Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

1600 —

dem Inkrafttreten einer gleichartigen Verordnung, deren
Entwurf dem Landesrat demnächst zur Begutachtung vor—
gelegt werden wird.
Saarbrücken, den 12. August 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

86.
Das in ein öffentliches oder privates Schlachthaus über—
führte, von außerhalb in das Saarpgebiet eingeführte Klauen—
vieh darf daraus ohne polizeiliche Genehmigung lebend
nicht wieder ausgeführt werden.
87.
Die öffentlichen und privaten Schlachthäuser, in denen
von außerhalb in das Saargebiet eingeführtes Vieh ge—
schlachtet wird, sind durch den staatlichen beamteten Tier—⸗
arzt zu beaufsichtigen.

292 Verordnung
betreffend Verbot der Aussuhr von lebenden Pferden,
Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügelarten,
die über die Zollgrenze in das Saargebiet eingeführt
wurden, und betreffend Kontrolle des Schlachtens von Vieh,
dessen Fleisch aus dem Saargebiet ausgeführt werden soll.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zum Ab—
schnitte IV (Teil 83) des Friedensvertrages von Versailles,
ferner der 88 16, 17 und 79 des Viehseuchengesetzes vom
26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt 1909, S. 519 und nach
Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung ver—
ordnet die Regierungskommifsion, gemäß ihrem Beschlusse
vom 12. August 1931, was folgt:
81.
Die Ausfuhr der über die Zollgrenze eingeführten Pserde,
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügelarten in
lebendem Zustand aus dem Saargebiet ist verboten.

88.
Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten der Landwirtschaft erläßt die zur Durch—
sührung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften, ins—
»esondere über die Kennzeichnung des in das Saargebiet
eingeführten Viehes, über die Einrichtung der Schlacht—
zäuser, in denen Vieh zur Ausfuhr des Fleisches geschlachtet
verden soll, sowie über die Untersuchung, Kennzeichnung,
Ineadenng und den Versand des auszuführenden
Fleisches.

89.
Wer einem der Verbote des 8 1 dieser Verordnung zu—
widerhandelt, wird, sofern nicht auf Grund anderer Be—
stimmungen eine höhere Strafe verwirkt r mit Gefäng—
nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zahn⸗—
ausend Franken oder mit einer dieser Strafen bestraäͤft.
Auch der, Versuch der Zuwiderhandlung ist strafbar.
Wer ohne schriftliche Genehmigung der Regierungs⸗
sommission — Abteilung Landwirtschaft — Handlungen
der im 8 4 dieser Verordnung bezeichneten Art vornimmt
oder vornehmen läßt, ferner wer ohne polizeiliche Ge—
nehmigung das in ein öffentliches oder privates Schlacht—
haus überführte, von außerhalb in das Saargebiet ein—
geführte Klauenvieh daraus lebend wieder ausfuͤhrt, wird,
ofern nicht auf Grund anderer Bestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 3000, Franten,
im Anvermögensfalle mit Haft bis zu einem Monate be—
straft.

82.
Auf Tiere der im 8 1 bezeichneten Art, die mit Ge—
nehmigung der Regierungskommission — Abteilung Land—
wirtschaft — mit der Eisenbahn ohne Umladung und Um—
behandlung durch das Saargebiet durchgeführt werden, findet
das vorstehende Verbot keine Anwendung.
83.
Befreiung von dem Verbote des 8 1 kann von der Ab—
teilung Landwirtschaft der Regierungskommission im Be—
nehmen mit der Abteilung für wirtschaftliche Angelegen—
heiten von Fall zu Fall bewilligt werden.

810.
In Fällen des 8 9, Absatz 1, dieser Verordnung ist neben
der Strafe auf Einziehung der Tiere zu erkennen, deren
iehdrie Ne suhe versucht wurde, auch wenn die
Tiere dem Verurteilten nicht gehören.
Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt
werden, so ist auf die Einziehung der Tiere selbständig
zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hier
für vorliegen.

84.
Das Schlachten von über die Zollgrenze in das Saar⸗
gebiet eingeführten Rindern, Schafen, gegee und Schweinen
zur Ausfuhr des Fleisches dieser Tiere aus dem Saargebiet
hedarf, der schriftlichen Genehmigung der Regieruͤngs—
kommission, Ableilung Landwirtschaft.

8 5.
Vieh, der im 81 dieser Verordnung bezeichneten Her—
kunft und Art, dessen Fleisch zur Ausführ aus dem Saar—
gebiete bestimmt ist, darf nur in solchen öffentlichen Schlacht—
häusern geschlachtet werden, an denen die gesamte Schlacht—
vieh- und Fleischbeschau, ausgenommen der Trichimenschau
von Tierärzten ausgeübt wird.

8 11.
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffent—
lichung in Kraft.
Saarbrücken, den 12. August 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präaͤsident:
gez. E. C. Wilton
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
Joerminkalender für den Monat September 1931.

293

*18
—
s3
35
—A
—2

Beamte,
welche zu berichten haben

Die Erledigung anordnende
Verfüqgung

Gegenstand

1.

Zämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Sämil. Herren Bürger—
meister des Kreises

20. März 97, K. A. 1200
30. April Ob, Nr. 4731
u. 23. März 11, Nr.
3064
14. Dez. 07, Nr. 14178
30. März 17, J. 10 062

Vorlage der Kassenübersichten für August.
Anträge auf Zulassang zu den Ausbildungskursen an der
Desinfeltorenschule. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Ergänzungen des Verzeichnisses alter Baudenkmäler. (Fehl⸗
anzeige nicht erforderlich).

Herr Kreisbaumeister
hrer und sämtl. Herven
Bürgermeister
Sömtl. Herven Bürger—
meister mit Ausnahmé
von Dudweiler, Fried—
richsthal, Quierschied u
Sulzbach
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises

VBorlage der Nachweisung über alle Sonderhiebe, ihre Er⸗
Bse und ihre Verwendung nach dem vorgeschriebenen
Druckmuster.

8. Febr. 22, J. 945
17. Febr. 21, J1. 878
17. Dr 23, 1. 995
10. Febr. 25, 1. 845

Nachweisung über unterstützungsbedürftige Hebammen.
Verzeichnis der erfolgten Eintragungen in das Gewerbe—
anmelderegister eeand Nachträge, Löschungen).
Vorlage der Jahresberichte der Pensions-Sterbekassen,
Kranken- und Unterstützungskassen und der Versiche—
runaspereine.
            
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