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Neichs⸗ und Staatsanzeiger, Beilage zu Stück 1051
folgendes angeordnet:
die Hypothekenbanken der Aufsichtsbehörde eine Aufstellung
des Bestandes der Teilungsmasse unter Angabe der Zu—
gänge und der Anlegungsärt einzureichen. Die Aufsichts—
behörde kann die Angaben der Aufstellung durch einen
geeigneten Revisor nachprüfen lassen und gegebenenfalls
eine anderweite Anlegung der zur Teilungsmaässe gehörigen
Werte vorschreiben. Die Kosten der etwaigen Nachprüfung
fallen den Hypothekenbanken zur Last.
Saarbrücken, den 10. Juli 1931.
81.
In den Kreisen Saarbrücken-Stadt und ⸗Land, Saar⸗
louis und Merzig ist der Handel mit Schweinen, die
nicht zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind, ohne
borherige Bestellung außerhalb des Gemeindebegzirkes der
gewerbuchen Niederlassung, des Händlers verboten.
Beim Aufsuchen von Bestellungen dürfen Schweine nicht
mitgeführt werden.
gez. J. Morize.
82.
Die Abhaltung von Schweine-Schauen in den im 81
genannten Kreisen ist verboten.
83.
251
Runderlaß.
Zur Wohnungsverordnung!
Wie mir berichtet worden ist, sind bei den einzelnen
Wohnungsämtern Unstimmigkeiten über die Anwendung
des Artikels 3 Ziffer 9 Absatz 2 W. V.O. entstanden. Ins—
besondere sind Zweifel aufgetäucht, ob dieser Absatz 2 noch
in Geltung ist. Demgegenüber weise ich darauf hin, daß
die Aufhebung dieses AÄbsatzes 2 von Ziffer 9 Artikel —
weder vorgeschlagen noch beschlossen worden ist.
Artikel 3 Ziffer 9O der Wohnungsverordnung hat folgende
Fassung:
In allen Gemeinden des Saargebiets, in denen die
Schweinepest amtstierärztlich festgestellt ist, ist während
der Dauer der Verseuchung verboten:
J. Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen
und Plätzen,
2 das Betreten der Gehöfte, Ställe, Weiden und son—
sgen Standorte, in denen sich schweinepestkranke oder
verdächtige Schweine befinden, durch Personen, die
sich, ohne im Besitze der tierärztlichen Approbation
zu sein, mit der Behandlung kranker Schweine oder
der Kaftration von Schweinen gewerbsmäßig befassen
„Wohnungen, deren am 1. Juli 1914 gezahlter
oder nach den Bestimmungen des Artikels 25 Abs.
errechneter Mietpreis in der Stadt Saarbrücken 900
Reichssmark, in den übrigen Orten des Sqargebietes
700 Reichsmark und darüber betrug, sobald der augen—
blickliche Wohnungsinhaber die Wohnung geräumt hat
Diese freigewordenen Wohnungen koönnen auch in kleine
aufgeteilt werden und bleiben von der Zwangswirt—
schaft befreit.
Wohnungen, die uach Vorsteheudem der Zwange«—
wirtschaft nicht mehr unterliegen, dürsen jedoch nur
zu Wohuzuecken verwendet werden, andernfalls ihre
Zuteiluug gemäßß Teil III und IJV der Wohmungs—
verordnung ersolgen kaun.“
Saarbrücken, den 13. Juli 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf
And des 8 76 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
estraft.
8 5.
Diese Anordnung tritt in Kraft am Tage ihrer Ver—
öffentlichung.
Saarbrücken, den 13. Juli 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
250 Durchführungsverordunng
zur Verordnung vom 22. April 1929, Regierungs⸗Amnts⸗
blatt Nr. 265, betr. die Answertung von Hypotheken,
Grundschulden, Reutenschulden, Reallasten und anderen
Ansprüchen.
Auf Grund der 88 39 Abs. 3 und und 60 Abs. 2 der
Verordnung vom 23. April 1929, Reg-Amtsblatt Nr. 265,
hestimmt das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten der Justiz inn Einvernehmen mit dem
Mitgliede der Regierungskommission für Wirtschaftliche An—
gelegenheiten:
252 Verfügung
betr. eidesstattliche Versicherungen bei Gewährung vop
Frankendarlehen gegen Verpfündung von Reichsmark.
Auf Grund der Verordnung betreffend Zuständigken
der Direktion für Wirtschaftliche Angelegenheiten zur Ab—
nahme eidesstattlicher Versicherungen vom 21. Januar 192
Amtsblatt S. 13) wird verfügt:
Artikel 1.
In Angelegenheiten der Gewährung von Frankenda
lehen gegen Verpfändung von Reichsmark kann von den
Autragfteller eine eidesstättliche Verficherung über die Ar!
und Höhe der vorhandenen und zu erwartenden Zahlung—
mittel fsowie der allgemeinen bevorstehenden Zahlungen
verlangt werden.
Artikel 1.
In die bei den Hypothekenbanken zu bildende Teilungs—
masse (ß 39 der Verordnung vom 22. April 1929 fließen:
a) die im 8 39 Absatz 3 der Verordnung vom 22. April
1929 genannten Werte;
die aus der Anlegung der Teilungsmasse erzielten
Erträge; soweit eine gesonderte Anlegung und Ver—
waltung noch nicht erfolgt war, ist vom Tage des
Inkrafttretens der Aufwertungsverordnung vom 22.
April 1929 ein Zinssatz zugunsten der Teilungsmasse
in Anrechnung zu bringen, der um 2 Prozent über
der jeweiligen Diskontsatz der Bank von Frankreich
iegt;
sämtliche zur Tilgung der Anlagen eingehende Leistun—
gen.
Artikel 2.
Der Direktor für Wirtschaftliche Angelegenheiten ode.
sein von ihm hierzu beauftragter Vertreter sind zur Ent
gegennahmé dieser eidesstattlichen Versicherung besugt.
Saarbrücken, den 18. Juli 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Wirtschaftlichen Angelegenheiten:
gez. J. Morize.
Artikel 2.
Die Teilungsmasse ist von dem übrigen Vermögen der
Hypothekenbanken gesondert anzulegen und zu verwalten.
Sofern die Anlegung nicht verzinslich in Depositen oder
in Hypotheken erfolgt, bedarf sie der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde (5 3 des Hypothekenbankgesetzes).
Bis zum Abschluß des Verteilungsverfahrens finden
die Vorschriften der 88 6, 22, 23, 30, 31 und 37 Abs. 2
des Hypothekenbankgesetzes hinsichtlich der aufgewerteten
Pfandbriefe sowie der Teilungsmasse keine Anwendung.
Während der Dauer des Verteilungsverfahrens finden
Ineit und Zwangsvollstreckungen in die Teilungsmasse
nicht statt.
253
betr. Aendernug
Bekanutmachung
der ärztlichen und zahnärztlichen
Gebührenordnung.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV(Teil
des Friedensvertrages von Versailles sowie des 8 80
der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, wird für den
Bereich des Saargebietes folgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Mindestsätze der ärztlichen und zahnärztlichen Ge⸗
hührenordnung vom 10. April 1929 (Amtsblatt Isd. Ir.
259 S. 174) werden um 6 v. H. ermäßigt, sosern die im
g8 der Gebührenordnung genaͤnnten Zaͤhlungspflichtigen
n Fraoe kommen
Artikel 3.
Zum Beginn des zweiten Monats eines jeden Kalender—
albiahres. erstmalir his zum Auaust 19314 60h01