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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Sm chueitung dey nichtamtlichen Teiles. Druck und Verlag von
Sebr/ Hoser R⸗G, Sagrbrucken Bölklingen. , Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr z8z Mittwoch,
5. August 1931 57. Jahrg.
Inhalt:
Abänderung der Anordnung über Kurzarbeiterfürsorge
(S. 137). — Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Verbot
des Einstellens und des Schlachtens von Klauenvieh, das
von außerhalb in das Saargebiet eingeführt wurde, in dem
Schlachthose der Stadt Homburg (S. 1837). — Bekannt-Bekanntmachungen
der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
262
Abanderung
der Auordnanng über Kurzarbeitersürsorge.
Die Anordnung über Kurzarbeiterfürsorge vom 25. No—
vember 1930 (Amtsblatt 1930 Seite 631) wird wie fsolgt
abgeändert:
Artikel 1.
(1) Im 8,2, Abs. 1 werden in Zeile 6 die Worte „drei,
vier oder fünf“ durch die Worte „drei, vier, fünf vder
sechs“ ersetzt.
(. Der Absatz 2 des 8 2 kommt in Fortfall.
3). 8 3 Abf. 1 der Anordnung über Kürzarbeiterfür—
sorge erhält folgende Fassung:
„Die Kurzarbeiterunterstüßung darf in jeder Kalender—
woche, wenn drei Arbeitstage ausfallen, einen Tagesatz,
wenn vier Arbeitstage aussallen, zwei Tagesfätze, wenn
fünf, Arbeitstage ausfallen, drei Tagessätze, wenn sechs
Arbeitstage ausfallen, vier Tagessätze der Erwerbslosen—
unterstützüng nicht übersteigen, die dem einzelnen Ar—
beitnehmer auf Grund der Verordnung vom 9. Inli
1929 Zustände, wenn er erwerbslos wäre. Kurzarbeiter
mit mindestens drei zuschlagsberechtigten Angehörigen
dürsen, wenn vier Arbeitstage ausfallen, bis zu zwei—
einhalb Tagessätzen, wenn fünf Arbeitstage ausfallen,
bis zu drejeinhalb Tagessätzen, wenn sechs Arbheitstage
aussallen, bis zu viereinhalb Tagessätzen der Erwerbs
losenunterstützung erhalten.“
Artikel 2. P
Diese Abänderung tritt mit Wirkung vom 1. August
1931 in Kraft.
Saarbrücken, den 23. Juli 1931.
Das Mitglied der Tas Mitglied der Regierungs—
Regierungskommission kommission für
iir das Arbeitswesen: die Finanzen:
gez Koßmann. gez. J. Morize.
263 Viehsenchenpolizeiliche Amordnung
betr. Verbot des Eiustellens und des Schlachtens von
Klauceuvieh, das von außerhalb in das Saargebiet ein⸗
gesührt wurde, in dem Schaachthose der Stadt Homburg.
Zum Schutze gegen die Maul— und Klauenseuche und
die Schweinepest wird gauf Grund des 8 19 der Anlage
zu Abschnitt IV. (Teil 9 des Friedensvertrages von Ver⸗
sailles, der 88 7, 17 und 78 des Viehseuchengesetzes vom
26. Junr 1309 eichsgesetzblatt S. 5199 und des 816
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Vieh⸗
seuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt 1912
S. 4) solaéndes angeordnet:
81.
Das Einstellen und das Schlachten von Klauenvieh,
das von gußerhalb in das Saargebiet eingeführt wurde,
in dem Schlachthoöfe der Stadt Homhburg ist verboten
machung betr. Errichtung einer Pflichtinnung (S. 137). —
Hinweis (S. 138). — Straßensperren in Quierschied (3. 138).
— Aenderung von Gemeindebiersteuerordnungen (S. 139).
— Aenderung von Gemeindelustbarkeitssteuerordnungen (S.
138). — Hauptverkehrsweg für Kraftfahrzeuge (S. 138).
82.
Die Ausfuhr von lebendem Klauenvieh aus dem Schlacht—
hose der Stadt Homburg ist verboten.
83.
Im Besitze von Viehhändlern besindliches saarländisches
slauenvieh darf in den Schlachthof Homburg nur ein—
zeführt und von der Schlachthofgerwaltung nur angenommen
werden, wenn es von Ursprungszeugnissen nach Maßgabe
des 8 17 der Aussührungsbestimmungen des Bundesrates
zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 begleitet ist.
die Ursprungszeugnisse sind von der Gemeindebehörde des
derkunftsortes auszustellen, von der Schlachthofoerwaltung
mit den entsprechenden Nummern des Fleischbeschau⸗Tage—
zuches zu versehen und 1 Jahr lang aufzubewahren. Sie
ind dem Polizeibeamten und dem staatlichen beamteten
Tierarzte auf Verlangen zur Einsicht vorzuweisen.
8 4.
Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Ver—
öffentlichung in Krast.
8 53.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen
den Strafvorschriften der 88 74276 des Viehseuchen—
gesetzes.
Saarbrücken, den 25. Juli 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission,
beauftragt mit den Angelegenheiten der
Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
Regierungskommission Saarbrücken, den 22. Juli 1931.
des Saargebvietes.
Abteilung für wirtschaft⸗
liche Angelegenheiten.
Gesche⸗Nr. 2280/ 31.
Vekanntmachung.
Von einer Anzahl selbständiger Handwerker, welche das
Schlosser⸗, Autoschlosser⸗ und Mechanikerhandwerk betreiben,
ist der Antrag auf Errichtung einer Pflichtinnung für das
Schlosser⸗, Autoschlosser⸗ und Mechanikerhandwerk für die
Buͤrgermeistereien Völklingen, Ludweiler, Püttlingen, Seller—
zach und Heusweiler mit dem Sitze in Völklingen bean—
ragt worden. — Die Innungspflicht soll indes nur für
olche Gewerbetreibenden bestehen, welche der Regel nach
Gesellen oder Lehrlinge halten.
Zur Ermittlung, ob die Mehrzahl der beteiligten Hand—
werker der Einführung des Beitrittszwanges zustimmt, wird
der Herr Landrat zu Saarbrücken hiermit zum Kommissar
ernannt.
(L. 8) gez. Unterschrift.
Vorstehende Bekanntmachung der Regierungskommission
Ahteilundgd für wirtschaftliche Angelegenheiten, wird hiermis