82.
ner Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
raft.
Riegelsberg, den 27. März 1930.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. R. A. II. 2302.
Genehmigt. Beschluß vom 28. April 1930.
Saarbrücken, den 15. Mai 1930.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.
Auf Grund des 8 47 Aobsatz IIIa K. A. G. wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saar—
hrücken hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 20. Juni 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. Ar: gez. Unterschrift.
Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 4. August 1930.
Der Bürgermeister:
Ahrens
226 J. Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtitierhaltung der Gemeinde Kölln.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19. De—
sember 1923 in Verbindung mit den, 88 13 und 16 des
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 215 Dézembaͤr 1923 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Kölln vom 27.
März 1930 wird solgender. Nachtraa erlasien:
der bisherige 81 Absatz 1erhält folgenden Wortlaut:
„Zur Teckung der Unterhaltskosten der Gemeinde—
Züchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine Steuer
rhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind
15 Franken jährlich betrugte
geieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
raft.
Riegelsberg, den 27. März 1930.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. R A. II. 2181.
Genehmigt. Beschluß vom 28. April 1930.
Saarbrücken, den 19. Mai 1930.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.
Auf Grund des 8 47 Absatz IHIIa R. A. G. wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saar—
zrücken hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 2. Juli 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. Ar gez. Unterschrift.
Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 4. August 1930.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
227 J. Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuch titierhaltung der Gemeinde Ueberhofen.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
uind Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19. De—
ember 1923 in Verbindung mit den 88 18 und 16 des
ommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt⸗
nachung vom 21.5 Dézember 1923 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Ueberhofen vom
8. April 1930 wird solgender, Nachtrag erlassen:
der bisherige 8 1 Absatz erhält folgenden Wortlaut:
5 Teckung der Unterhaltskosten der Gemeinde—
zuͤctftierhaltung wird von den Rindviebbesitzern eine Steuer
44
——
werhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind
50 Franken jäahrlich dWiwüge
a Deser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
Kraft.
Riegelsberg, den 14. April 1930.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. K. A. II. 2182.
Genehmigt. Vove vom 28. April 1930.
Saarbrücken, den 17. Mai 1930.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.
Auf Grund des 8 47 Absatz IIIa K. A. G. wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saar—
brücken hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 16. Juni 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. Ar: gez. Unterschrift.
Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 4. August 1930.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
228 J. Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtstierhaltung der Gemeinde Güchenbach.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
ind Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19. De—
zember 1983 in Verbindung mit den 88 13 und 16 des
dommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
machung vom 215 Dezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Güchenbach vom
1. Mai 1930 wird folgender Nachtrag erlassen:
81.
Der bisherige 8 1 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Zur Teckung der Unterhaltskosten der Gemeinde—
Zuüchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine Steuer
rhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind
19 Franken jährlich beträgt.“
8 2.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung i
traft.
Riegelsberg, den 8. Mai 1930.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. K. A. II. 2504.
Genehmigt. Beschluß vom 23. Mai 1930
Saarbrücken, den 27. Mai 1930.
Der Kreisausschuß:
J. V.: gez. Unterichrift
Auf Grund des 8 47 Absatz IIIa R. A. G. wird vor
tehender Genehmigung des Nreisausschusses zu Saar
zrücken hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 27. Juni 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. Ar: gez. Unterschrift.
Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 4. August 1930.
Der Bürgermeister:
Ahrens
229 I. Nachtrag
zur Steuerordunng über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtstierhaltung der Gemeinde Engelfangen.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 198. De⸗
ember 1983 in Verbindung mit den 88 13 und 16 des
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt⸗
nachung vom 21. Dezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Engelfangen vom
23. April 1930 wird folgender Nächtrag erlassen: