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durch Dampfmaschine oder Verbrennungsmaschine oder von
zlektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen auf Grund des
Butachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen fest—
zusetzen.
Wird während der Betriebszeit eines Kraftfahrzeugs
die Bremsleistung einer Maschine oder eines Motors amt—
lich berichtigt, so finden bei Erhöhung oder Herabsetzung
derselben die entsprechenden Bestimmungen der Reichs—
abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 in der im Saar—
gebiet gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.
Für in Verlust geratene Gebührenkarten werden vom
Straßenverkehrsamt gegen Entrichtung einer Gebühr von
5 Fr. Duplikatgebührenkarten ausgestellt.
Zu 8 12 (1) Nr. 2:
a) Als Luftreifen gelten Reifen, bei denen die in einem
Schlauch kingeschlossene Luft schon bei unbelastetem
Zustand unter Ueberdruck steht.
dochelastische Vollgummireifen (Kissenreifen) sind auch
dann nicht als Luftbereifung anzusehen, wenn sie so—
genannte Luftkammern enthalten.
Vollreifen (ohne innere Aussparungen) sind im Sinne
der Verordnung als hochelastisch anzusehen, wenn sie
in neuem Zustand ein Arbeitsvermögen von mindestens
acht Meterkilogramm besitzen.
Die Gebührensfätze für hochelastische Bereifung kommen
rur für solche Reifenfabrikate in Anwendung, welche
durch den Regierungskommissar für Oeffentliche Arbei—
ten als hochelastisch anerkannt sind
Zu 812 (6(3):
Für Kraftfahrzeuge, die mehr als vier Jahre im Saar—
gebiet gemeldet sind, wird bei Neulösung einer Gebühren—
karte die für die rückliegende Zeit ermätßiate Gebühr aut—
geschrieben.
Zu 8 14 (9:
a) War ein Kraftfahrzeug, für welches nach der Verord—
nung vom 26. März 1925 eine noch gültige Gebühren—
karte gelöst war, vor Inkraftreten der Verordnung vom
19. März 1930 zum Verkehr auf öffentlichen Wegen
nicht benutzt worden und soll auch weiterhin nicht
benntzt werden, so sind Zulassungsbescheinigung und
GBebührenkarte spätestens 8 Tage nach Veröffentlichung
zieser Bestimmungen dem Straßenverkehrsamt zwecks
dinterlegung einzusenden; gleichzeitig ist eine eides—
tattliche Versicherung, deren Unterschrift polizeilich zu
»eglaubigen ist, darüber zu erbringen, seit welchem
Zeitpunkt das Fahrzeug nicht mehr zu Fahrten auf
zffentlichen Wegen benutzt wurde.
Nach diesem Zeitpunkt werden Verlängerungen von
Bvebührenkarten und Anträge auf Rückerstattung von
Bebühren als Folge von Betriebsunterbrechungen nur
ür die Zeit durchgeführt, in welcher die Papiere beim
Straßenverkehrsamt hinterlegt waren.
Wird ein Kraftfahrzeug, für welches nach der Verord—
rung vom 26. Mär;z 1925 eine Gebührenkarte gelöst
war, durch Abhebung der Papiere beim Straßenver—
ehrsamt wieder in Betrieb genommen, so wird die
Bebührenkarte für je volle 30 Tage der ununterbroche—
nen Betriebsunterbrechung um den aleichen Zeitraum
oerlängert.
War für ein Kraftfahrzeug nach der Verordnung vom
26. März 1925 eine noch gültige Gebührenkarte gelöst,
so werden bei Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem
zffentlichen Verkehr auf Antrag für je volle 30 Tage
des Zeitraumes vom Tage der Löschung des Fahrzeugs
his zum Ablauf der Gebührenkarte
bei Jahreskarten ein Zwölftel.
bei Halbjahreskarten ein Sechstel.
bei Vierteljahreskarten ein Drittel
des bezahlten Gehührenbetrages zurückerstattet.
gzu g yffsser 5 und 6:
Zur Beglaubigung der Gebührenbefreiung für Kraft-—
fahrzeuge im Sinne der Ziffer 5 ist dem Antrag auf Ge—
zührenbefreiung die Bescheinigung einer landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft beizufügen; ebenso ist mit dem An—
rag auf Gebührenbefreiung der Kraftfahrzeuge von Schwer—
kriegsbeschädigten (Ziffer 6) die Bescheinigung eines Amts—
arztes oder eines Versorgungsamtes darüber einzusenden,
daß der Antragsteller sich zur Fortbewegung eines Fahr—
seugs bedienen muß.
zu 8 24:
Nach 8 24 der Verordnung wird bestraft:
l. wer auf öffentlichen Wegen ohne gültige Papiere mit
einem zum Verkehr im Saargebiet nicht zugelassenen
Kraftfahrzeug angetroffen wird,
wer ein Kraftfahrzeug derart verändert, daß durch
diese Veränderung ein höherer Gebührensatz im Sinne
des 8 16 Abs. 1 der Verordnung bedingt ist, und die
Mitteilung über die Veränderung an die zuständige
Behörde vor Benutzung des Kraftfahrzeuas vorsätzlich
unterläßt,
wer während der Zeit der Hinterlegung der Kraft-—
wagenpapiere beim Straßenverkehrsamt (5 14) mit
diesem Kraftfahrzeug bei Fahrten auf öffentlichen We—
gen betroffen wird
Zu 8 29:
Mit der Festsetzung, Erhebung und Verwaltung der
Ztraßenbenutzungsgebühr wird das Staatliche Straßenver—
rtehrsamt in Saarbrücken beauftragt.
Die Erhebung der Gebühren gemäß 8 13 (3) für Probe—
ahrtskarten, die auf Grund des 8 35 Abs. 2 der Ver—
»rdnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 25. April 1928
rusgestellt werden, erfolgt durch die Landräte der Kreise
Zaarbrücken-Land, Saarlouis, St. Ingbert, Ottweiler, Mer—
ig, St. Wendel und Homburg sowie die Polizeidirektion
Zaarbrücken für den Bereich der Stadt Saarbrücken.
Im übrigen finden die 88 355—2384 der Reichsabgaben—
dnung vom 13. Dezember 1919 sinngemäße Anwendung
Saarbrücken, den 2. Juni 1930.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-⸗, Post- und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
179 Bekanntmachung.
Nachdem die Schweinepest in der Gemeinde Lummerschied
ꝛrloschen ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung
»om 4. April d. J. aufgehoben mit der Einschränkung, daß
das Verbot des gemeinsamen Weideganges der Schweine
noch bis 1. Oktober d. J. bestehen bleibt.
SZaarhrücken. den 21. ARuni 1930
Der Landrat:
Dr Vodeler
180
Berichtigunga.
Bei dem Verzeichnis der zur Ankörung vorgestellten
und prämiierten Gemeinde-Zuchtstiere ist von der laufen—
den Nr. 52 ab irrtümlich ein Unterführungsstrich unter
„Simmentaler Kreuzung“ stehengeblieben. Es soll von
Rr. 52280 „Simmentaler“ heißen.
kgarbrücken, den 2. Juli 1930.
Der Landrat: Dr. BVodeler.