Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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i) Mittelstandswohnungen 6Goo vom Effektivbetrag des
Tarlehns,
In niwhnungen 400 vom Effektivbetrag des Tar⸗—
ehns.
Tabei darf der mit dem Geldgeber vereinbarte
Zinssatz einschließlich Verwaltungskostenbeiträge nicht
nehr als 906 jährlich, die Gesamtlast der Verzinsung,
Verwaltungskostenbeiträge und Tilgung nicht mehr als
1000 jährlich, die Efsektivauszahlung nicht weniger
vie 90 00 betragen.
Tae über die unter 420) und b' festgesetzten Sätze
hinausgehenden Beträge für Verzinsung (einschließlich
Verwaltungskostenbeiträge) und Tilgung übernimmt der
Kreis auf die Tauer von 10 Jahren vom ersten
Tage des auf die Gebrauchsabnahme solgenden Viertel⸗
ahres ab.
Der Zuschuß erfährt eine Ermäßigung bis zur evtl.
vollen Aufhebung, insoweit die Mieterträge einen
höheren Betrag erreichen als notwendig ist, um die
bom Zuschußempfänger gemäß Ziffer Hhnoch aufzu—
hringende Zins- und Tilgungslast, zuzüglich der Ver—
zinsung des Eigenkapitals zum Hypothekeneffektiv—
zinssatz und sonstigen Lasten auszugleichen. Ter Kreis
zehält sich eine jederzeitige Prüfung in dieser Hin—
sicht vor, und es ist der Zuschußempfänger verpflichtet,
die notwendigen Unterldgen auf Verlangen beiau—
bringen.
Es kann vor Ablauf der 10jährigen Frist von der
Zuschußleistung zurückgetreten werden, wenn geneh—
nigter Wohnraum zu andern Zwecken benutzt wird.
Fallen vor Ablauf der 10jährigen Frist die Gründe
für eine Ermäßigung des Zuschusses bzw. für einen
Rücktritt von der Zuschußleistung gemäß den beiden
borstehenden Absätzen fort, so kann der Zuschuß auf
Antrag für die Zeit bis zum Ablauf der 10fährigen
Frist wieder erhöht bzw. die Zuschußleistung wieder
mufgenommen werden.
Ferner kann vor Ablauf der 10jährigen Frist von
der Zuschußleistung, und zwar unwiderruflich, zurück—
getretken werden:
q) nach Ablauf einer 5jährigen Frist vom Tage der
Bebrauchssabnahme ab, wenn mit der allgemeinen
Zinsverbilligung der Zinssatz für langfristige Gelder
bei den Kredikinstitusen bis auf 500 (venn es
fich um Mittelstandswohnungen handelt) bzw. 300
wenn es sich um Kleinwohnungen handelt) ge—
senkt wird und feststeht, daß dem Zuschußempfänger
die Moͤglichkeit gebbten war, durch Aufnahme eines
neuen Tarlehns zu diesem Zinsfuß das bezuĩchußte
Tarlehn zu tilgen;
sederzeit, wenn das Haus ohne Genehmigung des
Kreises verkauft voird. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn mit dem Hausverkauf ein spekula—
tiver Gewinn nicht verbunden ist.
Die Zinszuschüsse werden an jedem OQuartalsersten
durch die Kreiskommunalkasse an den Hypotheken-—
Muder ausbezahlt.
ie Vergebung von Arbeiten an unzuverlässige Firmen
und an nicht felbständige Betriebe wird nicht gebilligt.
Um im Juteresse der Bauenden nach Möglichkeit Ueber⸗
schreitungen der Baupreise vorzubeugen, durch welche
die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens in Frage ge—
stellt werden könnte, wird eine Prüfung der Bau—
herträge vor der Arbeitvergebung, die Bauüberwachung
7 eine Nachprüfung der gesamten Rechnungen vorbe—
halten.
die Entziehung der Zuschüsse tritt mit sofortiger
Wirkung ein, wenn der Zuschußempfänger sich weigert,
das für die Beurteilung der Gesamtbelange not—
wendige Material beizubringen, oder die Beibringung
desselben schuldhafterweise hinzieht. Ebenfalls, wenn
in graend einer Weise gegen diese Richtlinien verstoßen
wvird.
daie Anträge auf Gewährung der Hypotheken und der
Zinszuschüsse sind bei dem zuständigen Bürgermeister—
aimt unter Beifügung des Nachweises eines baureifen
lastenfreien Grundstückes mit einer Bescheinigung über
die verlangten Anliegerleistungen einzureichen, Weiterhin
sind erforderlich: Lageplan, Bauprojekt, Kostenanschlag
und eine Bescheinigung darüber, welcher Architekt
o»der Bausachverftändige die verantwortliche Bauleitung
und die Turchführung der Abrechnung übernimmt.
ßeliehen werden die Objekte zu den Gesamtkosten,
einschließlich der Grundstücke usw. mit 806, wobei
der Kreis die Bürgschaft übernimmt. Tas Eigen—
apital in Höhe von 2000 der Gesamtkosten muß
zei Einreichung des Antrages einwandfrei nachge—
viesen und sichergestellt werden.
die Genehmigung der Hypotheken erfolgt durch die
zreditinstitute. die der Zinszuschüsse durch den Kreis

J

Alle vor Abschluß der diesbezüglichen Abkommen ge—
troffenen Verbindlichkeiten und die etwaigen Folgen
aus vorzeitigem Baubeginn gehen nur zu Lasten des
Zuschußempfaͤngers.
Die Zuschußempfänger sind verpflichtet, das nach—
gewiesene Eigenkapital zunächst restlos für das Bau—
werk zu verwenden, erst dann besteht der Anspruch
auf Auszahlung aus dem Hypothekendarlehen, und
zwar derart, daß der in Händen des geldgebenden
Institutes verbleibende TDarlehnsrest jederzeit zur
Fertigstellung des Bauwerkes ausreicht.
DTie Auszahlung durch das geldgebende Institut
erfolgt zunächst auf ein gesperrtes Baukonto bei der
Kreissparkasse. Auszahlungen von diesem Konto er—
folgen auf Anweisung des Kreisbauamtes an die
Bauhandwerker und Lieferanten.
Die durch die Anträge entstehenden Unkosten trägt
der Zuschußempfänger und zwar auch dann, wenn
der Antrag der Ablehnung anheimfallen sollte.
Saarbrücken, den 11. Juni 1930.
Der Kreisausschuß des Landkreises Saarbrücken.

13.

14.

59 Verordnung
zetr. Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung
»onr 28. Juni 1929 betr. Regelung des Wohnungswesens.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 1929
zetreffend die Regelung des Wohnungswesens wird solgen⸗
des angeordnet:
Artikel 1.
Die Geltungsdauer der Verordnung vom 28. Juni
1929 betreffend die Regelung des Wohnungswesens wird
hvierdurch his zum 31. Dezember 1930 verlänagert.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt in Kraft am 1. Juli 1930
Saarbrücken, den 3. Juni 1930.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
160 Bekannimachung.
Zur wirksameren Ausübung des Forst- und Jagdschutzes
sabe ich auf Grund des Ministerialerlasses vom 24. Februar
1900 IIa 480 und mit Genehmigung der Regierungs—
ommission, Abteilung Forsten, vom 2. Juni 1930,
Rr. 3688/30 F. 5, den nachstehenden Forstbeamten die
Ausübung der Jagdvpolizei aushilfsweise, wie solgt, über—
ragen:
. für den Gemeindejagdbezirk Güchenbach:
a) staatl. Förster Klös zu Neuhaus,
by Hilfsförster Reichert zu Holz;
üür den Gemeindejagdbezirk Hilschbach:
dilfsförster Reichert zu Holz;
für den Gemeindejagdbezirk Holz und Wahlschied:
a) staatl. Förster Braun zu Göttelborn,
by Hilfsförster Reichert zu Holz;
ür den Gemeindejagdbezirk Göttelborn u. Quierschied
a) staatl. Oberförster Gerlach zu Fischbach,
b) staatl. Förster Braun zu Göttelborn;
für den Gemeindejagdbezirk Sulzbach:
a) staatl. Oberförster Gerlach zu Fischbach,
by staatl. Förster Ring zu Sulzbach,
e) Forstgehilfe Weck zu Sulzbach;
Für den Gemeindejagdbezirk Tudweiler:
a) staatl. Oberförster Gerlach zu Fischbach,
b)y staatl. Förster Ring zu Sulzbach,
c) Forstgehilfe Weck zu Sulzbach.
Saarbrücken. den 7. Juni 1930.
3234.

J

161 Vekanntmachung.
DTie am 27. März 1930 angeordnete Sperre der Forststraße
Nr. IV/9, Holz-Quierschied in der Nähe des Rosenhauses
wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Zaarbrücken, den 7. Juni 1930.
Der Landrat.
1 30971 RW. Mathar
            
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