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517 Ordunng
betreffend die Erhebung von Gebühren für den Auschluß
au die Straßenkanäle und die Benuutzung der Ent—
wässerungsanlagen in der Gemeinde Scheidt.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Scheidt vom 27. Juli 193141 wird gemäß den 8 1,54,7
und, 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
in der Fassung der Bekanntmachung der Regierungskom—
mission vom 21. Dezember 1928 mit Genehmigung des
Kreisausschusses des Kreises Saarbrücken-Länd für die
GBemeinde Scheidt solgende Ordnung erlassen:
81.
sß
Alle Besitzer bebauter Grundstücke und gewerblicher An—
ragen, die das von denselben abgehende, durch Hauüshaltszebrauch
oder durch gewerbliche Benutzung berunreinigte
Wasser mittelbar oder unmittelbar in die Entwässerungs—
kanäle ableiten, haben zur Deckung eines Teiles der Bäu—
kosten eine einmalige Anschlußgebühr und zur Deckung der
Kosten für Instandhaltung und Reinigung der Anlagen,
sowie für Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten jähr—
liche Benutzungsgebühren zu entrichten.
Die einmalige Anschlußgebühr beträgt 530, — Fr. für
jedes laufende Meter Straßenfront des an den Entwässe—
rungskanal angeschlossenen Grundstücks, mit der Maßgabe,
daß bei eingefriedigten Grundstücken der Berechnung der
einmaligen Anschlußgebühren die ganze Straßenfrontlänge,
hei nicht eingefriedigten Grundstücken die Länge der Haus—
front und des beiderseitigen Bauwiches, dieser jedoch
höchstens mit einer Länge von je 5 m auf beiden Seiten,
zu Grunde zu legen ist.
Als Benutzungsgebühr wird 0,10 Fr. für je eine Mark
des für die staatlich veranlagte Gebäudesteuer festgelegten
Gebäudesteuernutzungswertes jährlich erhoben.
Die Abführung des Niederschlagswassers ist gebühren—
frei.
Bei Gebäuden, die mit der Front an mehreren Straßen
stehen, werden die Gebühren erhoben für die Hälfte der
zesamten Straßenfrontlängen, aber mindestens für die—
sge Straße, an der die längste Front des Gebäudes
iegt.
82.
Für die Grundstücke, welche staatlicherseits zur Gebäude—
steuer nicht veranlagt werden oder noch nicht veranlagt sind,
erfolgt die Ermittelung des Nutzungswertes, nach welchem
die Kanalgebühr bemessen wird, durch die Gemeindever
tretung unter sinngemäßer Anwendung der für die Ver—
anlagung der Gebäudesteuer geltenden Bestimmungen. Auch
wenn ein Grundstück nebst den darauf stehenden Gebäuden
staatlicherseits nur teilweise zur Gebäudesteuer veranlagt
ist, wird der Veranlagung zu den Kanalgebühren der Ge—
bäudesteuernutzungswert des gesamten Gruündstücks und der
Bebäude zu Grunde gelegt und durch die Gemeindever—
kretung unter sinngemäßer Anwendung der für die Ver—
nagung der Gebäudesteuer geltenden Bestimmungen er—
mittelt
83.
Die Verpflichtung zur Leistung der Anschlußgebühr be—
ginnt nach der tatsächlichen Fertigstellung des Anschlusses
durch die Gemeinde.
Diejenige zur Leistung der Benutzungsgebühren beginnt
mit dem ersten Tage des auf die Herstellung des Kaänal—
anschlusses folgenden Monats, setzt jedoch die tatjsfächliche
Benutßung vordus.
84.
Die einmaligen Anschlußgebühren sind innerhalb drei
Monaten, die Benutzungsgebühren vierteljährlich in der
ersten Hälfte des zweiten Monats jeden Viertelsahres an
die Gemeindekasse Scheidt in Brebach einzuzahlen. Vor—
ruszahlungen für das ganze Jahr sind zulässig.
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt im Weigerungs—
ialle im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
Wenn bei einem Grundstück der Anschluß an die Kanali—
jation gufgehoben wird, so ruht die Gebührenpflicht vom
ersiten Tage des der Aufhebung folgenden Monats ab.
Wenn ein Grundstück während eines ganzen Kalender—
vierteljahres unbewohnt bzw. unbenutzt gewesen ist, so
werden auf schriftlichen Antrag des Eigentümers die Ge—
bühren für dieses Vierteljahr erstattet.
8 5.
Diese Ordnung tritt sofort nach ersolgter Bekanntmachung
n Kraft.
Brebach, den 18. August 1931.
Der Bürgermeister.
Nr. K. A. J. 6084.
Genehmigt. Beschluß vom 28. 8. 1931.
Saarbrücken, den 28. 8. 1931.
—
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Vorstehende Ordnung bringe ich hiermit zur öffent
slichen Kenntnis.
Brebach, den 2. September 1931.
Der Bürgermeister:
Losftant.
318 Polizeiverorduuug
über den Auschluß der bebanten Grundstücke an die
Straßenkanäle und über die Art und Weise der Aus—⸗
führung dieser Arbeiten in der Gemeinde Scheidt.
Auf, Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für die Ge—
meinde Scheidt mit Genehmigung des Mitgliedes der
stegierungskommission für die Ängelegenheiten des Innern
folgende Polizeiverordnung erlassen:“
8 1.
Zwang zum Auschlusß an den Straßenkanal.
. Alle bebauten Grundstücke an Straßen (Plätzen), in
welchen ein öfsentlicher Kanal vorhanden ist oder bei
fortschreitender Kanalisation hergestellt wird, oder wenn ein
olcher in einer Entfernung von nicht mehr als 80 Meter
oon der Grundstücksgrenze ohne Benutzung des Eigentums
rines Dritten erreichbar ist, müssen zum Zwecke ihrer Ent—
wässerung an diesen Kanal angeschlossen werden. Die
Verpflichkung zum Anschluß liegt auch bei größerer Ent—
ernung als bei 30, Meter vor, sofern die Ausführung der
veiteren Strecke die Gemeinde auf eigene Kosten über—
nimmt. Diese Verpflichtung tritt für bisher unbebaute,
an kanalisierten Straßen lHegende Grundstücke dann ein,
wenn auf demselben ein Gebäude errichtet wird.
2. Bei, bebauten Grundstücken, welche an mehreren
Straßen liegen, muß der Anschluß erfolgen, wenn auch nur
in einer dieser Straßen ein öffentlicher Kanal vorhänden
ist oder demnächst hergestellt wird.
3. Der Anschtuß unbebauter Grundstücke an den Kanal
kann von der Polizeiverwaltung gestattet werden. Er muß
erfolgen, wenn die Abwässer nicht aus reinem Regenwasser
bestehen und ihre Ableitung sonst in Senk- und Sider—
zruben oder dergleichen geschehen müßte. Auch ist die
Polizeiverwaltung berechtigt, unter Umständen den An—
chluß eines solchen Grundstücks anzuordnen.
4. Die Polizeiverwaltung ist befugt, in außergewöhn—
lichen Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
zu gestatten.
82.
In die Kanalisation einzuleitende Wassermengen.
Durch die unterirdischen Hausableitungsrohre sind ab—
zuführen:
1. die sämtlichen Hauswässer ——— —
2. die sämtlichen gewerblichen Wässer (Abwässer) und
3. die Niederschlagswässer.
Die Abführung darf aber nur mit besonderer Genehmi—
zung der Polizeibehörde erfolgen, welche bestimmte Be—
dingungen, die sich namentlich auf die vorhergehende Be⸗
handlung dieser Wäfsser erstrecken, vorzuschreiben befugt ist,
und das Recht hat, diese wegen schaͤdlicher Eigenschaften
von der Kanalisation gänzlich auszuschließen.
Die direkte Einleitung aus Dampf- und Abflußrohren
don Dampfkesseln, sowie Abflußwässern, welche eine höhere
Temperatur als 400 Celsius besitzen, ist nicht geftatlet.
Streng verboten ist es ferner, feste Gegenstände irgend—
welcher Art, z. B. Küchenabfälle, Kehricht, Schutt, Sand,
Asche, Lumpen usw. sowie feuergefährliche, explosions⸗
und säurehaltige Stoffe, welche geeignet sind die Kanal—⸗
vandungen zu beschädigen, oder schädliche und läftige Aus—
dünstungen zu verbreiben, einzuleiten.
Der Anschluß von Jauchegruben an die Kanalisation
ist verboten. Der Anschluß von Aborten und pissoiren
darf nur unter besonderen Bedingungen erfolgen (. 8 25).
Für Schäden, welche durch vorschriftswidrige Einleitung
entstehen, haftet der Grundstücksbesitzer, durch dessen Ent—
w eenneemane der Zufluß stattfindet oder stattge⸗
unden hat.