Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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(11)) Im Stvreitfalle entscheidet das Mitglied der Re—
gierungskommission für die Angelegenheiten des Innern
unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
87.
Goldmarkbetrag der Sparguthaben.
(1) Die Aufwertung der Guthaben erfolgt unter Berück—
sichtigung sämtlicher“ Einzahlungen und Auszahlungen
ohne Festsetzung eines Stichtages. J
ID Bei der Berechnung des Goldmarkbetrages der
Sparguthaben haben die Spaärkassen nach dem sogenaunten
Wilhelmshavener System zu verfahren. Danach wird der
Goldwert des jeweiligen Guthabens in der Weise ermittelt,
daß der Unterschied zwischen diesem und dem vorhergehen⸗—
den nächstgeringeren Guthaben nach, dem Goldwert, der⸗
jenigen Einzahlung umgerechnet wird, die unmittelbar
dauf das nächstgeringere Guthaben folgt.
(I1I1) Auf die Berechnung des Goldwertes des jeweiligen
Guthabens finden im srsen die Bestimmungen des 82
Abs. 1 und2, 83 Abs. I,‚ 8 4 der Aufwertungsverord⸗
nung vom 22. 4. 1929 entsprechende Anwendung.
88.
Ansschließzung der Aufwertung kleinster Guthaben.
Guthaben, deren Aufwertungsbetrag weniger gls eine
Goldmark ausmachen würde, werden bei der Durchführung
der Aufwertung nicht berücksichtigt.
89.
Bescheinigung des Aufwertungsbetrages.
Die Sparkasse hat auf Verlangen den auf das Gut—
haben treffenden Aufwertungsbetrag im Sparbuch zu ver—⸗
merken oder dem Gläubiger eine gesonderte Bescheinigung
über das Aufwertungsguthaben auszustellen.

4

810.
Verzinsung.
(1) Die aufgewerteten Sparguthaben sind vom 1. April
1930 an mit jährlich 4 v. H, zu verzinsen.
(I) Die Gläubiger können die Auszahlung der Zinsen
zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum
31. Dezember 1931 verlangen, sofern diese mindestens
1 Goldmark betragen. Erfolgt die Auszahlung des ge—
samten Aufwertungsguthabens vor diesem Zeitpunkt, so
werden mit der Auszahlung auch die Zinsen fällig.
811.
Rückzahlung der Guthabem.
(1) Zum 1. Oktober 1931 können die Gläubiger die
Rückzahlung von einem Viertel ihrer aufgewerteten Spar—
guthaben verlangen.
(I1) Beträgt das aufgewertete Sparguthaben nicht mehr
als 100 Gohdmark, so hat auf Verlangen die volle Aus—
zahlung zu erfolgen. Pege bei einem höheren Betrage
des aufgewerteten Sparguthabens ein Viertel weniger als
100 Goldmark aus, so sind auf Verlangen ebenfalls 100
Goldmark zur Auszahlung zu bringen.
(JII) Den Zeitpunkt, zu dem die Gläubiger die Rück—
zahlung weiterer Teile des Sparguthabens verlangen
lönnen, bestimmt das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern im Einvernehmen
mit dem Mitgliede der Regierungskommission für wirt—
schaftliche Angelegenheiten.
812.
Vorauszahluug au alte und bedürftige Personen.
Gläubiger können unbeschadet etwaiger aus 8 11 sich
ergebender weitergehender Rechte aus ihren Aufwertungs—
guthaben Abschlagszahlungen, von monätlich bis zu 100
Goldmark verlangen, sofern sie
a) das 60. Lebensjahr vollendet haben, oder
b) in dem der Abschlagszahlung vorhergehenden Kalender⸗
jahr ein Einkonimen von nicht mehr als Fr. 7500,-gehabt
 haben, oder
hon Armen- öder Fürsorgeverbänden oder von Wohl—
fahrtsämtern laufend betreut werden oder Zusatzrentenempfänger
 im Sinne des Reichsversorgungs⸗
gesetzes sind.

813.
Uebergangsbestimmungen. die Auf
ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die
ie ade —8*— git aufgewerteten Sparguthaben gzzue
oder teilweise erfüllt worden, so gilt das Spargutha F
gleichwohl als fortbestehend, soweit die ee, ug
einem geringeren Satze als zu dem nach dieser Verordnung
bestinmmten Aufwertungssatze erfolgt ist.
814.
JZukvastireten und Ausführungsbestimmuugen.
() ee Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt in Kraft

(11) Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen er⸗
läßt das Mitglied der Regierungskommission für die Au—
gelegenheiten des Innern im Einvernehmen mit dem Mit—
auied der Regierungskommission für wirtschaftliche Ange—
egenheiten.
(I11) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern ist im Einvernehmen mit
dem Mitglied der Regierungskommission für wirtschaft—
liche Augelegenheiten ermächtigt, einen höheven einheit—
lichen Aufwertungssatz als 1500 festzusetzen, wenn das ge—
samte aufgewerteke Sparkassenvermögen eine höhere Anf—
wertung rechtfertigen sollte.
Saarbrücken, den 8. Juli 1931.
Im Namen der Regierungslkommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

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240 Bekanntmnachung
betreffend die Bestellung und Entlassung der Fleisch⸗
beschauer.
Auf Grund des 8 23 des Reichsgesetzes, betreffend die
Schlochtvieh- und Fleischbeschau vonm 3. Juni 1900
R.G.Bl., Seite 547), des 8 17, Absatz 2, des Preußischen
Besetzes, betr. die Ausführung des Schlachtvieh- und
Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Gesetzsammlung,
Seite 229 und des 8 3, Absatz 2, der preußischen Aus⸗
uszunashestimmgngee betr. die Schlachtvieh-⸗ und, Fleisch-—
beschau, vom 20. März 1903 Ministerialblatt für die
innere Verwaltung, Seite 56), abgeändert durch Erlaß
vom 24. März 1905 (Ministerialblatt der Landwirtschasft,
Seite 115), wird für den preußischen Teil des Saargebietes
bestimmt, was folgt:
Artikel 1.
Die Bestellung und die Entlassung der in der Fleisch⸗
beschau tätigen Tierärzte und der Fleischbeschauer (ein—
schließlich Trichinenschauer) bedarf der Genehmigung des
Mitgliedes der Regierungskommission für die Angelegen—
heiten der Landwirtschaft.
Saarbrücken, den 25. Juni 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.

241 Polize iverordnumng
betr. Abänderung der Polizeiverordnung bezüglich der
mit Maschinen betriebenen Straßenbahnen Etädtische
Straßenbahnen und diesen ähnlichen Kleinbahnen) des
Saargebietes.
Auf Grund des 8 136 des Gesetzes über die allgemeine
dandesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird für den
Innans des Saargebietes folgende Polizeiverordnung er—
assen:

81.
Der 8 23 der Polizeiverordnung betr. die mit Ma—⸗
schinen bdetriebenen Straäßenbahnen (Städt. Straßenbahnen
und diesen ähnlichen Kleinbahnen) des Saargebietes vom
7. 7. 1922 — Seite 170 erhält folgende Fassung:
„Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden,
soweit nicht nach den destehenden Gesetzen eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Fr.
im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.“
82.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
öffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 8. Juli 1831.
Der Regierungskommissar
für Oeffentliche Arbeiten:
gez. Dr. v. Ehrnrooth.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
242 Polizeiverorduung
betreffend die Müllabfuhr in der Gemeinde Wehrden.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung
mit der eehnn der Regierungskommission betreffend
die Jetsetuna von Geldstrafen vom 1. Juli 1930 und mit
Benehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe
            
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