Goncorbescker Kresßsblott
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des Teiles, Druch und Verlag von
Gebr. Hofer A.?G, Sagrbrücken —Völklingen. — Fernsptecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken)
Nr. 30 Mittwoch,
Bezugspreis,für das Vierteljahr 5.10 Fr.
Anzeidgengebühren: Die 8mal gespaltene Wilsimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Ets.
29. Juli 1931 57. Jahrg.
Inhalt:
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Maßnahmen gegen
die Schweinepest und betr. Ueberwachung des Schweine⸗
handels (S. 129. — Viehseuchenpolizeiliche Anord nung
betr. Maßnahmen gegen die Schweinepest (S. 1299.
Durchsührüngsverordnüng zur Verordnung voöm 22. April
4029 betr. die Auswertung von Hypotheken, Grundfchulden,
Rentenschulden, Reallasten und anderen Ansprüchen
(S. 130. — Runderlaß zur Wohnungsverordnung (S. 130).
— Verfügung betr. eidesstattliche Versicherungen dei Ge—
währung von Frankendarlehen gegen Verpfaändung von
Reichsmark (5. 130). — Bekanntmachung betr. Aenderung
der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnung (S. 130).
— Aufgehobene Straßensperre Fischbach —Sulzbach (S. 1310
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
248 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
betr. Maßnahmen gegen die Schweinepest und betr. Ueber—
wachnunug des Schweinehandels.
Zum Schutze gegen die Schweinepest wird auf Grund des
s 19 der Anlage zum Abschnitte 1V.(Teil 9 des Friedens
vertrages von Versailles, der 88 7, 17, 19, 80 21, 79
des Viehseuchengesetzes vom 26Juni 1909 (Reichsgesetz⸗
blatt 1909. Seite 519, ferner der 88 32, 56, 271,
272 der Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum
Viehseuchengesetze vom 10. Dezember 1911 Geichsgefetz
blatt, Seite Mund der 88 38, 56 271, 278 der vieb-⸗
seuchenpolizeilichen Anordnung des preußischen Ministers
ür, Landwirtschaft, Domänen und Forften vom 1. Mai
1912 GReichs⸗ und Stgatsanzeiger, Beilage zu Stück 105
angeordnet, was folgt:
81.
Es ist verboten, von außerhalb in das Saargebiet
äüngeführte, im Besitze von Hersonen, die sich mit dem
Schweinehandel gewerbsmäßig befassen, befindliche Schweine
in Gehöfte und Ställe einzustellen, in denen Nutze und
Zuchtschweine gehalten werden, die nicht zum Handel be—
timmt sind, unbeschadet, ob die Schweine den beireffenden
dändlern gehören oder nicht.
Als nicht zum Handel bestimmt sind auch die im
Besitze von Händlern befindlichen Schweine anzusehen, die
sich länger als 4 Wochen in ihrem Besitze befunden haben.
82.
„Für die im Besitze von Viehhändlern befindlichen
Schweinebestände müssen beim Handel außerhalb des Ortes
der gewerblichen Niederlassung des Händlers, oder, wenn
dieser eine gewerbliche Niederlassung, nicht begründet hat
außerhalb seines Wohnortes amtstierärztliche Gesundheits
zeugnisse beigebracht, sein, bevor aus den VBeständen
Schweine veräußert oder sonst entfernt werden. Die Ge
sundheitszeugnisse haben eine Gültigkeitsdauer von 4 Tagen
beginnend mit dem auf die Ausstellung folgenden Täge
ste entbinden den Händler jedoch nicht vön der vVer—
uchtung der Polizeibehörde von dem Ausbruche einer
er Anzeigepflicht unlerliegenden Seuche oder von Er—
scheinungem, die den Ausbruch einer solchen Seuche be—⸗
fürchten lassen, unter seinem Schweinebestande, Anzeige
zu erstatten.
.RDer Beibringung von Gesundheitszeugnissen bedarf es
nicht, wenn die Schweine auf einem unler regelmäßiger
amtstierärztlicher Kontrolle stehenden Markte veraͤußert
werden sollen.
8. Die Kosten der Gesundheitszeugnisse fallen den
Händlern zurdaft
.Bekanntmachung betr. widerrechtlicher Verwendung von
Bier⸗- und Mineralwasserflaschen (S. 131). — Friedhofs-—
und Begräbnis-Ordnung der Gemeinde Friedrichsthal (S.
131). — Tarif für das Beerdigungswesen sowie für Ueber—
laffung von Kaufgräbern usm. auf den Friedhöfen der
Gemeinde Friedrichsthal (S 13595 — Polizeiverordnung
betr. den Anschluß von Grundstücken an die Kanalisations⸗
anlage der Gemeinde Altenkessel (S. 134). — Nachtrag
zur Ordnung sür die Erhebung einer gemeindlichen Lust—
barkeitssteuer in der Gemeinde Altenkessel (S. 135). —
ARX zur Biersteuerordnung der Gemeinde Dudweiler
S. 5).
83.
Die von Personen, die sich mit dem Schweinehandel
gewerbsmäßig befassen, zur Einstellung der Schweine be—
nutzten Ställe, Hofplätze und dergl. und zum Schweine⸗
transporte benußten Fahrzeuge sowie alle sonstigen zu
oder bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Be—⸗
hältnisse und Gerätschaften dürsen nicht eher zur Ein⸗
stellung oder zum Transporte von Schweinen verwandt
werden, bevor sie gereinigt und desinfiziert worden find.
Die Desinfektion hat mit einer 2prozentigen Natron⸗
lauge (2 Teile Natroͤnlauge, technisch rein, bber 2Teiie
Aetznatron in Schuppen auf 100 Teile Wasser), der Kalt
dis zur Weißfärbung zugesetzt ist, zu erfolgen (vergl. die
Verfügung betr., die Verwendung von Natronlauge zur
Desinfektion nach Maul⸗- und Klauenseuche und Schweinepest
vom 2. 4. 30, Amtsbl. S. 279.
Die Reinigung und Tesinfektion ist alsbald, spätestens
24 Stunden nach dem Gebrauche, vorzunehmen.
84.
Auf Schweine über 50 Kilogramm Lebendgewicht, die zur
alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind, finden die Vor—
schriften dieser Anordnung keine Anwendung.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese viehseuchenpolizeiliche
Anordnung unterllegen der Strafvorschrift des 5 96 des
Viehseuchengesetzes.
86.
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die viehseuchen
polizeiliche Anordnung zur Ueberwachung des Schweine⸗
handels vom 20. Januar 1922 (Amisblatt S. 16 auf—⸗
jehoben.
Saarbrücken, den 13. Juli 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
fuͤr Landwirtschaft:
gez Koßmann.
249
Viehseuchen olizeiliche Anordnung
betr. Maßnahmen gegen die Schweinepest.
Zum Schutze gegen die Schweinepest wird auf Grund
des 8 19 der Anlage zum Albschnitte 1v (Teil 9) des
Iiedwerenee von Versailles, der 88 17, 18. 19,
20, 79 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs⸗
zesetzbl. S. 519), ferner der a8 32, 271, 373) der Ausführungs⸗
dorschriften des Bundesrates zum Viehseuchengesetze vom
7. 12. 1911 Meichsgesetzbl. S. 4) sowie der viehseuchen⸗
ee Anordnung des preußischen Ministers für
Zdandwirtschaft. Domänen und Forsten vom 1. Mai 19128