Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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89.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt, Wasser aus der
deitung an andere, worunter jedoch Mieter und Nutznießer
des Gebäudes oder Grundstückes nicht zu verstehen sind,
abzugeben. Fahrlässige oder mutwillige Vergeudung des
Waässers ist verboten.

810.
Während eines Brandes ist jeder an die Wasserleitung
angeschlossene Grundstücksbesitzer verpflichtet, seine Leitung
den öffentlichen Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Ver—
füng zu stellen. Er hat keinen Anspruch auf Schadenersatz,
venn eine Unterbrechung der Wasserlieferung stattgefunden
hat oder wenn er Wasser in nicht genügender Menge er—
halten hat. Dagegen hat er Anspruch auf Vergütung des
u Feuerlöschzwecken nachweislich verwendeten Wassers.
811.
Das Wasser wird nur nach Wassermessern abgegeben.
diese werden von der Gemeinde geliefert und durch ihre
Beauftragten im Kellergeschoß, wo ein solches nicht vor—
sanden ist, in einem frostfreien Raum des Erdgeschosses,
iufgestellt. Veränderungen und Ausbesserungen an den
Wassermessern dürfen ebenfalls nur durch Beauftragte und
auf“ Kosten der Gemeinde ausgeführt werden. Die Kosten
der durch Frost, Feuer und durch eigenes Verschulden des
Bebäudebesitzers oder seiner Hausgenossen notwendig wer—
denden Ausbesserungsarbeiten sind von ihm zu tragen.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf, das
hauptrohr — und bis zu einer Entfernung von 1 Meter
hinter dem Wassermesser dürfen an der Leitung keine Ver—
inderungen vorgenommen, insbesondere keine Zapfhähne
und Abzweialeitungen angebracht werden.
812.
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt er einen
inverhältnismäßig geringen oder hohen oder gar keinen
Wasserverbrauch, so ist letzterer nach dem Verbrauch des
vorhergehenden Vierteljahres festzusetzen.
Ergeben sich auf diese Weise Bedenken über die Rich—
tigkeil der Angaben des Wassermessers, so wird er geprüft
und bei Feststellung grober Ungenauigkeiten durch einen
anderen ersetzt. Sie Kosten der Abnahmeprüfung und
Wiedereinschaltung des Wassermessers sind, wenn die Prü—
fung vom Gebäüdebesitzer beantragt war, sich aber, die
Richtigkeit des Wassermessers ergeben hat, vom Gebäude—
zesitzer zu tragen.

8 13.
Das abgegebene Wasser ist nach der vom Wassermesser
angezeigten Menge mit 7, Franken für ein Kubikmeter
mnit der Maßgabe zu bezahlen, daß als Mindestbetrag für
eden Hausanschluß jährlich 350 Franken zu entrichten
sind, wofür der im Figentum der Gemeinde verbleibende
Wassermesser und 50 Kubikmeter Wasser geliefert, sowie
alle Ausbesserungsarbeiten an der Leitung bis zu dem
im Innern des Gebäudes befindlichen Hauptabsperrhahn
oder Wassermesser und am Wassermesser selbst von der
Bemeinde kostenlos ausgeführt werden. Unberührt von
dieser Bestimmung bleiben die Vorschriften in 88 7 und 8
sowie im 8 11 Absatz 1 und 8 12 Absatz 2.
Der Mindestbetrag wird auch erhoben, wenn im Viertel—
sahr kein Wasser verbraucht worden ist. Jedes weitere
Kuübikmeter, das über die Mindestmenge hinaus entnommen
vird, ist zum vollen Preis mit 7 Franken für das Kubik—
meter zu bezahlen.
Wenn ein Gebäude ein volles Kalenderjahr leer gestan—
den hat, wird Wasserzins nicht erhoben.
8 14.
Die Gemeinde ist vertragsmäßig verpflichtet, an die inner⸗
halb ihres Bezirks gelegenen bergfiskalischen Betriebsanla—
'agen, Beamten- und Arbeiterwohnungen, an die Anstalten
und sonstigen Gebäude des Saarbrücker Knappschaftsver—
eins sowie an bergmännische Siechen- oder Erholungs—
häuser das Wasser zu dem von der Gemeinde an den Berg—
siskus zu zahlenden Preis abzugeben. In diesen Fällen hat
der Bergfiskus alle Kosten des Anschlusses einschließlich
der der Beschaffung von Wassermessern zu tragen und für
die dauernde Instandhaltung zu sorgen.
815.
Der Wasserzins wird vierteljährlich erhoben, nachdem
horher durch einen Beauftragten der Gemeinde die Fest—
stellung des entnommenen Wassers stattgefunden hat und
über die zu zahlenden Beträge jedem Grundstücks- bzw.
Bebäudebesitzer von der Gemeindekasse ein Anforderungszettel
 zugestellt worden ist.
Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Anforderungs⸗
ettels, spätestens aber gleichzeitig mit der Bezahlung der
Zemeindesteuern, ist der Wasserzins an die Gemeindekasse
zu entrichten. Rückständige Gebühren und sonstige auf
VBrund dieses Statuts vom Geohäude- 630w Grundstücks—

»esitzer zu tragenden Kosten werden im Weigerungsfall im
Lerwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Außerdem ist die
Bemeinde befugt, säumigen oder unpfändbaren Zahlern
die Wasserentnahme zu entziehen.
Geht ein Gebäude bzw. Grundstück in das Eigentum eines
anderen über, so hat der bisherige Eigentümer rechtzeitig
vorher dem Bürgermeister oder Gemeindevorsteher davon
schriftlich Anzeige zu machen, er bleibt aber der Gemeinde
für den im Vierteljahr fälligen Wasserzins und für allen
hr aus der Nichtbefolgung der Vorschriften dieses Statuts
etwa erwachsenden Schaden haftbar.
8 16.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde und
den Gebäude- bzw. Grundstücksbesitzern über die Aus—
lsegung der Bestimmungen dieses Statuts Meinungsverschie—
denheiten entstehen, entscheidet der Kreisausschuß mit Aus—
chluß des Rechtsweges enaghis
Das Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch
den Kreisausschuß mit dem Tag seiner Veröffentlichung
in Kraft.
Heusweiler, den 26. Februar 1930.
Der Bürgermeister:
gez. Mayer.

i. A. IJ. Nr. 2002.
Genehmigt. Beschluß vom 28. April 1930.
Saarbrücken, den 29. April 1930.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.

L. S.)

187 Polizeiverordnung
zur Turchführung des für die Gemeinde Curhof erlassenen
Ortsstatuts betreffend die Gemeindewasserleitung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
»erwaltung vom 11. März 1850 und des 8 144 des
Besetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.
Juli 1883 wird für den Umsang der Gemeinde Curhof
mit Genehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe
des Strafmaßes in 8 10 nachstehende Volizeiverordnung
erlassen:

81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden Auf—
ꝛnthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist oder
ꝛrrichtet wird, muß, sobald die Straße, an der es liegt,
nit einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an die Ge—
neindewasserleitung absen werden
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine Anschluß—
leitung besitzen, mehrere Grundstücke dürfen an eine Zu—
eitung nicht anvesihlhfsen errden.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Gemeindewasser—
vng goͤn bewirken, liesst den Eigentümern der Grund—
e P6

8 *.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Ge⸗
zäude dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen in
eziner Weite von 20 Millimeter und als Zäpf- und Ab—
sperrhähne nur Niederschraubventilhähne verwendet werden
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem Haupt⸗
aibsperrhahn unter Vermeidung von Luft- und Wassersäcken
anzulegen, so daß die Leitungen bei Frostwetter vollständig
entleert werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müssen die Lei
tungen ausreichend umnihe zerden.
Den von der Gemeinde mit der Revision der inneren
Leitungen beauftragten Personen muß jederzeit der Zu—
tritt zu den mit Wasserleitung versehenen Grundstücken
und Räumen gestattet werden
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der An—
chlußleitung vom Hauptrohr bis zu dem inneren Haupt⸗
ibschlußsahn bzw. zum Wassermesser wahrgenommenen
Fehler sofort dem Bürgermeister oder Gemeindevorsteher
anzuzeigen

87.
Dem Grundstücksbesitzer ift es untersagt, Wasser aus der
Ldeitung an andere, worunter jedoch Mieter oder Nus⸗
meßer des Gebaͤudes oder Gruudstucke nicht zu verstehen
sind, abzugeben.
Fahrlasfige oder mutwillige Vergeudung des Wassers
—R
            
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