Punkte dabei im einzelnen anzugeben und ein bestimmter
Antrag zu stellen.
87.
Tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, welche die
streitigen Punkte betreffen, sind vor der mündlichen Ver—
handlüng so rechtzeitig dem Schiedsamt mitzuteilen, daß
die Verhandlung ordnungsgemäß vorbereitet werden kaun.
88.
Bei Streit über die Bedingungen eines Arztvertrags
ist ein von den Parteien oder einer derselben oder von dem
Vertragsausschuß aufgestellter Vertragsentwurf vorzulegen,
sofern dieser Entwurf zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung vor dem Schiedsamt gemacht werden soll.
Die Vorlageé ist von der Partei zu bewirken, die auf den
Intwurf Bezug nimmt.
Bei Streit aus einem abgeschlossenen Arztvertrag ist
hei ung des Schiedsamts der streitige Arztvertrag
zorzulegen.
89.
Von jedem Schriftsatze nebst Anlagen soll für jeden
am Streite Beteiligten eine Abschrift beigesfügt werden.
Fehlen die Abschriften, so kann sie das Schiedsamt an—
sertigen. Die Kosten können von der Partei eingezogen
verden. 8 57 gilt entsprechend.
810.
Die Schriftsätze müssen von der sie einreichenden Partei
selbst oder ihrem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ver—
treter oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die
Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Das Schiedsamt
'ann von der Beibringung des Nachweises der Ver—
retungsbefugnis oder der Erteilung einer Vollmacht ab—
sehen, wenn die Vertretungsbefugnis oder Vollmacht hin—
reichend glaubhaft gemacht wird.
811.
Das Schiedsamt übersendet je eine Abschrift der von
einer Partei eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen den
am Streite Beteiligten unter Setzung einer beftimmten
Frist zur schriftlichen Gegenäußerung. Bei Uebersendung
der Abschrift an die am Streite Beteiligten sind diese
darguf hinzuweisen, daß auch verhandelt und entfchieden
werden kann, wenn eine Gegenäußerung nicht innerhalb
der, gesetzten Frist eingeht. Die Frist kann auf Anlrag
oerlängert werden. In besonderen Fällen, insbesondere
venn, der Schriftsatz erst kurz vor der mündlichen Ver—
handlung eingeht, kann von der Uebersendung der Ab—
schrift überhaupt oder von der befristeten Auͤfforderung
zur Gegenäußerung abgesehen werden.
812.
Zustellungen, insbesondere Ladungen und sonstige Mit—
eilungen könnnen wirksam auch an die Partei selbst er—
Agen, wenn diese durch einen Bevollmächtigten vertreten
vird.
813.
Das Schiedsamt hat erforderlichenfalls von dem Ver—
ragsausschusse die Vorverhandlungen einzufordern.
814.
Vor dem Schiedsamte hat eine mündliche Verhandlung
— Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der—
selben.
8 15.
Von dem Zeitpunkte der mündlichen Verhandlung werden
die Parteien durch eingeschriebenen Brief bder gegen Post⸗
zustellungsurkunde mit dem Bemerken in Kenntnis ge⸗
setzt, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt
und entschieden werden kann. Die Ladung soll eine Woche
vor der mündlichen Verhandlung erfolgen.
816.
Der Vorsitzende des Schiedsamts kann vor der münd—
lichen Verhandlung nach Maßgabe des 8 1652 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnuͤng Beweis erheben. Bei Ver
nehmung von Zeugen und Sachverständigen ist den Be⸗
eiligten Gelegenheit zur Teilnuahme zu gewähren. 8 21
Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Gebuͤhren
der Zeugen uͤnd Sachverständigen findet 8 1579 Abf. 1
der Reichsversicherungsordnung“ Anwendung mit der Maß—
gabe, daß Gebühren nur auf Verlangen des Berechtigten
dezahlt werden und daß bei Beschwerden der Direktor
des Oberversicherungsamts endgültig entscheidet.
Den Beteiligten ist der Inhaͤlt und auf Verlangen eine
Abschrift der Beweisverhandlung mitzuteilen.
817.
Im übrigen kann der Vorsitzende für die mündliche
Bexhandlung Zeugen und Sachverständige laden.
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
818.
Bei Ausbleiben oder Aussageverweigerung eines Zeugen
oder Sachverständigen kann nach Lage der Sache ent—
schieden werden.
819.
Wenn die Beweiserhebung nicht gemäß 8 16 oder in
der mündlichen Verhandlung erfolgen kann, so kann eine
ffentliche Behörde gemäß“8113 Abs. 1der Reichs—
nersicherunggordnung darum ersucht werden. 8 16 Abs.1
Satz 2 findet Anwendung. Die Kosten der Beweiserhebung
erstattet das Schiedsamt, das auf Verlangen einen Kosten,
vorschuß zu leisten hat.
820.
Die Verhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache
mit der Tarstellung des Sachverhalts durch den vVor—
sitzenden.
821.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und Beratung.
Jeder, Beisitzer kann Fragen und Anträge stellen. Die
Anträge sind zur Abstimmung zu bringen.
Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der
Ordnung in der Sitzung.
Parteéien und ihre Vertreter, sowie Zeugen und Sach—
perständige, die den zur Aufrechterhaltüng der Ordnung
rlafsenen Anordnungen nicht Folge leisten, können auf
Beschluß des Schieddamts aus dem Sitzungszimmer ent—
fernt werden. Machen sie sich einer Ungebühr schuldig, so
kann das Schiedsamt vorbehaltlich der strafgerichtüchen
Berfolgung gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu sechs—
hundert Franken festsetzen. Der Beschluß des Schiedsamts
uind seine Veranlassung ist in die Niederschrift (8 41)
aufzunehmen. Für die Zahlung und Beitreibung von
Ordnungsstrafen gelten die 88 57, 38 entsprechend; die
eingehenden Beträge sind wie Gebühren zu behandeln.
822.
Die Verhandlung im Schiedsamt ist nicht öffentlich.
Ueber den Hergang der Beratung und über das Stimm—
derhältnis bei der Abstimmung ist Schweigen zu be—
obachten. Das Schiedsamt kann in besonderen Fällen auf
GHrund einstimmigen Beschlusses Ausnahmen zulassen.
823.
Das Schiedsamt entscheidet unbeschadet des 8 26 in
der Besetzung, wie sie im 8 368h Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
vorgesehen ist; dabei müssen Vertreter der
Aerzte und Krankenkassen je in gleicher Zahl mitwirken.
8 24.
Ein an den Verhandlungen des Vertragsausschusses oder
zulassungsausschusses beteiligtes Mitglied soll bei der Be—
chlußfassung des Schiedsamis einschließlich der Beratung
nicht mitwirken. Das gleiche gilt hinsichtlich solcher Mit—
glieder, die bei entsprechender Anwendung des 8 1641
Nr. 126 der Reichsverficherungsordnung von der Mit—
virkung ausgeschlossen sein würden, oder die wegen Be—
'angenheit abgelehnt werden.
8 25.
Für die Ablehnung von Mitgliedern aus Gründen, die
ihre Ausschließung nach 8 24 rechtfertigen, sowie wegen Be—
fangenheit gelten die 88 1643, 1645, 1647 Abs. 1, 1712
der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
8 1712 der Reichsversicherungsordnung findet auch ent—
vrechende Anwendung, wenn ein Mitgließ des Schiedsamts
ielbst eine Tatsache anzeigt, die seine Ablehnung recht—
ertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob
Sründe vorliegen, die seine Ausschließung gemäß Abs. 1
rechtfertigen.
826.
Ist die zu einer Beschlußfassung gemäß 8 23 notwendige
Anzahl von Mitgliedern nicht vorhanden, so hat der Vor—
sitzende unverzüglich eine zweite Sitzung anzuberaumen,
in welcher ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
entschieden wird; an der Beschlußfassung nehmen in diesem
Falle alle Erschienenen teil. Hierguf ist bei der Einladung
zur Sitzung besonders hinzuweisen.
827.
Die kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und
Kassenverbände werden in der mündlichen Verhandlung
durch ihre satzungsmäßigen Vertreter vertreten.
Andere als gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter
der Parteien kann das Schiedsamt für die ganze oder teil—
weise Dauer der mündlichen Verhandlung widerruflich zu—
lassen. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
8 28.
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden.
Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis oder der Er—
teilung der Vollmacht gilt 8 10 Satz 3 entsprechend
829.
Soweit keine Einigung zustande kommt, ist über die
streitigen Punkte zu verhandeln. Es kann auch in Ab—
vesenheit der geladenen Parteien verhandelt und ent—
schieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen
war.