Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Goorbresscker Kressblott
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
Gebr. Hofer A.⸗G., Sagrbrücken —Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Nr. 28

Mittwoch,

. Bezuqgespreisur das Vierteljahr 5.10 FIr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Ets.

15. Juli 1931 57. Jahrg.

Inhalt:

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (S. 121). — Ab—
änderung der Gebührenordnung für die Wasserentnahme
aus der Wasserleitung der Gemeinde Gersweiler⸗Otten⸗
hausen in der Fassung vom 4. 12. 1928 (S. 121). —
Aenderung der Steuerordnung für die Erhebung einer ge—
meindlichen Hundesteuer für die Gemeinde Gersweiler—
Ottenhausen (S. 121). — Offenlegung der Haushaltspläne

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
232 Viehsenchenpolizeiliche Auordonumng.
Zum Schutze gegen die in der Gemeinde Gersweiler
amtstierärztlich festgestellte Schweinepest wird auf Grund
der 88 18ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
— Reichsgesetzblatt Seite 519 —, auf Grund der 88 2683 ff.
der eetee Anordnung (V. A.V.G.) des
preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 1. Mai 1912, ferner auf Grund der 83
und 4 und 20 des Fleischbeschaugesetzes vom 83. Juni
1900 ehüesesot Seite 547) mit Ermächtigung des
Mitgliedes der firungstommission für Landwirtschaft
angeordnet, was folgt:

81.
Für die verseuchten Gehäfte gelten die Vorschriften der
88 263-269 der obenbezeichneten viehseuchenpolizeilichen
Anordnung vom 1. Mai 1912.
82.
Die Gemeinde Gersweiler bildet einen Sperrbezirk mit
solgenden Wirkungen:
as An der Grenze der gesperrten Ortschaft sind Tafeln
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift: „Ge—
sperrt wegen Schweinepest“ sichtbar anzubringen.
Aus der gesperrten Ortschaft dürfen Schweine nur
mit polizeilicher Genehmigung und nur zur sofortigen
Schlachtung in einem öffentlichen Schlachthause aus—
geführt werden unter sinngemäßer Anwendung der
viehseuchenpolizeilichen Anordnung.
Die Einfuhr von Schweinen in den Sperrbezirk be⸗
darf der polizeilichen Genehmigung. Diese kann nur
erteilt werden in Gehöfte, in denen Schweine wäh—
rend der letzten 3 Monate nicht gehalten wurden, und
deren Schweinestallungen zuvor unter polizeilicher
Aufsicht mit einer 260igen Natronlaugelösung des—
infiziert worden sind.
Durch den Sperrbezirk dürfen Schweine nicht ge—
trieben und nur unter der Bedingung durchgefahren
werden, daß die Transporte darin nicht anhalten.
Der gemeinschaftliche Weidegang und die gemeinschaft⸗
liche Benutzung von Tränken durch Schweine ver—
schiedener Gehöfte ist verboten.
Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau (ausgenommen
Trichinenschau) an Schweinen darf nur von Tier—
ärzten ausgeübt werden.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen
den Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes.
Saarbrücken, den 6. Juli 1931.
Der Landrat:
J. V.: Dr. Lorscheider.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
233 Abanderung der Gebührenordnung
für die Wasserentnahme aus der Wasserleitung der Gemeinde
Geroweiler⸗ Tttonzau sen in der Fassung vom 4. 12. 1928.
Die Wassergebuͤßrenordnung für die Gemeinde Gers—

der Bürgermeisterei Bischmisheim für 1931 (8. 129. —
Jagdverpachtung Fechingen (8. 122). — Bekanntmachung
betr. Eintragung in die Liste der beim Amtsgericht Völk⸗
lingen zugeslassenen Rechtsanwälte (S. 122). —vBisanz
der npennudicen Baugenossenschaft Altenkessel-⸗Neudorf
S. 122).

weiler⸗Ottenhausen wird auf Grund des Beschlusses der
BGemeindevertretung vom am 5. 1931 wie folgt geändert:
Die Gebührensätze in 8 18 der Gebührenordnung werden
für die verschiedenen Wasserverbrauchsarten auf einen ein—
heitlichen Satz von 1,50 Fr. pro eobhm festgesetzt.
Die Wassermessermiete bleibt bei 1,— Fr. moͤnatlich be⸗
stehen. So tritt auch eine Aenderung in den weiteren
Bestimmungen des 8 18 über die Erhebung der Gebühren,
die Fälligkeit usw. nicht ein
Die Abänderung tritt mit Wirkung vom 1. 5. 31 ab
in Kraft.
Gersweiler, den 9. Juni 19831.
Der Gemeindevorstand.
Müller, Bürgermeister.
Nr. K. A.IJ 4004.
Genehmigt. Beschluß vom 22. 6. 31.
Saarbrücken, den 24. 6. 1931.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.
Vorstehende Abänderung der Wassergebührenordnung für
die Gemeinde Gersweiler-Ottenhausen bringe ich zur Ver⸗
öffentlichung.
Gersweiler, den 6. Juli 1931.
Der Zurgermeister:
J. V.: Rüssel.

234 Aenderung der Steuerordnung
für die Erhebung einer gemeindlichen Hundesteuer
für die Gemeinde Gereweiler⸗Ditenhausen.
Die Steuerordnung für die Erhebung einer gemeind—
lichen Hundesteuer in der abgeänderten Fassung vom
23. 8. 1928 wird auf Grund des Beschlusses der Ge—
meindevertretung vom 22. sd 1931 wie folgt geändert:
Der 8 2 erhält solgende. Fasfung:
Die Steuer beträgt jährlich:
für den ersten Hund — 50,— 8
„ zweiten Hund — 100,— Fr.
„ . „ dritten und jeden weiteren Hund das Doppelte
des vorangegangenen Steuersatzes.
Die Abänderung tritt mit Wirkung vom 1. 10. 1931
ab in Kraft.
Gersweiler, den 9. Juni 1931.
Der Bürgermeister:
A. Müller.

Nr. K. A.IJ 40038.
Genehmigt. Beschluß vom 22. 6. 31.
Saarbrücken, den 24. 6. 1931.
Der Kreisausschuß:
L. S. gez. Dr. Vogeler.

Veröffentlicht.
Bersweiler, den 6. Juli 1931.

Der Bürgermeister:
J. V.e: Rüssel.
            
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