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5. Wilhelm Bayer, Kaufmann, Friedrichsthal;
6. Makrthias Ziegker, Kaufmann, Sulzbach.
Vorstehendes Wahlergebnis mache ich hiermit gemäß 8 24
des Kreisstatuts für das Kaufmannsgericht und 8 34 des
Kreisftatuts für das Gewerbegericht für den Landkreis
Saarbrücken bekannt.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl sind
binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach der
Wahl bei mir oder bei dem Verwaltungsausschuß des
Saargebiebes in Saarbrücken anzubringen.
Saarbrücken, den 4. August 1931.
R. A.I 4485. Dr. Vogeler, Landrat.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
273 Ortsgesetz
betreffend die Entwässerung bebauter Grundstücke
imn Bezirt der Gemeinde Püttlingen.
Auf Grund des 8 11 der Land-Gemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und der 88 4 und
9 des Kommunglabgabengesetzes vom 14. Juli 18983 in
der Fassung der Bekanntmachung der Regierungskommis—
fion vom 21. Dezember 1923 ünd nach dem Beschlusse
des Gemeinderates Püttlingen vom 1. April 1931 wird
w nden Gemeindebezirk Püttlingen folgendes Ortsgesetz
erlassen:
81.
Die Eigentümer von Hausgrundstücken sind berechtigt
und verpflichtet, ihre Hausgrundstücke an den öffentlichen
Kanal anzuschließen, soweit die technischen Voraussetzungen
hierzu gegeben find.
82.
Die zum Anschluß an die Kanalisation notwendigen
unterirdischen Entwaͤsserungsanlagen der Hausgrundstücke
werden von der äußeren Bordstein- bzw. Rinnenkante ab
bis zur Einmündung in den Hauptkanal von der Ge—
meinde dusgeführt.
83.
Zur teilweissen Deckung der Kanalbaukosten hat der
Grundstücksbesitzer einen einmaligen Beitrag an die Ge—
meindekasse zu Püttlingen zu entrichten. Der Beitrag be—
trägt 2 (zwei) Franken für jede Mark Gebäudestenesenutzungswert
des an der kangulisierten Straße oder dem
kanalisserten Platz gelegenen Hausgæaundstückes
84.
Zur Bestreitung des Schuldendienstes und zur Deckung
sämtlicher Unterhaltungskosten der Kanalisation ist von
den Eigentümern der aängeschlossenen Hausgrundstücke eine
— Gebühr laufend an die Gemeindekasse hier zu
enutrichten
8 5.
Die Höhe dieser Gebühr berechnet sich nach dem Ge—
bäudesteuernutzungswert des an der kanaclisierten Straße
oder dem kauglisierten Plaß gelegenen und angeschlossenen
Hausgrundstücks. Sie beträgt:
a) in den Fällen, in denen Beiträge zu den Kanalbau—
kossen bereits geleistet wurden und in Zukunft ge—
leistet werden müssen, 5 (fünf) Centimes je Mark
des Gebäudesteuernutzumgswer bes;
in den Fällen, in denen die Anschlußleitungen bis—
—D
gestellt worden sind, 25 (fünfundzwanzig) Centimes
se Mark des Gebäudesteuernutzungswertes;
in den Fällen, in denen die Anschlußleitungen bis—
her auf Kosten der Gemeinde hergestellt wurden,
30 (dreißig) Centimes je Mark des Gebäudesteuer—
nutzungswertes. Die unter Buchstabe b und c festge—
setzten Gebühren sind aguf die Dauer von 15 Jahren
zu entrichten. Nach Ablauf dieser Frist ist die under
Buchstabe a festgesotzhte Gebühr zu zahlen.
Bei Zuleitung von Abwäfssern aus bestimmten gewerb—
lichen Betrieben bbeibt die Festsetzung erhöhter Gebühren—
jäße vorbehalten.
86.
Die Unterhaltung und Reinigung der Hausanschlüsse
ist Sache der Hausbesitzer. gung v is
87.
Die Gebühren sind vievteliährlich im voraus zu ent—
Hto
Der Beitrag ist nach Herstellung des Hauptkanals und
vor Amschluß eines Hausgrundstückes fällig und kann in
besonderen Fällen während der Dauar eines Jahves in
monatlichen Raten abgezahlt werden.
88.
Gebühren und Beiträga haben die Eigenschaft von
Gemeindeabgaben und werden gegebenenfalls im Wege
des Verwaltumgszwangsverfahrens beigetrieben.
89.
Dieses Ortsgesetz tritt mit dem 1. April 1932 in Kraft.
Das Ortsgesetz, vom 15. Januar 1895 wird hiermit
ntsprechend abgeändert.
VPüttlingen (Saar), den 17. Juni 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Georg.
Nr. K. A. J 4236.
Genehmigt. Beschluß vom 4. 7. 1831.
Saarbrücken, den 7. 7. 1931.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Vorstehendes Ortsgesetz bringe ich hiermit zur allge
meinen Kenntnis.
Püttlingen (Saar), den 5. August 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Georg.
274 VPolizeiverordnung
betr. den Anschluß von Grundstücken an die Kanalisations—
aulage der Gemeinde Püttlingen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 114. März 1850 wird — mit Zu—
stimmung des Mitgliedes der Regierungskommission für
die Angelegenheiten des Innern bezüglich der Höhe de—s
Strafmäßes — für die Gemeinde Vüttlingen folgende
Polizeiverordnung erlassen:
81.
Jedes an kanalisierten Straßen oder Plätzen belegene
hebaute Grundstück ist an die Kanalisationsanlage der
Bemeinde unterirdisch zu entwässern, soweit die tech—
nischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Ver Anschluß ist binnen zwei Monaten nach entsprechen—
der Aufforderung der Polizeiverwaltung durch den Grund—
srückseigentümer herzustellen.
Die Anschlüsse dürken erst ausgeführt werden, wenn
die volizeiliche Genehmigung erteilt ist; diese ist schrift—
lich unter Beifügung der erförderlichen zeichnerischen Unter
agen nachzusuchen.
82.
Auf dem Grundstück des Hauseigentümers ist ein Kon—
rollschacht zur Ablagerung von Sinkstoffen herzustellen
und gerüchsicher abzudecken.
83.
In die Kanäle dürsen nur Niederschlags-, Haus- und
Wirtschaftswässer abgedeitet werden. Die Einleitung von
zewerblichen und Abortwässern bedarf der besonderen Ge—
lehmigung der Polizeiverwaltung. Feste Stoffe, wie Sand,
Asche, Kehricht, tierische Abfallstoffe, sowie solcha Stoffe,
velche die Kanalwandungen beschädigen können, dürfen
in den Kanal nicht abgeführt werden.
84.
Zwischen dem Kontrollschacht und dem Hauptkanal dürfen
an den Hausanschluß keinerbei Zuleitungen mit Ausnahme
oon Dachabfallrohren, die oben mit einem Sieb vaorsehen
sind, angebracht werden.
8 5.
Bei Instandsetzungen an dem Hauptkanal dürfen au
Anordnung der Polizeiverwaltung wähvrend dieser Zeit
dem Kanal keine ——— zugeführt werden.
86.
Veränderungen dürfen an dem Kanalanschluß und der
Kanalisationsanlage überhaupt ohne Genehmigung der
Vaieeun nicht vorgenommen werden.
Den Bau⸗ und Polizeibeamten ist der Zutritt zu den
Entwässerungsanlagen jederzeit zu gestattem.
87.
uUebertretungen gegen vorstahende Vorschriften werden
mit Geldstrafe bis zu 150 Fr pder entiprechender Haft
AMAM