Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

anarbresscker Kresßsblott
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles Oruck und Berlag von
Sebr. Hoser A.⸗G., Sagrbrücken —Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Nr. 33 Mittwoch,

Bezuqspreis,für das Viettelahr 510, Fr. se
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 CEts.

13. Auqust 1930 56. Jahrg.

Inhalt:

Ausführungsbestimmungen zu der Verfügung betr. Schul⸗
geldermäßigung (S. 113). — Hinweis (S. 118). — 1. Nach—
rag zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten
der Zuchtstierhaltung der Gemeinde Rittenhofen (S. 118). —
1. Nachtrag zur Steuerordnung über die Aufbringung der
Kosten der Zuchtstierhaltung der Gemeinde Kölln (S. 114.
— 1. Nachtrag zur Steuerordnung über die Aufbringung
der Kosten der Zuchtstierhaltung der Gemeinde Ueberhofen

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
23 Ausführungsbestimmungen
zu der Verfügung betr. Schulgeldermäßigung
vom 19. Februar 1929 (Amtablatt Nr. 15 Seite 148).
Zu der Verfügung betreffend Schulgeldermäßigung vom
19. Februar 1929 werden folgende Ausführunagsbestim—
nungen erlassen:
1. Für die Ermäßigung des Schulgeldes sind solche Kinder
zu zählen, die eine öffentliche oder private mittlere,
höhere, Fach- oder Hochschule besuchen, gleichgültig,
ob das erste oder ein anderes Kind Schulgeldbefreiung
oder Schulgeldermäßigung genießt. Für die Entschei—
dung, ob ein Kind als erstes oder als zweites usw.
zu gelten hat, ist das Lebensalter maßgebend.
2. a) Höhere Schulen im Sinne der Ziffer J1 sind alle
aAllgemein bildenden, als höhere Schulen anerkannte
Schulen einschließlich der Aufbauschulen und Auf⸗
dauklassen.
M Private Vorbereitungsanstalten (sog. „Pressen“ ge⸗
hören nicht zu den privaten mittleren oder höheren
Schulen im Sinne der Ziffer 1.
RAls Hochschulen im Sinne der Ziffer 1 gelten die
Universitäten und Technischen Hochschulen, die Han⸗
delshochschulen, die staatlichen Kunsthochschulen, so⸗
vie ferner solche wissenschaftlichen und künstlerischen
dochschulen, die auf Grund staatlicher Anerkennung
hnen gleichzuachten sind. Priesterseminare sind den
Hochschulen gleichzustellen.
Als Fachschulen im Sinne der Ziffer 1 sind nur
solche Schulen anzusehen, die nicht lediglich Pen—⸗
ionate sind, sondern regelmäßig lehrplanmäßigen
Unterricht erteilen und die Schüler zeitlich unge—
fähr in demselben Umfange in Anspruch nehmen wie
mittlere und höhere Schulen, z. B. die Frauen—
schulen und Haushaltungsseminare,
die Gewerbelehrer- und Gewerbelehrerinnenseminare,
die gewerblichen Fachschulen, Kunst- und Kunst-⸗
gewerbeschulen,
die Handels- und höheren Handelsschulen,
die ederghauitlen und Haushaltungsschulen für Mäd—
en,
erner die Landwirtschafts- und Ackerbauschulen, die
staatlich anerkannten sozialen Frauenschulen. Nicht
darunter fallen die gewerblichen, kaufmännischen und
hauswirtschaftlichen Berufsschulen (Pflichtfortbil⸗
dungsschulen), da von den Schülern dieser Anstalten
zin Schulgeld nicht erhoben wird, und gewerbliche
Fachschulen, soweit es sich um Schüler händelt, die
nur am Abend- und Sonntagsunterricht teilnehmen.
Bestehen hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Schu—
len zu den in Ziffer 1 bezeichneten Grupben 8weikel.

S. 119. — 1. Nachtrag zur Steuerordnung über die Auf—
z»ringung der Kosten der Zuchtstierhaltung der Gemeinde
Büchenbach (S. 119. — J1. Nachtrag zur Steuerordnung
über die Aufbringung der Kosten der Zuchtstierhaltung der
Bemeinde Engelfangen (S. 119. — Zluchtlinienplan Bü—
hingen (S. 115). — Straßensperre in Quierschied am 17.
und 18. August 1930 (S. 115).

so ist die Entscheidung der Regierungskommission, Ab—
teilung für Kultus und Schulwesen, nachzusuchen.
Es ist nicht notwendig, daß die Kinder desselben Er—
ziehungsberechtigten sämtlich an der gleichen Anstalt
untergebracht werden. Wenn also zum Beispiel das
älteste Kind eine städtische höhere Lehranstalt, das
zweite eine private höhere Lehranstalt, das dritte
eine staatliche höhere Lehranstalt besucht, so ist für
das erste Kind das volle, für das dritte Kind das
jalbe Schulgeld zu zahlen. Inwieweit für das zweite
Kind eine Ermäßigung eintritt, hängt von der Schul—
zeldordnung der privaten Lehranstalt ab. Ebenso tritt
Ermäßigung von 25 Prozent für das zweite eine
höhere Lehranstalt besuchende Kind ein, wenn das
älteste Kind die Universität besucht.
die Geschwisterermäßigung wird ohne Rücksicht auf Be—
dürftigkeit und Würdigkeit gewährt. Die Anträge sind
bei dem Herrn Direktor — Leiter — der Anstält auf
dem vorgeschriebenen Formular einzureichen.
Vorstehende Bestimmungen treten mit sofortiger Wir—
kung in Kraft.
Saarbrücken, den 380. Juni 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Kultus und Schulwesen:
gez. Dr. Vezensky.

3.

3

224
Auf die im Amtsblatt der Regierungskommission des
Zaargebietes Nr. 30 vom 8. August 1930 unter Nr. 417
zeröffentlichte Bekleidungsvorschrift für die kommunalen
Polizeibeamten des Saardehietes wird hindewiesen.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
225 J. Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtitierhaltung der Gemeinde Rittenhofen.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19. De—
ember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16 des
sommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 21. Dezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung von Rittenhofen vom
26. März 1930 wird folgender Nachtrag erlassen:
81.
Der bisherige 8 1 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Zur Deéckung der Unterhaltskosten der Gemeinde—
Zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine Steuer
erhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind
45 Franken jährlich beträgt.“
            
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