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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
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Schrijtleitung des nichtamtlichen Teiles Oruck und Berlag von
Sebr. Hofer A.⸗G.. Saarbrücken —Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken
Rr. 27
Mittwoch.
Bezugspreis,für das Vierteljahr 5.10. Fr. le
Anazeigengebühren: Die 6mal gespaltene Milimeter-Zeile
oder deren Raum 6i Gts.
2. Juli 1930 56. Jahrq.
Inhalt:
Berordnung über die Erhebung einer Straßenbenutzungs- J Erloschene Schweinepest in der Gemeinde Lummerschied und
zebühr von Kraftfahrzeugen (S. 91). — Ausführungsbe— Verbot des gemeinsamen Weideganges (S. 94 Berichuimmungen
zur Verordnung über die Erhebung einer Jtigung (S. 89.
zraßendenusunasgebühr von Krafttaßrzeugen (eẽ. 939. —
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
77 Verordnung
aͤber die Erhebnug einer Straßenbenutzungsgesbühr von
Kraftfahrzeugen.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zum Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevöl—
erung verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem
Beschsuß vom 19. März 1930 was folgt:
Abschnitt J.
Allaemeine Beistimmungen betr. die Gebührenvelicht
81.
— Zum Reubau und zur Instandsetzung verkehrswichtiger
Staats-, Provinzial-, Kreis-, Bezirks- und Gemeindestraßen
vird eine Straßenbenutzungsgebuͤhr nach Maßgabe der näch—
tehenden Bestimmungen erhoben.
82.
Inwieweit die vorhandenen Staats-, Provinzial-, Kreis-,
Bezirks- und Gemeindestraßen als verkehrswichtig anzu—
chen sind, stellt der Regierungskommissar für Oeffentliche
Arbeiten unter Zugrundelegung der Verordnung NRr. 294
»om 20. Mai 1922 jiest. 83
1. Der Gebühr nach dieser Verordnung unterliegt die
Benutzung von Kraftfahrzeugen zum Befahren öffentlicher
Vege und Plätze.
2. .Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatßzes 4gelten
Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft fortbewegt werden.
hne an Bahngeleise gebunden zu sein.
84.
. Gebührenschuldner ist der Eigenbesitzer des Kraft-—
ahrzeugs. Hat der Eigenbesitzer im Saargebtet weder Wohn—
iitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, oder benutzt ein anderer
is der Eigenbesitzer widerrechtlich das Kräftfahrzeug, so
st Gebührenschuldner. wer das Kraftfahrzeug im Saar—
gebiet benutzi.
2. Ist ein Kraftfahrzeug nach den verkehrspolizeilichen
Bestimmungen zuůgelasfen. so ist Gebührenschuldner der, für
den das Kraftfsahrzeug zugelassen ist.
Hat dieser im Saargebiet weder Wohnsitz noch gewöhn—
ichen Aufenthalt, so ist Gebührenschüldner. wer das Kraft—
ahrzeug im Sgargebiet benutzt.
8 5.
„Die Gebühr ist vor Benutzung des Kraftfahrzeugs
zegen Lösung einer Gebührenkarte zu entrichten.
An2 Die Gebührenkarte wird für die Dauer eines Jahres,
Ibe Halbjahrs oder eines Vierteljahrs ausgestellt. Die
ebuhr vettagt, fur die Salbjahrestarte die Halfle, für.die
— ein Viertel der Jahresgebuͤhr. Die Aus—
ellung von Gebührenkarten für ein Vierteljähr ist jedoch
aur dann zulässig, wenn der für das Kraftfahrzeug anzu—
vendende Jahresgebührensaß 600 Franken überstegt
3. In besonders begründeten Fällen kann die die Straßen⸗
Enutzungsgebühr erhebende Dienfistelle mit dem Gebuͤhren⸗
chuldner besondere Veretvbarungen über die Begleichung
der Gehühr freffen
Bei dieser Regelung finden die Vorschriften der 88 103
und, 106 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember
1919 in der im Saargebiet gültigen Fassung und die
hierzu von der, Regierungskomimission des Saargebietes
erlassenen Ergänzungs- und Ausführungsheit: »naen
sinngemäße Anwendung.
4. Für jede Gebührenzahlung, die sich auf einen Zeit—
raum von weniger als 1 Jahr bezieht, ist ein Aufgeld zu
rutrichten.
Das Aufgeld beträgt
zei einer Zahlung für ein Viertel Jahr 10 vom Hundert
des für diesen Zeitraum zu zahlenden Gebührenbetrages,
hei einer Zahlung für ein Halbjahr 5 vom Hundert
des für diesen Zeitraum zu zahlenden Gebührenhetrags.
5. Bet Berechnung der Gebühr einschließlich des Auf—
geldes (Absatz 4) sind Bruchteile eines Franken auf volle
dranken nach oben aufzurunden.
86.
Werden mehrere Kraftfahrzeuge von demselben Gebühren—
chuldner benutzt, so ist für jedes Fahrzeug eine bespudere
Behührenkarte zu lösen.
87.
1. Die Ausstellung der Gebührenkarte ist spätestens
3 Tage vor der Benutzung des Kräftfahrzeugs, bei benußz—
en Kraftsahrzeugen spätestens 3 Tage vor Ablauf der
vültigkeitsdauer der alten Gebührenkarte bei der mit der
Erhebung der Straßenbenutzungsgebühr beauftraaten Dienft—
telle zu beantragen.
2. Für gebührenfreie Kraftfahrzeuge hat der Eigenbe—
itzer oder der, sür den das Fahrezug zugelassen ist. vor
der Benutzung eine Bescheinigung üher die Gebührenfrei—
veit zu beantragen
88.
Das Muster der Gebührenkarte oder der Bescheinigung
über die Gebührenfreiheit schreibt der Reagierunaskommissar
für Oeffentliche Arbeiten vor.
89
1. Im Falle der Veräußerung oder Vererbung eines
Kraftfaährzeugs während der Gültigkeitsdauer einer Ge—
ȟhrenkarte geht das Recht zur Benutzung der Karte bis
zum Ablauf der Gültigkeitsdauer derselben ohne weiteres
iuf den Erwerber über, unbeschadet des Rechtes des Ver—
äufers auf Rückerstattung eines entsprechenden Teiles der
von ihm bezahlten Gebühren durch den Käufer.
2. Die Umschreibung einer Gebührenkarte auf ein anderes
Fahrzeug findet nicht statt.
3. Die Gebührenkarte wird ungültig, sobald Veränderun—
jen am Kraftfahrzeug vorgenommen werden, die eine Er—
zöhung der Gebührenpflicht im Sinne des8 16 Abs. 1
dedingen
5 10
1. Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen
ür Kraftfahrzeuge eine Zulassung vorgeschrieben ist, soll
die Aushändigung der Zulassungsbescheinigung nur gegen
Borlegung der Gebührenkarte oder der Bescheinigung über
die Gebührenfreiheit erfolgen.
2. Solange ein Kraftfahrzeug der im Abs. 1 genannten
Art bei der Zulassungsbehörde nicht abgemeldet oder ein
Brobefahrtkennzeichen der Zulassungsbehoͤrde nicht zurück—
zeliefert ist, gelten die Voraussekunden der Gebührenpflicht
s dedgeben.