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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Zchriftleituno des nichtamtlichen Teiles, DOruck und Verlag von
Sebr. Hofer A.⸗G, Saarbrücken Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 33 Mittwoch,
Bezugspreis, ür das Vierteljahr 3.10, Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts.
19. August 1931 57. Jahrg.
Inhalt:
Verordnung öetr. die Sozialversicherung von Unter—
tützungsempfängern der Erwerbslosenfürsorge (S. 1483). —
Ausführungsbesstimmungen zur Verordnung über Erwerbs—
losenfürsorge (S. 145). — Auszug aus der Satzung der
Wassergenossenschaft zur Regulierung des Dörschbaches
innerhalb der Gemeinde Etzenhofen (S. 146). — Hinweis
(S. 147). — Nachtrag zur Steuerordnung über die Er—
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
281 Verorduung
betr. die Sozialversicherung von Unterstützungsempfängern
der Erwerbslosenfürsorge.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
in Durchführung und teilweiser Abänderung der Verord—
nung über Erwerbslosenfürsorge vom 9. Juli 1929 (Amtsblatt
1930 S. 544) die Regierungskommission gemäß ihrem
Beschlusse vom 25. Juli 1931, nach Befragung der ge—
wählten Vertreter der Bevölkerung und Anhörung der
beteiligten Versicherungsträger was folgt:
Artikel 1.
Erwerbslose im Sinne der folgenden Bestimmungen sind
solche Personen, auf welche die Verordnung über Erwerbs⸗
losenfürsorge vom 9. Juli 1929 (Amtsblatt 1930 S. 544)
Anwendung findet.
A. Krankenversicherung.
Artikel 2.
Erwerbslose sind in der allgemeinen Ortskrankenkasse
ihres Wohn⸗ oder Aufenthaltsortes oder, wo eine solche
nicht besteht, in der den Ort umfassenden Landkrankenkasse
ür den Krankheitsfall zu versichern.
Erwerbslose, die unmittelbar vor Beginn der Erwerbs—
sigkeit nach dem Saarknappschaftsgesetz im Wortlaut der
Verordnung vom 28. März 1930 (Amtsblatt S. 172) und
des Erlasses vom 8. Februar 1931 (Amtsblatt S. 45)
für den Krankheitsfall versichert waren, sind bei der knapp—
schaftlichen Krankenkasse weiterzuversichern, der sie zuletzt
angehörten.
Das Mitglied der Regierungskommission für Handel und
Zewerbe kann im Einvernehmen mit dem Mitgliede der
Regierungskommission für die Angelegenheiten des Ver—
sicherungswesens knappschaftliche Krankenkafsen auf Antrag
von der Verpflichtung nach Absatz 2 befreien. Der Antrag
ist binnen einenn Monat nach Inkrafttreten dieser Ver—
ordnung zu stellen.
Artikel 3.
Auf Antrag einer nach Artikel 2 Absatz 1 zuständigen
Krankenkasse hat der, Vorsitzende des öfsentlichen Arbeits—
nachweises Erwerbslose, die vor dem Beginn der Erwerbs—
losigkeit Mitglieder einer anderen Krankenkasse waren, bei
dieser zu versichern, wenn ihr mindestens 28 Erwerbslose
zu überweisen sind.
Er bestimmt dabei, von welchem Zeitpunkte an die
leberweisung wirken soll. Der Zeitpunkt darf nicht vor
dem zweiten Montag nach der Beschlußfassung liegen. Der
Beschluß ist den betclligten Ien unverzüglich mitzuteilen.
rtikel 4.
Erwerbslose, die zur Fortsetzung oder Aufrechterhaltung
der Mitgliedschaft dei einer Krankenkasse der Reichsver⸗
icherungsordnuͤng (8 225) oder bei einer Ersatzkasse be—
rechtigt sind, bleiben dort versichert, wenn sie es beantragen.
Anträge nach Absatz 1 sind in der Regel mit dem Ge—
suche um Erwerbslosenunterstützung gleichzeitig, spätestens
aber am siebenten Tage, nachdem diefe beantragt worden
ist, dem Vorsitzenden des öffenslichen Arbeitsnachveifes ein—
hebung einer gemeindlichen Lustbarkeitssteuer in den Ge—⸗
meinden Hilschbach, Güchenbach, Walpershosen und Ueber⸗
hofen (S. 147- 148). — 1. Nachtrag zur Steuerordnung
über Erhebung einer gemeindlichen Biersteuer in den Ge—
meinden Engelfangen, Etzenhofen, Güchenbach, Herchenbach,
dilschbach, Kölln, Rittenhofen, Sellerbach, Ueberhofen und
Walpershofen (S. 148).
zureichen; sie sind nur zulässig, solange der Erwerbslose
aus einer nach Artikel 2 zuständigen Krankenkasse Leistun—
gen noch nicht beansprucht hat. Binnen weiteren sieben
Tagen ist dem Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnach—
weises eine Bescheinigung der Kasse (Absatz 1) darüber bei—
zubringen, daß sie die Versicherung durchführt.
Ist der Erwerbslose bei seiner früheren Kasse (Absatz )
oder einer knappschaftlichen Krankenkasse zur Versicherung
mit einem höheren als dem nach der gegenwärtigen Ver—
ordnung in Betracht kommenden Grundlohne berechtigt,
so kann er gleichzeitig mit dem Antrage gemäß Absatz 1
die Versicherung nach dem höheren Grundlohn verlangen,
wenn er sich dabei verpflichtet, die Mehrkosten selber zu
tragen.
Der Erwerbslose ist über seine Rechte aus Absatz 1bis 3
bei der Einreichung des Antrages auf Erwerbslosenunter⸗
stützung zu belehren.
Artikel 5.
Der Vorsitzende des öffentlichen Arbeitsnachweises hat
den Erwerbslosen binnen zehn Tagen nach dem Tage, an
welchem Erwerbslosenunterstützung beantragt worden ist,
bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden und den
vollen Beitrag für ihn aus Mitteln der Erwerbslosenfür—
sorge zu entrichten.
Anwartschaft auf Leistungen der Krankenversicherung
haben angemeldete Erwerbslose (Absatz 1) von dem Tage
an, für den sie erstmalig Unterstützung gemäß 8 12 der
Verordnung über Erwerbslosenfürsorge erhalten.
Erwerbslose sind bei der Krankenkasse unverzüglich ab—
zumelden, sobald die Voraussetzungen für den Bezug von
Erwerbslosenunterstützung weggefallen sind, spätestens bin⸗
nen drei Tagen nach Einsteltung der Unterstützungsleistun—
gen.
Artikel 6.
Als Grundlohn im Sinne des Zweiten Buches der Reichs—
versicherungsordnung gelten 180 v. H. des Betrages, den
der Erwerbslose als Hauptunterstützung für seine Person
erhält. Zuschläge zur Hauptunterstützung, die mit Rück—
sicht auf den Familienstand gewährt werden, bleiben für
die Bemessung des Grundlohns außer Ansatz.
Die Leistungen der Krankenkasse bestimmen sich nach den
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung. Die Kasse hat
das gesetzliche Krankengeld zu gewähren; auf Zuschläge nach
der Satzung hat der Erwerbslose keinen Anspruch. Das
Krankengeld darf nicht höher sein als die Unterstützung,
die der Erwerbslose für seine Person erhielte, wenn er nicht
erkrankt wäre.
Der Wochenbetrag der baren Leistungen nach Absatz 2
in Verbindung mit Artikel 10 darf jedoch nicht um mehr
als drei Franken hinter den baren Leistungen zurück—
hleiben, die der Erwerbslose wöchentlich aus der Fürsorge
bheziehen würde, wenn er nicht erkrankt wäre; andernfalls
hat die Krankenkasse ihre baren Leistungen entsprechend
zu erhöhen.
Artikel 7.
Hinsichtlich der Rechte und der Pflichten, die sich aus
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften über das Ver—
icherungsverhältnis ergeben, steht der versicherte Erwerbs—
ose, soweit diese Verordnung nicht anderes bestimmt. Mit-Aliedern
der Krankenkasse gleich