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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken.
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezu — reis,Für das Vierteliahr 5.10, Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
Dder deren Raum 60 Ets.
Schrũtleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
Sebr. Hofer A.⸗G, Sagrbrücken Pölklingen. — FJernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 („4NAmt Saarhbrücken—
Nr. 24
Mittwoch,
11. Juni 1830 56. Jahrg.
Inhalt:
Verfügung über die Beihilfe der Regierungskommission Forst- und JZagdschutzes (S. 80. — Aufgehobene Straßen—
zur Gewährung von Zinszuschüssen zu Wohnungsbauten perre (S. 82. Absgeänderte Straßensperre in Fenne
S. 81). — Verordnung betr. Verlängerung der Geltungs⸗- S. 83). — Offenlegung von Haushaltptänen (8. 83)
zauer der Verordnung vom 28. Juni 1929 betr. Rege- Aufhebung eines öffentlichen Fußweges (S. 83). — Ver—
ung des Wohnungswesens (S. 82). — Ausübung des bachtung ver Gemeindesagd Guüdingen (SX8g353).
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
157 Verfügung
iber die Beihilfe der Regierungskommission zur Ge⸗—
währung von Zinszuschüssen zu Wohnungsbauten.
81.
Die Regierungskommission verpflichtet sich, den Kreisen
Bezirken) bzw. den Gemeinden, die die beiliegende Zu—
schußordnung annehmen und erläassen, unter den in folgen—
»en Paragraphen festgesetzten Bedingungen die Hälfte der
nachweislich gewährten Zuschüsse jeweils zu erslsatten.
Die Erstattung erfolgt in der Art, daß die geldgebenden
Institute in regelmäßigen Zeiträumen die Abrechnung an
den Zuschußempfänger, den zuständigen Kreis (Bezirk) bzw.
vemeinde und an die Regierungskommission anleilmäßig
uleiten. Die Regierungskommission zahlt den auf sie ent
enden Anteil unmittelbar an die geldgebenden An—
alten.
Wird eine Abänderung bzw. Ergänzung der beiliegenden
Zuschußordnung ohne vorherige Zustimmung der Regie—
rungstommission vorgenommen, so hört die Verpflichtüng
der Regierungskommission nach Absatz 1 auf.
Tiese Verpflichtung hört auch dann auf, wenn in den
twaigen zur Turchführung dieser Zuschußordnung er—
assenen Bestimmungen bzw. abgeschlossenen Verträgen den
Zuschußempfängern Bedingungen auferlegt werden, die über
den Rahmen der in der Zuschußordnung vorgefehemen
Aufbagen hinagausgehen
82.
Die im 8 12 der Zuschußordnung vorgesehene Geneh—
nigung der Zinszuschüsse ist von dem Kréis (Bezirk, Ge—
neindes nur dann zu erteilen, wenn sie die vorherige Zu—
timmung der Regierungskommission gefunden hat.
Zu diesem Zwoͤcke sind sämtliche Anträge, unter Bei—
ugung der ine8s 8 der Zinszuschußordnung bezeichneten
Bauvertrage sawie der in 8 10 vorgesehenen Gesamtunter—
agen der Regierungskommission Gentralamt für Woh—
ungsbauten)“dorzulegen. Eine etwa beabsichtigte Ab—
ehnung seitens des Kreises (Bezirks) bzw. der Gemeiunde
st unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
iecie Namen der gemäß 87 der HZinszuschußordnung
als unzuverlässig abgelehnten Firmen sind der Regierungs—
Inmission (Zeutralame“ für Wohnungsbauten) 'jewens ba
annt zu geben.
bo Negierungskommission behält sich vor, die im 8 8
ndeebens Bauüherwachung und Nachprüfung derge—
Teen Retnungen nötigensalls vorzunehmen. .3
dern detird Wert darauf gelegt, daß bei der Projekt⸗
Anretune der Bauleitung und der Abrechnung die Pri⸗
* Veten schaft des Saargebietes berücksfichtigt wird, zu—
Nlleerdurch auch eine Entlastung der bebördlichen
tellen herbeigeführt wird.
une weiteren Anweisungen für die Form und die Durch⸗
3 ng der Anträge erfolgen durch die Regierungs⸗
m ion Gentralamit für Wohnungsbauten) im“net,
ehmen mit den Rreie (Begirtetn ban adet unde
84 83.
dür die Ermäßigung des Zuschusses bzw. den Rücktritt
m der Zuschußleistung, sur die Wiedererhöhundgd des 29
schusses bzw. die Wiederaufnahme der Zuschußleistung nach
35 Abs. 2, 3, 4, 5 der Zuschußordnung, sowie fuͤr die
Genehmigung nachns 5 Abs. 5b) ist die vorherige Zu—
sttimmung der Regierungskommission erforderlich
84.
Geldgebende Institute sind die Hypothekenbanken, an
deren Stelle bei Nichtinteresse an der Beleihung ein
anderer Geldgeber treten kann.
8 5.
Für den Zinszuschuß seitens der Regierungskommission
st für das gänze Saargebiet ein Betrag von 21Millionen
effektiv) Leihgelder vorgesehen. Für weitere als die sich
rus diesen Beträgen ergebenden Zinszuschüsse sind Er—
tattungen der Regierungskommission nicht beabsichtigt.
Tie Regierungskömmission behält sich vor, im Bedarfs⸗
alle eine Kontingentierung der auf sie entfallenden Zins⸗
uschüsse zwischen den beteiligten Körperschaften vorzuü—
iehmen, und auch jederzeit einen Zeitpunkt zu bestimmen,
»on dem ab weiter eingehende Anträge nicht berück
ichtigt werden.
SZaarbrücken, den 2. Juni 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
158 Ordnung
betr. Gewährung von Zinszuschüssen zu Wohnungsbauten
im Landkreise Saarbrücken
Zinszuschüsse werden für Wohnungsbauten gewährt.
Bauten mit Einbezug gewerblicher Räumewerden
grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch soll allgemein
der Wohnraum überwiegen. Tie Ziuszuschüffe find
auf den Wohnraum beschränkt.
Für, die Zuschußleistung gilt die Bedingung, daß die
zu beleihenden Bauten allen wirtschaftlichen und auch
den gebotenen schönheitlichen Anforderungen ent—
sprechen.
Für die Zinsverbilligung kommen in Betracht:
WMittelstandswohunngen:
üche, 4 bis 5 Zimmer und Zubehör bei einem
Tarlehnshöchstsaß von 72 000 Fr.
Küche, 3Z Zimmer und Zubehör bei einem Tar—
lehnshöchstsatz von 60000 Fr.
üche, 2 Zimmer und Zubehör bei einem Tar—
lehnshöchstsatz von 45 000 Fr.
) Kleinwohnungen:
Küche und 3 Zimmer ohne Zubehör bei einem Tar—
lehnshöchstsaß von 42000 Fr.
Küche und 2gimmer ohne Zubehör bei einem
Tarlehnshöchstsatz von 32 000 Fr.
Als Mittelstandswohnungen gelten solche mit besserem
einfachen Ausbau. Unter Kleinwohnuͤngen werden
jolche einfachster Art verstanden. Es rednen hierzu
auch Werks- und Arbeiterwohnungen und solche fuͤr
kinderreiche Familien.
Tie Zinszuschüsse werden in der Höhe gewährt, daß
ür den Bauenden aufzubringen bleiben an Zinsen
inschließlch Verwaltunaskostenbeiträge) und Tilgund
ährlich
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