Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

IJ ⏑ ⏑— —D58— 666—
9 9 —— —85 5 ——— 2 F —
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Zchriftleituno des nichtamtlichen Teiles, DOruck und Verlag von
Sebr. Hoser A.“GSagrbrucken Völklingen. — Fernsprecher
der HDruckerei Rr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Bezugspreis,für das Vierteljahr 5. 10, Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts.

Nr. 36 Mittwoch,

9. September 1931 57. Jahrg.

Inhalt:
Abhaltung von Gärtnerlehrlingsprüfungen (8. 161). —
Ortsgesetz betr. den Anschluß der Grundstücke an die Ent—
wässerungsanlage in der Gemeinde Scheidt (S. 169. —
Ordnung betr. die Erhebung von Gebühren für den An—
schluß an die Straßenkanäle und die Benutzung der Ent—
väfserungsanlagen in der Gemeinde Scheidt (S. 162). —
polizeiverordnung über den Anschluß der bebauten Grund—

tücke und über die Art und Weise der Ausführung dieser
Arbeiten in der Gemeinde Scheidt (S. 162). — Kaiserstraße
in Friedrichssthal und Bildstock als Hauptverkehrsweg
(S. 166). — Sperrung eines Gehöftes in Wehrden (S. 166).
— Im August ausgestellte Jagdscheine (S. 166). — Listen⸗
auflegung zur Errichtung einer Pflichtinnung (S. 167).

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, jedes bebaute
Grundstück an oder in der Nähe einer Straße, in welcher
Straßenkanäle angelegt sind, zum Zwecke der Entwässerung
an die Straßenkanalisation anzuschsießen. Sie sind anderer—
seits zu deren Benutzung nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes
und der Polizeiverordnung gegen Zahlung der in der Ge⸗—
hührenordnung besonders festgesetzten Gebühren berechtigt.
82.
Die Anschlußleitungen vom Straßenkanal bis an die
Vorderkante der straßenseitigen Umfassungsmauer des Ge—
zäudes oder, falls ein Vorgarten vorhanden ist, bis zur
Vorderkante der Gartermauer bzw. des Zaunes, werden
hei allen bebauten Grundstücken durch die Gemeinde auf
Kosten der Grundstückseigentümer ausgeführt.
83.
Derjenige Teil der Anschlußleitungen, welcher in dem
Straßenkörper und dem Bürgersteige liegt, verbleibt im
Eigentum der Gemeinde; diese übernimmt auch die Unter—
haltungspflicht. Wiederherstellungsarbeiten, die durch ein
nachweisbares Verschulden des Grundstücksbesitzers, der
Mieter, Angehörigen und Beauftragten entstanden sind,
verden durch die Gemeinde ausgeführt und die entstan—
denen Kosten von dem Eigentümer des betreffenden Grund—
tücks eingezogen.

315 Bekanntmachung
betr. die Abhaltung von Gärtnerlehrlingsprüsungen.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung der Regierungs⸗
kommission vom 7. November 1922, Amtsblatt 1922,
Seite 212, und die Bekanntmachung des Mitgliedes der
Regierungskommisfion, beauftragt mit den Angelegenheiten
der Landwirtschaft, vom 14. Juli 1923, Amtsblatt 1923,
A——
die Prüfung der Gärtnerlehrlinge in der Zeit vom 15.
September bis 15. Oktober stattfindet.
Zum VWVorsitzenden der Prüfungskommission ernenne ich
hiermit den Gärtnereibesitzer Herrn Ferdinand Müller in
SZaarbrücken 3, Nauwieserstraße 65, und zu dessen Stell—
vertreter den Gärtnereibesitzer Herrn Rudolf Huppert,
Saarbrücken 3, Schillerstraße 3.
Die Anmeldungen zu dieser Prüfung sind umgehend
and unmittelbar an die Landwirtschaftskammer für das
Saargebiet in Saarbrücken 3, Mainzerstraße, zu richten
unter Beifügung:
l. einer Bescheinigung des Lehrherrn über die Dauer
der Lehrzeit,
2. eines kurzen Lebenslaufes des Prüflings,
3. einer vom Lehrling selbständig verfaßten Beschreibung
der Lehrgärtnerei,
1. des letzten Schulzeugnisses,
5. möglichst eines gärtnerischen Tagebuches des Lehrlings.
Saarbrücken, den 25. August 1931.
Das Mitglied der Regierungskommisfsion
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.

ß 4.
Der Eigentümer einer Kanalanschlußleitung kann gegen
die Gemeinde keinen Anspruch auf Entschädigung erheben,
— p Abwasser aus den Kanälen in seine Besitzung
übertritt.

8 5.
Bei notwendig werdenden Reparaturen der Hauptkanäle
oder Entwässeruüngsrohre können Anschlußleituüngen zeit—
veise außer Benußung gesetzt werden, ohne daß den An—
liegern dafür eine Entschädigung zusteht.
86.
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage seiner Verkündigung
in Kraft.
Brebach, den 18. August 1831.

Der Bürgermeister.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
z16 Ortsgesetz
betreffend den Auschluß der Grundstücke an die Ent⸗
wãsserungsanlage in der Gemeinde Scheidt.
Auf Grund des g 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 bzw. 15. Mai 1856 so—
wie des Beschlusses der Gemeindevertyvetung Scheidt vom
27. Juli 1931 wird mit Genehmigung des Kreisgusschufses
des Kreises Saarbrücken-KZand fuͤr die Gemeinde Scherdt
nachstehendes Ortsgesetz erlafsen:
81.
Nach der Polizeiverordnung vom 6. Oktober 1930 über
den Anschluß der Grundstücke an die Entwässerungsanlage

Nr. RK. A. I. 6084.
Genehmigt. Beschluß vom 28. 8. 1931.
Saarbrücken, den 28. 8. 1831.

L. 8.)

Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.

Vorstehendes Ortsgesetz bringe ich hiermit zur öffent—
ichen Kenntnis.
Brebach, den 2. September 1931.
Der Bürgermeister:
Loskant.
            
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