Bekanntmachungen des Landratsamtes.
284 Hinweis.
Auf die im Verordnungsblatt der Regierungskommission
des Saargebietes Nr. 32vom 8. August 1931 enthaltene
Polizeiverordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüs—⸗
sigkeiten für den preußischen Teil des Saargebietes wird
hingewiesen.
Saarbrücken, den 11. August 1931.
Der Landrat.
J. V.: Mathar.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
285 Nachtrag
zur Steuerordunug über die Erhebung einer gemeindlichen
LEustbarkeitssteuer in der Gemeinde Hilschbach
vont 1. April 1924.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates von
Hilschbach vom 17. Juli 1931 in Verbindung mit 88 13
uͤnd 16Absatz J des Kommunalabgabengesetzes in der
Fafsung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1923 wird
die Steuerordnung für die Erhebung einer gemeindlichen
Lustbarkeitssteuer wie wi geandert.
J. Im s8 8 Absatz J werden zwischen den Worten jede
und nausgegebene die Worte: „zu einer Veranstaltung
mit der Tanzbelustigung nicht verbunden ist“ eingefügt.
Hinter dem 8 8 Absatßz J wird folgender Absaßz ein⸗
geschaltet:
„Bei Veranstaltungen, mit denen Tansbelustigung
oerbunden ist, beträgt die Steuer für jede ausgegebene
Eintrittskarte sowie für jeden sonstigen diese ver—
tretenden Ausweis, ferner für Tanzabzeichen usw. bei
einem Preise oder Entgelt (8 6)
bis einschließlich 2 Franken 15v. H.
von mehr als 2bis einschließlich 5 Franken 20v. H.
von mehr als 5 bis einschließlich 10 Franken 39v. H.
von mehr als 10 Franken 40v. H.“
Der d 8 Absatz VIerhält folgenden Wortlaut:
„An Kartensteuer ist jedoch in allen Fällen wenig⸗
steus der Mindestbetrag der für die betreffende Ver—
anftaltung nach 817 oder 8 19Absatz II Ziffer 4
zu zahlenden Pauschsteuer zu entrichten“
Im“8189 Absatz IIwird nach Ziffer 8 eingeschaltet:
„J. Für Tauzbelustigungen, die von Vereinen ver
anftaltel werden bei einem Flächenraum von mehr als
50 qm täglich 20.- Franken
—1009 qm 27 —Xx
290 qun 2 —
300 qm, 4*
400 qm 160.- *
jede weitere 200 qm täglich 60 F
Hält ein Verein im Laufe eines Kalenderjahres mehr als
eine Tanzlustbarkeit ab, so erhöht sich für jede weitere Tanz⸗—
beluftigung der Steuerfatz uUm jeweils 25 v. H. der für
die vorausgegangene Randolntsduug geschuldeten Steuer
Hesesex Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
raft. 83*
Riegelsberg, den 28. Juli 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
K. A. IJ. 5306.
Genehmigt.
Genereller Beschluß des Kreisausschusses vom 15. Juli
1931, K. A. J. 4721.
Saarbrücken, den 1. August 1931.
Der Kreisausschuß:
ESiegel.) gez. Vogeler.
Veröffentlicht:
Riegelsberg, den 11. August 1931.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete:
Recktenwald.
286 Nachtrag
zur Stenerordnung über die Erhebung einer gemeindlichen
LSustbarkeitostener in der Gemeinde Güchenbach
vom 1. April 1924.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates von
Büchenbach vom 283. Jull T941 in Verbindung mit 88 18
und 16 Absatz1 des Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom, 21. Dezember 1923 wird
die, Steuerordnung für die Erhebung einer gemeindlichen
Ldustbarkeitssteuer wie folgt geändert.
81.
Imes 8 Absatz J.werden zwischen den Worten jede
und ausgegebene die Worte: „zu einer Veranstaltung
mit der Tanzbelustigung nicht verbunden ist“ eingefügt.
Hinter dem 8 8 Absatz J wird folgender Absatz ein—
geschaltet:
„Bei Veranstaltungen, mit denen Tanzbelustigung
verbunden ist, beträgt die Steuer für jede ausgegebene
Eintrittskarte sowie für jeden sonstigen diese ver—
tretenden Ausweis, ferner für Tanzabzeichen usw. bei
einem Preise oder Entgelt (8 6)
bis einschließlich 2 Franken 15 v. H.
von mehr als 2 bis einschließlich 5Z Franken 20v. H.
von mehr als 5 bis einschließlich 10 Franken 30v. H.
von mehr als 10 Franken 40 v. H.“
Der 8 8 Absatz VI erhält folgenden Wortlaut:
„An Kartensteuer ist jedoch in allen Fällen whenig⸗
steus der Mindestbetrag der für die betreffende Ver—
anstaltung nach 8117 oder 8 19Absatz, II Ziffer 4
zu zahlenden Pauschsteuer zu entrichten.“
Im8 19 Absatz II wird nach Ziffer 3 eingeschaltet:
„A4. Für Tanzbelustigungen, die von Vereinen ver—
anflaltel werden bei einem Flächenraum von mehr als
50 qm täglich 10.— Franken
100 qm — 20.- 2
200 quim 27 40. — 2
300 qm 60. 1
400 qm, 80.-jede
weitere 200 qm täglich 40. - —
Hält ein Verein im Laufe eines Kalenderjahres mehr als
eine Tanzlustbarkeit ab, so erhöht sich für jede weitere Tanz—
hetuftigung der Steuersatz Um jeweils 50 v. H. der für
die vordussgegangene Tanzbelustigung geschuldeten Steuer.
82.
—— Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
Kraft.
Riegelsberg, den 28. Juli 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
RK. A. I. B306.
Genehmigt.
Genereller Beschluß des Kreisausschusses vom 15. Juli
1931, K. A. J. 4721.
Saarbrücken, den 1. August 1931.
Der Kreisausschuß:
Siegel) gez. Vogeler.
Veröffentlicht:
Riegelsberg, den 11. August 1931.
Der Bürgermeister.
V.: Der Beigeordnete:
Recktenwald.
287 Nachtrag
zur Stenerordunng über die Erhebung einer gemeindlichen
Lustbarkeitssteuer in der Gemeinde Walpershosen vom
1. April 1924.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates von
Walpershofen vom 9. Juli 1931 in Verbindung mit 88 13
unde 16Absatz J des Kommunalabgabengesetzes in der
Fafsung der Bekanntmachung vom, 21. Dezember 1923 wird
die Steuerordnung für die Erhebung einer gemeindlichen
dustbarkeitssteuer wie folgt geändert.
8 4.
Im 8 8 Absatz J1 werden zwischen den Worten jede
Und vusgegebene die Worte: „zu einer Veranstaltung
mit der Tanzbelustigung nicht verbunden ist“ eingesügt.
Hinter dem 8 8 Absatz J wird folgender Absatz ein—
geschaltet:
„Bei Veranstaltungen, mit denen Tanzbelustigung
verbunden ist, beträgt die Steuer für jede ausgegebene
Eintrittskarte sowie für jeden sonstigen diese ver—
retenden Ausweis, ferner für Tanzabzeichen usw. bei
einem Preise oder Entgelt (8 6)
zis einschließlich 2 Franken 15 v. H.
don mehrt als 8bis einschließlich 5F Franken 20v. H