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Erwerbslosenunterstützung dem Vorsi enden des ð schen i stellt rsic ichtige äfti
eeuee naeeh sitz ffentlichen we 332 Beschäftigung ausge—
Artikel 18 Absatz 2 ——SG&— ve ——8 anei deg Saargebietes, die,
Der Vorsitzende des öffentlichen Arbeitsnachweises stellt d ee r deetnegeni ————— vWe o
iphergehmen Witr de nenstündigen Bersiherungatrager angeiet beriserunaeneen versicherungspflichtig gewesen
h an Anerkennungs- wäre, wi i äfti i i
gebühren oder Beiträgen fest und überweist diese unse —— Beschastigung im Sinne des g6 Absatz —
dem Versicherungsträger. Artikel 3.
F. Schlußbestimmungen. —
Arutel 21 ¶h Invalidenrentenempfänger sind als arbeitsfähig nicht
Soweit es notwendig ist, um den Verlust, von Anwart—⸗ anzusehen und knnen daher in die Jürsorge nicht auf⸗
schaften in Fällen, in denen seit dem Inkrafttreten der genommen werden. Es ist hierbei greichgultig. ob die In⸗
ung e Frwerbolosen üß sorhe vdine gen 1839 balidenrente wegen Erreichung der Altersgrenze oder Ein—
(Simtsblatte 1930 S, 539 Beitrage oder, Anerkennungs⸗ tritts der Invalidität gewährt worden ist.
een hach den Äruteun ssbigg mcht vher ugrn de B Ilutxag an Inrglidenrente gestellt aberrber
dem erforderlichen Umfange entrichtet worden sind, zu den Antrag noch nicht Lutschieden, so Jann Erwerbslosen⸗
verhindern, sind Beiträge oder Gebühren nach den Be— unterstuzung gewährt werden, wenn.die in diesem Falle
stimmungen der genannten Artikel binnen drei Monaten xegelmäßig anzuordnende ärztliche untersuchung die Ar⸗
bon dem Tage des Inkrafttretens der gegenwärtigen Ver— beits fähigkeit. des Antragstellers ergibt und, der Antrag⸗
———— suiee —9 Ç bereit ertlärt, daß, für den Fall
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Sür die Erledigung von Aufgaben oder Dienstleistungen, J i lersti
die in Durchführung der vorstehenden ee — — nadeneieeeiene VErwerdaldlenunterstütßzung se⸗
ficherungsträgern der Reichsversicherungsordnung, des Ver— Artikel 4
emageee sar eene und des Saarknappschafts— (Zu 8 9, Absatz 1 und 2)
achsen, f i —
u n rfen sie Verwaltungskosten nicht be veeee Guend zur Verweigerung der Ar⸗
Die Erledigung der Versicherungsträgern nach der gegen⸗
— ——— Ineee girgerm ep egpe 1. ane —3 nicht der im Beruse ortsübliche Lohn
ungen überwacht, soweit nicht die Versicherungsbehörden i iese i i ä
anns Anbe — dug ete e * d erieeer — eg ua
—8 es Versicherungsgesetzes für Angeftellte das Ruͤcksicht auf den körperh ⸗
Mitglied der Regierungskommission für die Angelegenheiten i peen Sutand des drrperr
8 Izrswexupagwasene uh dem Gebiete * —e— sesturnihe , — ———
itglie er Regierungskommission für i ü ä i
ed Ierbe Die A ee ar —— ee und
jskommission können die Ueberwachung der Abtei— außerhalb der durch die Protokolle vom 13. November
I Sozialversicherung und dem Oberbergamt über— 1986 Amtsblatt 1928) betreffend die Gebraugsrechte
Artikel 26. —T———
p 3 bezi -Kilometer⸗
aede Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in donen Vshe abgesehen, von den Fällen, in denen eine
Saarbrücken, den 25. Juli 1931. ehht eele de ee dernsee
Im Namen ge —I —— gesundheitlich oder sittlich bedentuch
gez. E. C. Wilton. 5. die Versorgung der Angehörigen nicht gesichert ist.
(D) Zur Aufnahme von Arbeit, die —E des ehn-Ausfuͤhrungsbe
stimmungen 8 una czt zdise und alleinstehende Er—⸗
zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. c(3) Zur Aanee er herhalb des Berufes liegen⸗
Auf Grund des 8 835 der Verordnung über Erwerhs- den Beschäftigung sollen in erster Linie Erwerbslose unter
sosenfürsorge vom 9. Juli 1929 (Amtsblatt 1930 Seite 5349) 21 Jahren vermittelt werden.
wird folgendes bestimmt: Artikel 5
Artikel 1. GZu v Absaß 89
— (0hZu einer Arbeitsleistung im Sinne des 89 Absatz 3
() Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auch Nicht— der Verordnung sollen zunächst jugendliche Erwerbslose
jagreinwohnern die Fürsorge gewaäͤhrt werden, sosern sie herangezogen werden
eit, mindestens 6 Monaten im Saargebiet ihren gesetzlichen 2). Die Arbeitsleistung muß in einem bestimmten Ver—
Wohnsißz haben und wenn und solauge fie im Besiße der hältnis zur Höhe der Unterstützung stehen. Als Maßstab
Aufenthaltsgenehmigung und zur Arbeitsaufnahme im Saar— d der ortsübliche Lohn, der für die betreffende Arbeitsseblet
Lere dgt sind, leistung zu zahlen wäre, wenn die Erwerbslosen in einem
( Nichtfaareinwohnern, die im Saargebiet geboren sind, r¶en Arbeitsverhältnis stünden, gemessen an der Wochen⸗
sowie solchen Personen, welche die Saareinwohnerschaft unterstützung In einer Kalenderwoche darf die Heran⸗
schon besaßen, aber wegen mehr als einiahrigen Aufenhalese ziehung zur Arheitsleistung 2 volle Arbeitstage (16 Stun⸗
außerhalb des Saargebietes wieder verloren, haben, kann den) nicht überschreiten.
die Fürforge unter den Voraussetzungen des Absatz 1 schon (3) Es soll sich nur um solche Arbeiten handeln, die
nachꝰz Monaten gewahrt werden e ere nicht oder nicht zu dieser Zeit oder nicht
— in giesem — uceere werden wuͤrden.
(Zu 8 6.) den 363 bestenen ——I
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Dongten wirdedigenige Zeit nicht eingerechnet, während (Zu 8 109
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1 S Krankheit zur Aufnahme oder Fortsetzung einer anesreiwimige — ⏑⏑—
vzricherungspflichtigen Beschäftigung verhindert war, de rhebberdetines eslgeree nicht zugemutet wer⸗
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt ordnung et ims 71 —8 dug * —A
wurde. Gründe zur Lösung des A bꝛ Ddeanden Wuheshhrlen
Voraussetzung ist in diesen Fällen jedoch, daß der Ar—⸗ s I heitsrxrhaltnisfes gefuhrt hat.
— ** 37 I vor dem Tage der Arbeits— Zu 811)
F während sechsundzwanzig Wochen in einer ver⸗ 1). Di i Bedurftig
sicherungspflichtigen Vaeane ren hat. de die rüsungder Nnnrftigteit ersohnt nach Meboede
— Angestellten, die wegen Ueberschreitung der kranken⸗ (2) Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das
versicherungspflichtigen Einkommensgrenze in der Kranken- Mitglied der Regierungstommission für die Angelegenheiten
versicherung nicht pflichtversichert sind, kann im Falle der des Arbeitswesens zur Vermeidung unbilliger Härten im
erwerraeigteit V rreere oet erden en sie —— Ausnahmen zulassen. Diese Befugnis kann auch
d intr ⸗ i i issi
bedürftigkeit während dreizehn Wochen X. ersbunge — der Nenlerungelommistton abereragen
4.
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