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der Gebäudesteuernutzungswert des gesamten Grundstücks
und der Gebäude zu Grunde gelegt und durch die Ge—
meindevertretung unter sinngemäßer Anwendung der für
die Veranlagung der Gebäudesteuer geltenden Bestim—
mungen ermittelt.
83.
Die Verpflichtung zur Leistung der Anschlußgebühr be—
ginnt nach der nsichichet Fertigstellung des Anschlusses
durch die Gemeinde.
Diejenige zur Leistung der Benutzungsgebühren beginnt
mit dem ersten Tage des auf die Herstellung des Kanal—
anschlufses folgenden Monats, setzt jedoch die tatsächliche
Benutzung voraus.
8 4.
Die einmaligen Anschlußgebühren sind innerhalb drei
Monaten, die Benutzungsgebühren vierteljährlich in der
ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Viertel—
fsahres an die Gemeindekasse Dudweiler einzuzahlen. Vor—
wuszahlungen für das ganze Jahr sind zulässig.
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt im Weigerungs—
falle im Wege des Verwalbtungszwangsverfahrens.
Wenn bei einem Grundstück der Anschluß an die Kanali—
sation gaufgehoben wird, so ruht die Gebührenpflicht vom
ersten Tage des der Aufhebung folgenden Monats ab.
Wenn ein Gpundstück während eines ganzen Kalender—
vierteljahnes unbewohnt bzw. unbenutzt gewesen ist, so
werden quf schriftlichen Antrag des Eigentümers die Ge—
bühsven für dieses Vierteljahr erstattet.
85.
Diese Ordnang tritt sofort nach erfolgter Bekannt—
nachung in Kraft.
Dudweiler, den 25. Juni 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Jost.
Genehmigt. K. A. I Nr. 4590. Beschluß vom 15. 7. 1931
Saarbrücken, den 18. Juli 1931.
Der Kreisqusschuß:
gez. Vogeler.
L. S.)
Veröffentlicht.
August 1931.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete:
gez. Wagner.
Dudweiler, den 6.
278 IJ. Nachtrag
zu der Gebührenordnung zum Ortsstatut betrefferd dee
Abßuhr der Hausabfälle in der Gemeinde Dudweiler vom
20. 9. 1922.
Gemäß Beschkuß des Gemeinderates Dudweiler vom
30. Juni 1931 werden auf Grund des 8 4 des Kommunalwabgabengesetzes
vom 14. 4. 1893 in der Fassung der Ver—
ordnung der Regierungskommission des Saargebietes vom
21. 12 1923 mit Wirkung vom 1. Juni 1931 die im
8 2 der Gebührenordnung festgelegten Müllabfuhr-Be—
nutzungsgebühren wie folgt festgesetzt:
a) für einen Haushalt 3,— Fr
b) für eine Wirtschaft sowie für einen ge—
werblichen Betrieb, soweit er nicht nach—
stehend unter Buchstabe —d aufgeführt ist 6— ,
c) für eine Metzgerei 9, —
d) für eine Bäckerei oder für ein Unter—
nehmen mit Zentralheizung 12, —
Dudweiler, den 380. Juni 1931.
Der Bürgermäeister:
gez. Jost.
Genehmigt. K. A.I Nr. 4814. Beschluß vom 15. 7. 1931
Saarbrücken, den 18. Juli 1931.
Der Kreisausschuß:
L.S.) gez. Vogeler.
Veröffentlicht.
Dudweiler, den 3. August 1931.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete:
gez. Wagner.
279 VBekamnturachung.
Die mit dem 30. April ds. Is. freigewordene Gemeinde—
tagd Eiweiler, Kreis Saarbrücken, wird am
Samstag, den 29. August ds. Is.,
nachmittags 4 Uhr, in der Wirtschaft Gaidt in Eiweiler
an der Provinzialstraße öffentlich meistbietend auf 9,
12 Jahre verpachtet. Unter den drei Meistbietenden bleibt
der Zuschlag vorbehalten.
Eiweiler (Post Heusweiler), den 6. August 1931.
Der Jagdvorsteher:
Prinz.
280 Bekanntmachung.
Die Provinzialstraße in Rockershausen, als Teilstrecke im
Zuge der Straße Saarbrücken —Völklingen —Bous, wird auf
Grund des 8 21 der Verordnung üͤber den Krastfahr—
zeugverkehr vom 25. April 1928 als
Hauvptverlehrsweg
bestimmt.
Püttlingen, den 11. August 1931.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Georg.
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Zaarbrücken, den 12. August 1931.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
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