Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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zie Vorlage eines Gutachtens verweigert oder das Fahr—
zeug nicht vorgefahren, so kann die Ausschließung des
Kraäftfahrzeugs vom Verkehr auf öffentlichen Wegen verfügt
werden.
4. Fällt der Beginn der Benutzung eines abgeänderten
Kraftfahrzeugs in die Gültigkeitsdauer einer bereits früher
zür das Kraftfahrzeug gelösten Gebührenkarte, so sind für
zie Feststellung der Gebührendifferenz in Fällen des Ab—
atzes 1 angefangene Betriebsmonate als ganze Monate
zu rechnen, in Fällen des Absatzes 2nur die übrig
zleibenden ganzen Betriebsmonate zu berücksichtigen.
817.
Eine Rückvergütung der Gebühren für ausgefallene Be—
triebszeit eines Kraftfahrzeuges findet nicht statt, wenn
n Einzelfällen infolge Nichtbeachtung der den Verkehr auf
zffentlichen Wegen. regelnden Gesetze, Verordnungen und
polizeivorschriften durch besondere polizeiliche Maßnahmen
in den Betrieb von Fahrzeugen eingegriffen und ein sol—
her aanzx oder auf Zeit untersagt wird.
818.
Straßenbenutungsgebühren dürfen von dem Regierungs—
ommissar für Oeffentliche Arbeiten niedergeschlagen werden,
wenn feststeht, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben
wird, oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Ver—
hältnis zu dem Betrage stehen.
8 19.
Die Gebührenschulden verjähren in 5 Jahren. Im übrigen
sinden die Vorschriften der 88 122 bis 126 der Reichs—
abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 sinngemäße An—
vendung.
Das gleiche gilt für Strafverfolgungen wegen Zuwider—
jandlung gegen diese Verordnung.
820.
Als Sicherheit für die Gebühr, die Strafe und die
dosten kann das Kraftfahrzeug in Anspruch genommen wer—
den. 8 348 Abs. 2, 3 der Reichsohgabenordnung ist ent—
sprechend anzuwenden.

8 21.
Für die Besteuerung ausländischer Kraftfahrzeuge mit
»orübergehendem Aufenthalt im Saargebiet gelten nach
vie vor die Bestimmungen der Verordnung Nr. 162 vom
23. März 1927 betreffend die Versteuerung ausländischer
graftfahrzeuge.
Abschnitt IV.
Aussnahmen.
822.
Von der Gebühr sind befreit:
.die Kraftfahrzeuge der staatlichen Behörden, sowie
die zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Personen—
und Lastkraftfaährzeuge der Kreise und Gemeinden des
Saargebietes;
die Kraftfahrzeuge der Bahnschutztruppen;
kraftfahrzeuge, die ausschließlich im Dienste einer
Feuerwehr stehen:
sraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförde—
rung dienen, sofern als Beförderungsentgelt nur die
reinen Selbstkosten erhoben werden;
sraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung
Fortbewegung) von Geräten in landwirtschaftlichen
Betrieben und zum Antrieb dieser Geräte dienen;
straftfahrzeuge von Schwerkriegsbeschädigten, die zur
Fortbewegung sich eines Kraftfahrzeuas bedienen müs—
sen:
traitfahrzeuge auf Prüfungsfahrten, die durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen unter Verwen—
dung des ihm zugeteilten polizeilichen Probefahrtkenn—
zeichens ddsaeinominen weden
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten ist
Fwächtigt. Ausnahmen von den Vorschriften der 887
— 1 und 2, 8 10 Abs. 1, 88 12, 13 und 17 zuzu—
assen. Desgleichen kann er in Berücksichtigung besonderer
Serhältniffe Kraftfahrzeugen im Einzelfalle oder einzelne
Battungen von Kraftfahrzeugen ganz oder teilweise von
der Gebühr beifreien.
Abschnitt V.
Straf⸗ und sonstige Bestimmungen.
824.
Die Hinterziehung der Gebühr wird mit einer Geldstrafe
dis zum zehnfachen Betrag der hinterzogenen Gebühr, min—
destens aber mit 100 Franken bestraft.
Wer b 8 25.
er beim Verkehr auf öffentlichen Wegen ohne gültige
Zebührenkarte betroffen wird, u mit — —J
zu 50 Franken im Einzelfalle beftraft. In Fällen, in
velchen den mit der Kontrolse beauftragten Voliiorecnet

das Vorzeigen der Gebührenkarte verweigert wird, erhöht
sich die Geldstrafe auf 100 Franken.
8 26.
Die in den 88 24 und 25 vorgesehenen Strafen setzt die
die Straßenbenutzungsgebühr erhebende Dienststelle durch
Strafbescheid fest (3 459 der Strafprozeßordnung).
Der Beschuldigte kann gegen den Strafbescheid binnen
4 Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Mitglied
der Regierungskommission für Oeffentliche Arbeiten ein—
legen, das über die Beschwerde endgültig entscheidet. Er
kann ferner binnen einer Woche nach Zustellung des Be—
scheides bei der Behörde, welche den Strafbescheid erlassen
hat, schriftlich oder mündlich Antrag auf gerichtliche Ent—
icheidung stellen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schließt für den
Beschwerdeführer die Beschwerde, die Einlegung der Be—
schwerde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus
827.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten ist
befugt, gemäß 88 24, 25 erkannte Strafen zu erlassen.
8 28.
Wer die Gebührenkarte nicht rechtzeitig einlöst, hat in
sedem einzelnen Falle einen Zuschlag zu entrichten, welcher
für jeden Tag
für Krafträder gemäß 8 12 Abs. 1 Nr. 1 0, 50 Fr.
für jedes andere Kraftfahrzeug 1.-ÿ Fr.
heträgt.
Der Zuschlag gilt auch dann als verwirkt, wenn das
Kraftfahrzeug nachträglich aus dem öffentlichen Verkehr zu—
rückgezogen und behördlich abgemeldet wird.
Die Festsetzung des Zuschlags unterbleibt, wenn Gründe
dargetan werden, die das Versäumnis als entschuldbar er—
cheinen lassen.

Abschnitt VI.
Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.
829.
Die Festsetzung, Erhebung und Verwaltung der Straßen—
zenutzungsgebühr erfolgt durch die Abteilung für ODeffent—
liche Arbeiten oder eine von ihr bestimmte Dienststelle
830.
Ueber die Verteilung der Straßenbenutzungsgebühren zu
Straßenbauzwecken entsprechend der Verkehrswichtigkeit der
SZtraßen gemäß 81 entscheidet der Regierunagskonimissar
ür Oeffentliche Arbeiten.
831.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten ist
ꝛrmächtigt, Ausführungsbvestimmungen zu dieser Verord—
nung zu erlassen.
Er kann für Kraftfahrzeuge, die aus dem Auslande
ns Saargebiet eingehen, im Falle der Gegenseitigkeit Ge—
»ührenermäßigungen, Gebührenbefreiungen oder sonstige Er—
eichterungen anordnen; er kann ferner für Kraftfahrzeuge,
die zum dauernden Verbleib ins Ausland fahren, auf An—
trag Gebührenbefreiung oder Erleichterungen anordnen
8332.
Diese Verordnung tritt 8 Tage nach ihrer Veröffent—
ichung im Amtsblatt der Regierungskommission des Saar—
gebietes in Kraft. Soweit eine Gebührenkarte bereits ge—
öst ist, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Verordnung
nit dem Tage des Ablaufes dieser Gebührenkarte.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
reten die Verordnungen Nr. 224 vom 21. März 1923
Nr. 163 und 165 vom 26. März 1925 sowie die Nach—
ragsverordnung Nr. 9 vom 30. Dezember 1925 über die
Erhebung einer Straßenbenutzungsgebühr von Kraftfahr—
zeugen außer Kraft.
Saarbrücken, den 19. März 1930.
Im Namon Ler Regierungskommission.
er Praͤsident:
aca. F. C. Wilton.

178 Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über die Erhebung einer Straßenbe—
nutzungsgebühr von Kraftiahrzeugen vom 19. März 1930
(Amisblatt Nr. 12 S. 132-1353.
Auf Grund des 8 31 der Verordnung über die Er—
hebung einer Straßenbenutzungsgebühr von Kraftfahrzeugen
vom 19. März 1930 werden folgende Musführungshbestim—
nungen erlassen:
Zzu 8 12:
Das Staatliche Straßenverkehrsamt Saarbrücken wird
ermächtigt, die für die Gebührenberechnung zugrunde zu
legende Bremsleistung von Kraftfahrzeugen mit Antrieb
            
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