Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Gacorboccter Kresbladt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung Tr richtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Gebr. Hoser RA⸗G.. Sagrbrücken Völklingen· — Fernsprecher
der Drucherei Rir. 1184 (Amt Saarbrücken).

Nr. 27 Mittwoch,

Inhalt:
Erlaß betr. die Genehmigung von Straßensperrungen
aus Aunlaß von Straßenbauarbeiten (S. 11). — Erlaß
betr. Wiederernennung der Mitglieder des Landesschieds—
gerichtes (S. 117). -. Bekanntmachung betr. Eröffnung
des Eisenbahn-Bedarfshaltepunktes, Völklingen-Heidstock
(S. 1183. Im Monat Juni 1931 ausgestellte Jagd⸗
scheine (KG. 118). — Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
S. 118)— Bekanntmachung betr. Versorgung mit Haus
ARD
kommission des Saargebietes.

223 Erlaß
betr. die Genehmigung von Straßensperrungen aus Anlaß
von Straßenbauarbeiten.

81.
Liegen die Voraussetzungen zur Straßensperrung vor,
so ist'von der die Arbeiten ausführenden Baubehörde ein
Antrag bei der gesetzlich zuständigen Wegepolizeibehörde
CEhaufseepolizeibehörde) so rechtzeitig einzureichen, daß der
Antrag mindestens 14 Tage vor dem Beginn der Sperre
bei der die Straßensperre“ begutachtenden Behörde (vergl.
8 M vorliegt. Diese Einréeichungsfräist ist unbedingteinzuhalten;
 andernsalls ist eine Gewähr da—
für, daß die Sperrung von dem beantragten Tage ab in
Kraft treten kann, nicht gegeben.
Aus dem Antrage müssen der Zweck, der genaue Be—
zinn und die voraussichtliche Dauer der Straßensperrung
ersichtlich sein. Der Antrag ist außerdem unter Darlegung
der örtlichen Verhältnisse so zu begründen, daß die Not—
wendigkeit der Straßensperrung beurteilt werden kann.
Dem Antrage ist ein Uebersichtsplan im Maßstabe von
wenigstens 1325 000 beizufügen, in den die zu sperrende
Strede, die Umleitungswege und die benachbarten Straßen—
züge einwandfrei eingeträgen sind. Falls die in Frage
sommenden Umleitungswege verschiedenartigen Verkehr
(Fern-, Nahverkehr usw.) aufnehmen sollen, ist dies an—
zugeben. Als Umleitungswege duürfen nur solche Wege be—
zeichnet werden, die nach ihrer Beschaffenheit hierfuür ge—
eignet und für den Kraftfahrzeugverkehr nicht dauernd
gesperrt sind.

82.
Die Wege- und Chausseepolizeibehörden geben die An—
träge auf Straßensperrung mit ihrer Stellungnahme un—
verzüglich und unmittelbar an, die die Straßensperrung
beguͤtachtende Stelle, das Staatliche Straßenbauamt Saar⸗
bruͤcken, weiter. Das Staatliche Straßenbauamt, das über
den Stand der derzeitigen Sperrungen in geeigneter Weise
Kontrolle auszuüben hät, hat zu prüfen, ob eine Straßen—
sperrung notwendig ist, ob die vorgesehenen Umleitungs—
wege fuͤr den Verkehr frei sind und ob etwa andere Be—
denken gegen die Straßensperrung oder die vorgeseheno
Dauer derfelben bestehen.

83.
Wenn das Staatliche Straßenbauamt gegen die bean—
tragte Sperrung Einwendungen nicht zu erheben Hat—
gibt es der zuständigen Wege- bzw. Chausseepolizeibehörde
unmittelbar entsprechende Mitteilung.
Straßensperrungen dürfen, erst in Kraft gesetzt werden,
wenn das Staatliche Straßenbauamt der Wege- bzw.
Chaufseepolizeibehörde mitgeteilt hat, daß gegen die Sper—
rung nichts einzuwenden ist.
84.
Wenn das Staatliche Straßenbauamt gegen eine bean—
tragte Straßensperrung Einwendungen erhebt, sei es, daß
ein für die Verkeßrsumsleitung in Aussicht genommener

8. Juli 1931

57. Jahrg.

brandkohlen der in der Nähe von Dilsburg gelegenen
Ortschaften (S. 118). — Ortsstatut und Gebührenordnung
betr. die Einrichtung der Müllabfuhr in der Gemeinde
Wehrden (S. 119. — Ortsstatut betr. die Umlegung von
Grundftücken im Gemeindebezirk Dudweiler (S. 119. —
Offenlegung der Jahresrechnung der Betriebswerke der
Bürgermeisterei Bischmisheim (S. 119).

Weg bereits gesperrt oder eine Straßensperrung für den
gedächten Zweck nicht notwendig oder gegen die Sperrung
aänderweite Bedenken bestehen, so hat das Staatliche Straßen—
bauamt seine Stellungnahme der Abteilung des Innern
der Regierungskommission, durchlaufend bei der Tiefbau—
abteilung, mitzuteilen. Die Abteilung des Innern wird
alsdann der Wege-bzw. Chausseepolizeibehörde entsprechende
Anweisungen erteilen — unter Mitteilung an das Staat-—
liche Straßenbauamt.

85.
Erhebt das Staatliche Straßenbauamt gegen eine be—
absichtigte Straßensperrung auüus dem Grunde Einwen—
dungen, weil ein vorgesehener Umleitungsweg zur Aus—
ührung von Bauarbesiten bereits gesperrt ist, so hat die
Wege- bzw. Chausseepolizeibehörde den Antrag auf Straßen—
sperrung zu dem von dem Staatlichen Straßenbauamt
angegebenen Zeitpunkte zu wiederholen.
86.
Der Tag der Aufhebung einer Straßensperrung ist von
der Wege- bzw. Chausseepolizeibehörde dem Staatlichen
Straßenbauamt sofort (nötigenfalls durch Fernsprecher)
anzuzeigen.

87.
Die Sperrung von staatlichen Straßen zur Ausführung
von Straßenbauarbeiten durch das Staatliche Straßen—
bauamt hat dieses bei der zuständigen Chausseepolizeibe—
zörde unmittelbar zu beantragen, unter Beachtung der
horftehenden Bestimmungen, soweit sie sich auf die Um—
teitungswege beziehen.

88.
Die vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich auf alle
zffentlichen Wege, einschl. der städtischen Straßen.
Saarbrücken, den 22. Juni 1931.
Das Mitglied der Regierungs- Der Regierungskommissar
ommission für die Angelegen— für Oeffentliche Arbeiten:
heiten des Innern: gez. Dr. v. Ehrnrooth.
gez. E. C. Wilton.

224 Erlaß
betr. Wiederernennung der Mitglieder des Landes⸗
schiedsgerichtes.
Nach Einsicht der Erlasse vom 12,. Januar 1924,
30. März 19855 und 17. Februar 1927 betreffend Er—
nennuüngen im Landesschiedsgericht wird gemäß Artikel7
Absatz 2 und 3 der Verordnung vom, b. Dezember 1923
hetreffend die Neuregelung der Besoldung der Beamten
und Angestellten der Gemeinden und Gemeindeverbände
in Verbindung mit,87 Absatz 2 und 3 der Ausführungs—
hestimmungen zu dieser Verordnung bestimmt:
Der bisherige Vorsitzende und stellvertretende Vor—
sitzende sowle die bisherigen Mitglieder des Landesschieds—
gerichts werden auf ein Jahr wiederernannt.
Die Amtsdauer läuft am 30. Juni 1932 ab.
Scarbrücken, den 23. Juni 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
dez GE. C. Wilton
            
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