2a Abänderung
der Ordnung für die Erhebung einer gemeindlichen Bier⸗
stener in der Gemeinde Püttlingen (Saar).
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates Püttlingen
vom 25. Juni 1931 erhält 8 1b der Biersteuerordnung
der Gemeinde Püttlingen vom 15. Oktober 1923/ 14. Januar
1924 folgende Fassung:
„b) von dem im Gemeindebezirk eingeführten Bier wird
eine Steuer von 7 (sieben) Franken für 1 Hektoliter
Vollbier erhoben. Für Einfachbier beträgt die Steuer
3,50 (drei Franken und 50 Centimes) Franken pro
Hektoliter.“
Vorstehende Aenderung tritt mit ihrer Veröffentlichung
m amtlichen Kreisblatt des Kreises Saarbrücken in Kraft.
Püttlingen (Saar), den 25. Juni 1931.
Der Bürgermeister:
Georg.
10 —
222 Erhöhung der Gemeindebiersteuer
nach der Verordnung der Regierungskommission vom
10. Juni 1931 in der Gemeinde Altenkessel.
Die Bierbesteuerung für die Gemeinde Altenkessel vom
18. 10. 1923 erhält im 8 I1 jolgende Fassung:
253. 1. 1924
bp) Von dem in den Gemeindebezirk eingeführten
Vollbier wird eine Steuer von 7 (sieben) Franken
für ein Hektoliter erhoben; für Einfachbier beträgt
die Steuer 8,50 Franken (drei Franken und 530
Centimes) pro Hektoliter.
Vorstehende Aenderung tritt mit der Veröffentlichung
im amtlichen Kreisblatt des Kreises Saarbrücken in Kraft.
Püttlingen (Saar), den 27. Juni 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Georg.
Saarbrücken, den 1. Juli 1931.
Der Landrat: Dr. Vogeler.