Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündi—
gzung im Amtsblatte in Kraft.
Saarbrücken, den 24. Juni 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

210 Verordnuug
zur Abänderung des 8 5 der Währungsverordnung.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Be—
oölkerung verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem
Beschlusse vom 1. Juli 1930:
8.
Die in den geltenden Gesetzen und Verordnungen in
Narkwährung ausgedrückten Beträge, welche nach 8 5 der
Verordnung betreffend die gesetzliche Währung im Saar—
gebiet vom 18. Mai 1923, Reg.Amtsblatt Nr. 352,
oder nach 8 1 der Verordnung betreffend Festsetzung der
Beldstrafen vom 10. Januar 1923, Reg-Amtsblatt Nr. 72,
durch Frankenbeträge von ziffernmäßig gleicher Höhe er—
setzt worden sind, werden künftig in der Weise erhöht,
daß an Stelle der Markbeträge Frankenbeträge in ziffer—
mäßig fünffacher Höhe treten.
82.
Diese Erhöhung tritt nicht ein, wo die durch die er—
vähnten Bestimmungen der Verordnungen vom 18. Mai
1923 und 10. Jannar 1923 festgesetzten Frankenbeträge
von ziffermäßig gleicher Höhe mit oder seit Inkrafttreten
der Bestimmungen anderweit erhöht oder neu festgesetzt
vorden sind, auch wenn dies auf einen geringeren oder
zöheren Betrag als den fünffachen geschehen ist.
83.
Von der Erhöhung nach 8 1 ausgeschlossen bleiben die
Beträge, welche in der Reichsabgabenordnung vom 13.
Dezember 1919, in der im Saargebiet gültigen Fassung,
einthalten sind.
Der 8 5 der Verordnung vom 24. Mai 1923, Reg.
Amtsblatt Nr. 373, betreffend die Berechnung und Er—
hebung von Stempelabgaben wird aufgehoben.
84.
Artikel 1 und 4 der Verordnung vom 5. Februar 1925,
Reg.Amtsblatt Nr. 70, betreffend Festsetzung der Ge—
hühren für Zeugen usw. erhalten folgende Fassung:
Artikel 1:
Zeugen und Sachverständige erhalten ihre Gebühren auf
Brund der Gebührenordnung für Zeugen und Sachver—
ständige vom 30. Juni 1878 in der Fassung des Ge—
setzes vom 10. Juni 1914 (R.G.Bl. S. 219 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der in den 88 2, 3, 7 und 8
dieser Gebührenordnung vorgesehenen Mark- und Pfennig—
heträge Franken- und Centimesbeträge von ziffermäßig
fünffacher Höhe treten.
Mrtikel 4:
8 22 Absatz 2 der Schic ?mannsordnung vom 29. März
1879 (preuß. Ges-Sammlung S. 321) wird dahin ge—
ändert:
Ist eine solche Anzeige nicht erstattet, so kann der
Schiedsmann gegen die im Termine ausgebliebene Partei
eine Geldstrafe von 3 bis 30 Franken festsetzen.
Ferner 8 43 Satz 2 dahin:
Die Schreibgebühren betragen mindestens 3 Franken und
zei Schriftstücken von mehr als zwei Seiten für jede fol—
gende Seite 0.60 Franken.
8 5.
Diese Verordnung tritt in Kraft am 10. Juli 1930.
Saarbrücken, den 1. Juli 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

211 Verordnung
betr. Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung
vom 11. Juli 1928 über Aenderung der Schonzeiten des
Wildes.
Auf Grund, der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV. Teil 3 des Friedensvertrages von vVersailles
und gemäß ihrem Beschlusse vom 1. Juüli 1930 verordnet
die Regierungskommission nach Anhörung der gewählten
Vertreter der Bepälkerung wäs n

Artikel 1.
Die Geltungsdauer der Verordnung vom 11. Juli 1928
Amtsblatt S. 579 betreffend Aenderung der Schonzeiten
des Wildes wird bis zum 31. Mai 1931 verlängert.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
lichung im Amtsblatt in Kraft. Von dem gleichen Zeit—
ounkt ab wird die Notverordnung vom 29. Mai 1930
Amtsblatt S. 301) außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken. den 1. Juli 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Verordnung
betr. Abanderung der Zivilprozeßordnung.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
ichnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
»erordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
jgewählten Vertreter der Bevölkerung gemäß ihrem Be—
schlusse vom 1. Juli 1930:
J.
Die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung vom
10. Januar 1923 — Reg.-Amtsblatt Nr. 71 — werden ab—
geändert:
8 3:
8 99 Absatz 4 der Zivilprozeßordnung erhält folgenden
Wortlaut:
Entscheidungen über den Kostenpunkt allein unterliegen
der Anfechtung nur, wenn die Kosten einhundertfünfzig
Franken übersteigen. 33
3:
8 511 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung erhält folgen—
den Wortlaut:
Die Berufung findet nicht statt, wenn der Streitgegen—
— an Geld oder Geldeswert dreihundert Franken nicht
ibersteigt.

212

8 6:
z 568 Absat 3 der Zivilprozeßordnung erhält folgenden
Wortlaut:
Entscheidungen des Landgerichts in betreff der Prozeß—
kosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.
8 7:
8709 Ziffer 4 der Zivilprozeßordnung erhält die Faf—
jung:
Andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der Ge—
genstand der Verurteilung an Geld oder Geldeswert die
Zumme von 1800 Franken nicht übersteigt; der Gegen—
tand der Verurteilung bestimmt sich nach dem für den
Tag der Verurteilung maßgehenden Werte des Streit—
rwegenstandes

II.
Diese Verordnung tritt 2 Wochen nach ihrer Veröffent—
ichung in Kraft, jedoch werden in den Fällen 1 88 3, 5
uind 6 die bereits in der Berufungs- oder Beschwerde—
nstanz anhängigen Sachen nach Maßgabe der bisherigen
Horschriften erledigt.
Saarbrücken, den 1. Juli 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
213 Einziehung eines Fußpfades.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 24. April 1930,
hetreffend Einziehung eines Fußpfades im Distrikt Bohnen—
Jarten innerhalb der Gemarkung Kirschhof, wurde von
2 Interessenten gegen das Vorhaben Einspruch erhoben,
velcher vom Gemeinderat als unbegründet bezeichnet
vorden ist. Gemäßn8 57 des Zuständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883 sind die beiden Einsprüche durch Be—
schluß der Wegepolizeibehörde vom 6. Juni 1930 rechtsräftig
 zurückgewiesen worden.
Der über Flur 1, Parzelle 415/77 und 285/10
ührende Fußpfad wird deshalb hiermit als eingezogen er—
lärt.
Heusweiler, den 19. Juli 1930.
Die Wegepolizeibehörde
Der Buͤrgermeister:
Beßkßinder
            
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