Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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g 30.
Das Schiedsamt hat durch Anhörung der Parteien
die Streitpunkte und die für die Beurteilung wesent—
ichen Verhältnisse klarzustellen.
831.
Die Beratung und Beschlußfassung, die in Abwesen—
heit der Parteten zu erfolgen hat, schließt sich an die
Lerhandluug an. Nur die Mitglieder des Schiedsamts,
die an der Verhandlung teilgenommen haben. dürfen
Jabhbei mitwirken.

832.
Hält das Schiedsamt die Sache noch nicht für genügend
aufgeklärt, so beschließt es den erforderlichen Beweis. Für
die Beweiserhebung gelten die 88 16219 entsprechend
833.
Das Schiedsamt entscheidet über die streitigen Punkte
nach freien Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien
gebunden zu sein. Es kann die Entscheidung auf nicht
treitige Punkte ausdehnen, falls dies mei der Ent—
scheidung über die streitigen Punkte erforderlich erscheint.
Bei der Entscheidung hat das Schiedsamt, gegebenen⸗
falls auch unter Zurückstellung lediglich formalrechtlicher
Erwägungen, darauf zu achten, daß einerseits im Rahmen
der bestehenden materiellrechtlichen Vorschriften die In—
leressen der Parteien gleichmäßig angemessen berück—
sichtigt werden und daß andererseits die ärztliche Ver—
sorgung der Versicherten nach Maßgabe der Zulafsungs—
grundsätze nicht gefährdet wird.
8 34.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehr⸗
6* Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Aus—
schlag.

835.
Bilden sich bei der Abstimmung mehr als zwei
Meinungen, von denen keine mehr als die Hälfte der
Stimmenñ auf sich vereinigt, so ist zu versuchen, die Mehr—
heit der Stimmen auf eine Meinung zu vereinigen, ge—
ur dies nicht, so entscheidet die Stimme des Vor—
sißzenden.

8 36.
Der Vorsitzende stellt die Fragen, über die abgestimmt
wird. Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die
Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das
Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Schiedsamt. Die
8 34 und 335 gelten entsprechend.
837.
Kein Mitglied des Schiedsamts darf die Abstimmung
über eine Frage verweigern, widrigenfalls die Abstimmung
AIne Rücksicht auf seine Mitwirkung durchgeführt werden
ann.

838.
Bei der Abstimmung werden die Stimmen in solgender
Reihenfolge abgegeben:
1. von den Beisitzern der Aerzte,
2. von den Beisitzern der Krankenkassen,
3. von den unparteiischen Beisitzern,
4. von dem Vorsitzenden.
In den Gruppen zu 1423 richtet sich die Reihenfolge
der Abstimmung nach dem Lebensalter; der jüngere Bei—
sitzer stimmt zuerst ab.
Der Vorsitzende sammelt die Stimmen.
839.
Der Erlaß einer Teilentscheidung ist statthaft, wenn die
Sache nur zum Teil spruchreif ist.
840.
Die Entscheidung des Schiedsamts ist von dem Vor—
sitzenden alsbald nach der Schlußabstimmung zu ver—
künden; die Verkündigung kann auch in Abwesenheit der
geladenen Parteien erfolgen. Wird die Verkündung der
ründe von dem Vorsitzenden für angemessen gehalten,
so geschieht sie durch mündliche Mitteilung ihres wesent—
lichen Inhalts.

841.
Ueber die Verhandlung einschließlich der Beratung und
Beschlußfassung ist von dem dazu bestimmten Beamten
82 eine Niederschrift aufzunehmen. Der Gang der
Verhandlung ist darin im allgemeinen wiederzugeben.
Die Niederschrift soll von dem Vorsitzenden und dem die
Niederschrift führenden Beamten unterschrieben werden.
8 42.
Die Entscheidungen des Schiedsamts sind mit Gründen
zu versehen und in der Urschrift von dem Vorsitzenden zu
uͤnterschreiben. Im Falle der Behinderung des Vorsitzen—
den ist die Urschrift oon den beiden unparteiischen Bei—
itzern oder je einem Beisitzer aus der Zahl der AMAerzte
und Kassenvertreter, die an der Entscheidung mitgewirkt
daben, zu unterschreiben.

843.
Im Eingang der Entscheidung sind der Tag der Be—
chußfassuns und die Mitglieder des Schiedsamts, die
aran teilgenommen haben, anzugeben.
8 44.
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des
Oberversicherungßamts die Schlußformel.
Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
Das Schiedsamt bei dem Oberversicherungsanit
des Saargebiets.
Die Ausfertigung vollzieht der Vorsitzende, bei seiner
Behinderung ein unparteilischer Beisitzer, oder je ein Bei—
sitzer aus der Zahl der Aerzte und Kassenvertreter, die bei
der Entscheidung mitgewirkt haben.
8 45.
Den Parteien wird je eine Ausfertigung der Entscheidung
zugestellt.
DTer Vertragsausschuß erhält eine Abschrift der Ent—
scheidung des Schiedsamts.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß auch andere Stellen
Abschriften der Entscheidung erhalten. Bei Entscheidungen
von grundsätzlicher Bedeutung soll auch das Oberversiche—
rungsamt eine Abschrift erhalten.
8 46.
Für Berichtigungen der Entscheidung gilt 8 1673 der
Reichsversicherungsordnung entsprechend.
847.
Hat die Entscheidung einen Streitpunkt ganz oder teil—
weise übergangen, so wird sie auf Antrag nachträglich in
ziner möglichst innerhalb eines Monats einzuberufenden
Sitzung des Schiedsamts ergänzt. Ueber den Antrag kann
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn es
sich um einen Nebenanspruch handelt. Die Beschlußfassung
kann in diesem Falle auch auf schriftlichem Wege herbei—
jeführt werden, wenn die Parteien damit einverstanden
ind. Bei Streit darüber, ob es sich um einen MNeben—⸗
anspruch handelt, entscheidet der Vorsitzende durch schrift—
ichen, den Parteien zuzustellenden Beschluß vorab end—
zgültig. Die ergänzende Entscheidung wird auf der Ur—
r der Entscheidung und auf den Ausfertigungen ver
merkt.

8 48.
Die gemäß 88 46 und 47 vorzunehmenden Vermerke
verden von dem Vorsitzenden unterschrieben und mit dem
Ziegel des Oberversicherungsamtes versehen.
849.
Die 88 6 bis 48 dieser Verordnung gelten entsprechend,
auch dann, wenn es sich um das Verfahren bei Be—
rufuͤngen gegen Beschlüsse der Zulassungsausschüsse in Zu—
lassungsangelegenheiten handest (6 368i1 Abs. 2 der
RVO.s. Jedoch findet 83 33 Abs. J in diesem Verfahren
keine Anwendung. g 80
Das Schiedsamt hat dem Oberschäiedsamt Rechtshilfe
zu leisten.
111 Tragung der Kosten.
8 51.
In dem Verfahren bei dem Schiedsamt werden, un—
beschadet der Vorschrift des 8 59, zur Deckung der durch
die Tätigkeit des Schiedsamts entstehenden besonderen
Kosten einschließlich der Entschädigungen für die Mitglieder
nach Maßgäbe der Vorschriften der 88 52258 Gebühren
erhöben. Für andere Zwecke dürfen die eingehenden Ge—
hbühren nicht verwendet werden.
8 52.
Die Gebühr beträgt für jede zur Zahlung verwpflichtete
Partei mindestens einhundertfünfzig und höchstens drei—
tausend Franken.
Der Vorsitzende kann durch schriftlichen unanfechtbaren
Beschluß, der dem Antragsteller zuzustellen ist, von diesem
zinen Vorschuß einfordern. Bei Nichtzahlslung des Vor—
schusses innerhalb der gesetzten Frist gilt der Antrag als
zurückgenommen. Ein Vorschuß darf in den Fällen des
8 49 nicht erhoben werden.
Wird die Anrufung des Schiedsamts vor der ersten
nündlichen Verhandlung zurückgenommen, so wird eine
Bebühr nicht erhoben. Jedoch kann die Verpflichtung zur
Erstattung von etwa durch eine Beweisaufnahme ent—
standenen Kosten der anrufenden Partei durch Beschluß
des Vorsitzenden auferlegt werden.
8 53.
Wird die Sache durch Entscheidung erledigt, so ist die
Gebühr der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
In den Fällen des 8 49 ist die Gebühr, wenn die
Zulassung abgelehnt wird, dem Antragsteller aufzuerlegen.
Wird demr Zülasfungsantrag stattgegeben, so sind die Ge—
hühren der Kasse aufzuerlegen, wenn diese der Zulassung
            
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