Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen anderer Behörden.“
229 Ortsstatut and Gebührenordnung
betreffend die Einrichtnug der Müllabfuhr
in der Gemeinde Wehrden.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und des 8 4 des Kom—
muͤnalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in der Fassung
der Bekanntmächung der Regierungskommission des Saar—
gebietes vom 21. Dezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses des Gemeinderats Wehrden vom 3. Juni 1931
wird folgendes Ortsstatut erlassen:

81.
Die Gemeinde übernimmt die regelmäßige Abfuhr des
Hausmülls von den bebauten Grundstücken. Die Reihen—
folge und der Beginn der Abfuhr wird öffentlich bekannt—
gemacht; desgleichen auch später erforderlich werdende
Aenderungen. Die abzufahrenden Müllmengen müssen von
den Wohnungsinhabern in handlichen, mit einem Decke!
versehenen Ascheneimern. welche den Bestimmungen der
Polizeiverordnung entsprechen müssen, zur festgesetzten Ab—
fuhrzeit an den Abfuhrtagen bereitgestellt werden.

82.
Unter Hausmüll im Sinne dieses Status ist zu ver—
stehen der in den Wohnungen und sonstigen Räumen sich
anfammelnde Unrat, wie Haus- und Hofkehricht, Asche,
Gartenabgänge in kleineren Mengen und die nicht flüssigen
Küchenabfälle. Zum Hausmüll nicht gehörende Abfälle,
wie Asche von Fäbriken, Steine, Bauschutt, Gartenabgänge,
alte Geschirre und dergleichen werden zur Abfuhr nicht
angenommen. (Vergl. 8 3 der Polizeiverordnung betr..
hlgbiwr in der Gemeinde Wehrden vom heutigen
age.

83.
Alle Inhaber (Eigentümer, Nutznießer, Mieter usw.)
von Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten, die einen
eigenen Haushalt führen, haben für die Abfuhr des Haus—
mülls folgende Gebühren zu entrichten:
a) für einen Haushalt monatlich 3,- Fr.
b) sür Wirtschasten, Metzgereien, Bäckereien
und Lebensmittelgeschäfte oder deral.
monatlich 5,—- Fr.
Für möbliert vermietete Zimmer gilt der Vermieter
als Inhaber der Räume im Sinne dieser Ordnung.
Mehrere Inhaber haften für die Gebühr als Gesamt—
schuldner.

8 4.

Für die bestimmungsgemäße Gebühr wird nur die regel—
mäßige Abfuhr des Hauskehrichts im Sinne der 88 1 und
2 des Ortsstatuts in den betreffenden Straßen geleistet.

85.

Die Abgabepflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf
die Benutzung der Räumlichkeiten soshemden Monats. Sie
erlischt, salls der Pflichtige an, Stelle der in Benutzung
innegehabten Räumlichkeiten keine andere in Benutzung
nimmt, mit dem Ende des Monats, in dem die Benutzung
der Räumlichkeiten aufhört.
86.
Die Gebühr hat die Eigenschaft einer Gemeindeabgabe
und unterliegt der Einziehung im Verwaltungszwangs—
versahren. Sie ist monatlich im voraus zu entrichten

Vorstehendes Ortsstatut nebst Gebührenordnung wird
hiermit veröffentlicht. Damit den Haushaltungsvorständen
und sonstigen Beteiligten Gelegenheit gegeben ist, sich mit
den in g 1 des Ortsstatuts vorgeschriebenen Ascheneimern
zu versehen, wird mit der Müllabfuhr am 13. Juli er
begonnen.
Völklingen, den 2. Juli 1931.

Der Bürgermeister:
Janssen.

230 Drtssta tut
betr. die Umlegung von Grundstücken im Gemeinde⸗
bezirk Dudweiler (Saar).
Gemäß Gemeinderatsbeschluß vom 19. Februar 1931
wird hiermit auf Grund des 8 1420 des Wohnungsgesetzes
vom 28. März 1918 (G. S. S. 23) für den Gemeindebezirk
Dudweiler (Saar) folgendes
Ortsstatut
erlassen:

81.
Das Gesetz betreffend die Umlegung von Grundstücken in
Frankfurt a. M. vom 20. Juli 1902 (G.S.S. 273) und
das Gesetz wegen Abänderung des 8 13 des vorbenannten
Besetzes vom 8. Juli 1907 (G.S.S. 259) nebst Aus—
führungsanweisung finden in dem Gemeindebezirk Dud—
weiler (Saar) sinngemäße Anwendung.
82.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Veröffent—
lichung in Kraft.
Dudweiler, den 6. März 1931.

(L. 8)
B. 445/31.

Der Bürgermeister:
Jo st.

Beschluß.,
Auf Grund des 8 1442 des Gesetzes betr. die Umlegung
und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten
und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 in der
Fassung des Artikels 1, Ziffer 10, des Wohnungsgesetzes
zom 28. März 1918 wird das von dem Gemeinderät von
Dudweiler in seiner Sitzung vom 19. Februar 1931 be—
schlossene Ortsstatut betr. die Umlegung von Grundstücken
im Gemeindebezirk Dudweiler (Saar) genehmigt.
Saarbrücken, den 6. Mai 1931.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes:
(L. 8.) gez. Dr. Schlodtmann.

Vorstehendes Ortsstatut bringe ich hiermit zur öffent—
iichen Kenntnis. Das in dem Ortsstatut erwähnte Gesetz
betr. die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a. M.
bom 20. Juli 1902 und das Gesetz wegen Abänderung
des 8 13des vorgenannten Gesetzes vom 8. Juli 1907
liegt auf Zimmer 2/3 des Rathauses zu jedermanns Ein—
sicht oẽfen.
Dudweiler, den 1. Juli 1931.

Der Bürgermeister:
XRVD st.

87

Gegen die Heranziehung zu dieser Gebühr steht den
zur Zahlung Verpflichteten der Einspruch bei dem Ge—
meindevorstand zu Für das Verfahren gelten die Vor—
schristen der 88 69 ff. des Kommunalabgabengesetzes. Die
Einlegung des Rechtsmittels befreit nicht von der Ver—
pflichtung, die festgesetzte Gebühr zu zahlen.
88.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Veröffent—
ichung in Kraft.
Völklingen, den 10. Juni 1931.
Der Bürgermeister:
Janssen.

Nr. K. A.l 3974.
Genehmigt. Beschluß vom 22. 6. 1931.
Saarbrücken, den 23. 6. 1931.

üBessGüGîl-: Aα

Der Kreisausschuß
Dr Vodeler,

231

Offenlegung
der Jahresrechunng der Betriebswerle 1930.
Die Jahresrechnungen der Betriebswerke der Bürger—
meisteret Bischmisheim und der Gemeinden Bischmisheim,
Bliesransbach, Fechingen, Güdingen und Scheidt für das
Rechnungsjahr 1930 liegen gemäß 8 91 der Rheinischen
Landgemeindeordnung 14 Tage lang, und zwar vom 8. Juli
d. J. ab, auf dem Rechnungsbüro, Zimmer 7a des Bürger—
meisteramtes Brebach, zur Einsicht offen.
Brebach, den 6. Juli 1931.

Der Bürgermeister.
Saarbrücken, den 8. Juli 1931.
Der Landrat: Dr. Vodgeler,
            
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