. Erbbegräabnisstellen.
a) Für Rabattengräber als Einzelstellen
h) fär Familiengräber mit 2 Stellen
ch für Familiengräber mit 3 Stellen
d) für jede weitere Grabstelle
2. Urnengrabstellen.
a) Für Einzelkaufsstellen im Urnenfeld 144,- Fr.
b) für einstellige Familiengrabstellen im
Urnenseid 216—
) für jede weitere Grabstelle im Urnen—
feld 216, — „mehr.
Etwa überlassenes Nebenland wird wie die Grabstellen
berechnet.
Auswärtige haben für die Abgabe einer Kaufgrabstelle
das Doppelte der Gebühren zu bezaählen.
Vorhandene Pflanzungen, werden bei der Ueberlassung
von Grabstellen von der Friedhofsverwaltung gegen Tages—
preis in Rechnung gestellt.
83.
Die Grabpflege ersolgt auf Antrag gegen Zahlung
olgender Gebühren:
1. Erwachsenengräber
zweimalige Bepflanzung jährlich 70,- Fr.
einmalige Bepflanzung jährlich 58 —
2. Kindergräber
zweimalige Bepflanzung jährlich 35,- Fr.
einmalige Bepflanzung jährlich 23, —
8 4.
Hecenabgrenzungen und sonstige besondere Bepflanzungen
een auf Antrag vorgenommen und zum Tagespreis be—
rechnet.
Für den zweimal im Jahre vorzunehmenden Schnitt der
Heckenabgrenzungen der Familiengräber (8 19 der Fried—
hofs- und Begräbnisordnung) wird eine Gebühr von
5.— Fr. erhoben.
8 5.
Als Kosten für die Ausgrabung von Leichen werden
erhoben:
für Erwachsene 450,- Fr.
für Kinder 225, —2
Das bei den Umbettungen etwa erforderlich werdende
Verfsetzen von Grabsteinen und Einfriedigungen hat der
Antragsteller besonders zu bezahlen.
856.
Die Berechnung der Kosten für die Gestellung der
Leichenwagen der Gemeinde Friedrichssthal für Auswärtige
ersolgt nach Stunden zu dem jeweils gültigen Fuhrlohn—
stundensatz. Die Gestellung des Leichenwagens für Ein—
heimische erfolgt kostenlos.
87.
Für die Entnahme von Wasser aus den Leitungen der
Friedhöfe zur gewerbsmäßigen Pflege von Grabostellen sind
ür das Rechnungsiahr zu entrichten:
für jedes Grab eines Erwachsenen 3, Fr.
für jedes Grab eines Kindes 3
Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
Als Gebühren sür Entnahme von Wasser zur Vornahme
von Steinsetzer- und Betonarbeiten werden erhoben:
l. für Aussführung bzw. Aufstellung einer
Einzelgrabeinfassung 2,— Fr.
für Ausführung bzw. Aufstellung einer
Familiengrabeinfassung 5—
Bei der Ausführung größerer Arbeiten werden die Ge—
bühren von Fall zu Fall festgesetzt.
88.
Die Genehmigung von Grabdenkmälern erfolgt gebühren—
rei.
2.
89.
Dieser Gebührentarif tritt mit der Friedhofsordnung
om 15. Novbember 1930 in Kraft.
Friedrichsthal. den 15. November 1930.
Der Bürgermeister:
Kondruhn.
Regierungskommission
des Saargebietes.
direktion des Innern
und
Vräsidialbüro.
⁊. C. Tab. Nr. XXXLII/318
Abschrift.
Zaarbrücken, den 11. Juni 1931.
Venehmigung.
Die auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
Friedrichsthal vom 15. November 1930 erlassene Fried—
hofs- und Begräbnisordnung für die Gemeinde Friedrichs—
thal erhält hiermit die ländespolizeiliche Genehmigung.
Gleichzeitig wird das Strafmaß der zu dieser Ordnung
erlafsenen Polizeiverordnung vom 15. November 1930 in
Höhe von 150,— Fr. auf Grund des 8 5 Abs. 2 des Ge⸗
etzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in
Verbindung mit der Verordnung zur Abänderung des
8 5 der Währungsverordnung vom 1. Juli 1930 hiermit
genehmigt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
258 Polizeiverordnung.
Zu der Friedhofs- und Begräbnisordnung für die Ge—
meinde Friedrichsthal vom heutigen Tage wird auf Grund
der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und mit Genehmigung der Re—
gierungskommission hinsichtlich des Strafmaßes in 81
für den Umfang der Gemeinde Friedrichsthal folgende
Polizeiverordnung erlassen:
81.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 15,
22, 23 und 26 der Friedhofs- und Begräbnisordnung
oom heutigen Tage werden, soweit die bestehenden all—
gemeinen Strafvorschriften nicht höhere Strafen androhen,
mit einer Geldstrafe bis zu 150,—2 Fr., im Unvermögens—
falle mit einer verhältnismäßigen Haft geahndet. Die
hlizeiverordnung vom 15. 10. 1925 wird hiermit auf⸗
gehoben.
82.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt am 3. Tage nach
Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Verkündigung enthaltende Kreisblatt ausgegeben wird.
Friedrichssthal, den 15. November 1930.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Kondruhn.
206 Pol izeivervrdnumg
betr. den Anschluß von Grundstücken an die Kanalisatious⸗
andage der Gemeiĩnde Altenkessel.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird, mit Zu—
stimmung des Mitgliedes der Regierungskommission für
die Angelegenheiten des Innern bezüglich der Höhe des
Strafmaäßes, für die Gemeinde Altenkessel folgende Polizei—
verordnung erlassen:
81.
Jedes amn kanalisierten Straßen oder Plätzen belegene
hebaute Grundstück ist in die Kanalisationsanlage der Ge—
meinde unterirdisch zu entwässern, soweit die technischen
VBoraussetzungen hierfür gegeben sind.
Der Anschluß ist binnen zwei Monaten nach entsprechen⸗
der Aufforderung der Polizeiverwaltung durch den Grund—
stückseigentümer herzustellen. Die Anschlüsse dürfen erst
ausgeführt werden, wenn die polizeiliche Genehmigung
erteilt ist; diese ist schriftlich unter Beifügung der erfor—
derlichen zeichnerischen Unterlagen nachzusuchen.
82.
Auf dem Grundstück des Hauseigentümers ist ein Kon—
trollschacht zur Ablagerung von Sinkstoffen herzustellen
und gerüchsicher abzudecken
83.
In die Kanäle dürfen nur Niederschlags-, Haus— und
Wirtschaftswässer abgeleitet werden. Die Einleitung von
gewerblichen und Abortwässern bedarf der besonderen
Senehmigung der Polizeiverwaltung. Feste Stoffe wie
Sand, Asche, Kehricht, tierische Abfallstoffe, sowie solche
Stoffe, welche die Kanalwandungen beschädigen können,
dürfen in den Kanal nicht abgeführt werden.
84.
Zwischen dem Kontrollschacht und dem Hauptkanal dürfen
an den Hausanschluß keinerlei Zuleitungen, mit Ausnahme
von Dachabfallrohren, die oben mit einem Sieb versehen
sind,. angebracht werden.