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831.
Die ereeee Vereinigungen, Krankenkassen und
Kaffenverbände werden in der mündlichen Verhandlung
durch ihre satzungsmäßigen Vertreter vertreten.
Andere als gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter
der Parteien kann das Oberschiedsamt für die ganze oder
eilweise Dauer der mündlichen Verhandlung widerruflich
zulassen. Hierauf, ist, in der Ladung hinzuweisen. Die
Vollmacht muß schriftlich erteilt werden.
833.
Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis oder der
Erteilung der Vollmacht diu 15 Satz 3 entsprechend.
Soweit keine Einigung zustande kommt, ist über das
Rechtsmittel zu verhandeln. Ueber das Rechtsmittel kann
auch in Abwesenheit der geladenen Parteien verhandelt
und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hin—
gewiesen war.
8 34.
Bei der mündlichen Verhandlung hat das Oberschiedsamt
durch Anhörung der Parteien die Streitpunkte und die
urp ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse klarzu—
tellen.
8 35.
Die Beratung und Beschlußfassung, die in Abwesen—
heit der Parteien zu erfolgen hat, schließt sich an die
Verhandlung an. Nur die Mitglieder des Oberschiedsamtes,
die an der Verhandlung teilgenommen haben. dürfen
dabei mitwirken.
8 36.
Hält das Oberschiedsamt die
nügend aufgeklärt, so beschließt
weis. Für die Beweiserhebung
entsprechend.
837.
Das Oberschiedsamt entscheidet über die streitigen Punkte
aach freiem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien
gebunden zu sein. Es kann die Entscheidung auf nicht
—R Moe der Entschei⸗—
zdung über die streitigen Punkte erforderlich erscheint.
In dem Verfahren über die Revision findet die Vor—
schrift des Abs. 1 keine Anwendung.
Bei der Entscheidung hat das Oberschiedsamt, gegebenen—
alls auch unter Zurückstellung lediglich formaklrechtlicher
Erwägungen, darauf zu achten, daß einerseits im Rahmen
der bestehenden materiellrechtlichen Vorschriften die In—
eressen der Parteien gleichmäßig angemessen berücksichtigt
werden und daß andererseits die ärztliche Versorgung
der Versicherten nach Maßgabe der Zulassungsarundsätze
nicht gefährdet wird.
838.
Das Oberschiedsamt kann die angefochtene Entscheidung
auch aus anderen als den in dem Rechtsmittel ange—
gebenen Gründen ändern. g 39
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehr⸗
“e Bei Stimmengleichheit gaibt der Vorsitzende den Aus—
lag.
840.
Bilden sich bei der Abstimmung mehr als zwei Mei—
nungen, von denen keine mehr als die Hälfte der Stimmen
auf sich vereinigt, so ist zu versuchen, die Mehrheit der
Stimmen auf eine Meinung zu vereinigen. Gelingt dies
nicht. so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
841.
Der Vorsitzende stellt die Fragen, über die abgestimmt
wird. Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstäͤnd, die
Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das
Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Oberschiedsamt
3 40 ailt entsprechend
zn Mirafi 32.
J Kein Mitglied des Oberschiedsamts darf die Abstimmung
über eine Frage verweigern, widrigenfalls die Abstimmung
hne Rücksicht auf seine Mitwirkung durchgeführt werdeñß
843.
Bei der Abstimmung werden die Stimmen in folgender
Reihenfolge abgegeben?
. von dem Beisitzer der Aerzte,
2. von dem Beisitzer der Krankenkassen,
3. von den unparteiischen Beisitzern, und zwar von dem
Berichterstatter zuerst,
Evbom Vorsitzenden.
Der Vorsitzende sammelt die Stimmen.
844.
Wird, die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise
zufgehohen, so kann das Oberfschiedsamt entweder in der
Sache selbst entscheiden oder sie ganz doder zum Teil
in das Schiedsamt zurückpberweisen Dokei fonn s Oßer
schiedsamt für die Zeit bis zu der endgültigen Regelung
eine vorläufige Regelung trefsen. Das gleiche gilt für
den Fall der Aussetzung der Entscheidung.
Wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben oder
in wesentlichen Punkten abgeändert, so hat das Oberschieds—
amt zugleich nach freiem Ermessen daruüber zu entscheiden,
welche Partei die durch die Verhandlung vor dem Schieds—
amt entstandenen Gebühren zu tragen hat. Dabei ist
regelmäßig die von dem Schiedsamt festgesetzte Höhe der
Bebühr zugrunde zu legen.
Der Erlaß einer Teilentscheidung ist statthaft, wenn
die Sache nur zum Teil spruchreif ist.
8 45.
Die Entscheidung des Oberschiedsamts ist von dem Vor—
sitzenden alsbald nach der Schlüßabstimmung zu verkünden:
die Verkündung kann auch in Abwesenheit der geladenen
Parteien erfsolgen. Wird die Verkündung der Gründe von
dem Vorsitzenden für angemessen gehalten, so geschieht sie
durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichsten Inhalts
8 46.
Ueber die Verhandlung einschließlich der Beratung und
Beschlußfsassung ist von dem dazu bestimmten Beamten
8 2) eine Niederschrift aufzunehmen. Der Gang der
Verhandlung ist darin im allgemeinen wiederzugeben. Die
Niederschrift soll von dem Vorsitzenden, einem weiteren
unparteiischen Beisitzer, je dem Beisitzer der Aerzte und
der Krankenkassen und dem die Niederschrift führenden
Beamten unterschrieben werden.
847.
Die Entscheidungen des Oberschiedsamts sind mit Gründen
zu versehen und in der Urschrift von dem Vorsitzenden
und einem unparteiischen Mitgliede, das bei der Beschluß—
assung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.
848.
Im Eingang der Entscheidung sind der Tag der Be—
schlußfessung und die Mitglieder des Oberschiedsamts, die
daran teilgenommen haben, anzugeben.
849.
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des
Landesversicherungsamts (8 5) die Schlußformel:
Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
Das Oberschiedssamt bei dem Landesversicherungsamt für
das Saargebiet.
Die Ausfertigungen vollzieht der Vorsitzende, bei seiner
Behinderung ein unparteiischer Beisitzer, der bei der Ent—⸗
icheidung mitgewirkt hat. ge
Den Parteien wird je eine Ausfertigung der Entscheidung
zugestellt.
Das Schiedsamt, das die angefochtene Entscheidung er—
lassen hatte, erhält eine Abschrift der Entscheidung des
Oberschiedsamts.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß auch andere Stellen
Abschriften der Entscheidung erhalten. Bei Entscheidungen
»on grundfätzlicher Bedeutung soll der Ausschuß für Aerzte
und Krankenkassen eine Abschrift erhalten.
8 51.
Entscheidungen des Oberschiedsamts von grundsätzlicher
Bedeutung werden im Amtsblatt der Regierungskommission
pverüffentlicht.
8 52.
Für Berichtigungen der Entscheidung gilt 8 1673 Abs. 1,
2 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Die Be—
richtigungsverfügung wird auf der Entscheidung und den
Ausfertigungen vermerkt.
8 53.
Hat die Entscheidung einen Streitpunkt ganz oder teil—
veise übergangen, so wird sie auf Antrag nachträglich,
möglichst in der nächsten Sitzung des Oberschiedsamts er—
zänzt. Ueber den Antrag kann ohne mündliche Verhand—
lung entschieden werden, wenn es sich um einen Neben—
anspruch handelt. Die Beschlußfassung kann in diesem Falle
auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn
die Parteien damit einverstanden sind. Bei Streit dar—
über, ob es sich um einen Nebenanspruch handelt, entscheiden
die drei unparteiischen Mitglieder durch schriftlichen, den
Parteien zuzustellenden Beschluß vorab endgültig. Die er—
zänzende Entscheidung wird auf der Urschrift der Ent—
scheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
8 54.
Die Vermerke gemäß 88 52, 53 werden von dem Vor—
sitzenden oder bei dessen Behinderung von einem un—
därteiischen Beisitzer unterschrieben und mit dem Siegel
des Landesversicherungsamts (8 5) versehen.
III. Tragung der RNosten.
8 55.
In dem Verfahren bei dem Oberschiedsamte werden zur
Deckung der Kosten der Entschädigungen für die Mit