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Gaoorbrscker Kressblodtt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Gebr. Hofer A.⸗G., Sagarbrücken —Völklingen. — Fernsptecher
der Druckerei Nr. 1184 (amt Sacrbrücken.
Nr. 22
Mittwoch.
„Bezugspreis,für das Vierteljahr 5.19 Fr.
Anzeidgengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
nder deren Raum 606 Et
28. Mai 1930 56. Jahrg.
Inhaalt:
Verfügung betr. Abänderung der Vorschriften für den aund Expreßguttarif der Saarbahnen, Teil II, vom 1.Oktober
sSeschäftsbetrieb der Rechtskonsulenten uͤnd Auskunfts- 1929 Rbaabepflichtiger Pferde⸗ und Rindviehbestand.
rteiler. — Bekanntmachung betr. den Versonen- Gepäck—
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
147 Verfüngung
betr. Abãnderung der Vorschriften für den Geschäftsbetrieb
der Rechtskonsulenten und Auskunftserteiler.
Auf Grund des 8 38 Absatz 4 der Gewerbeordnung be—
timme ich folgendes: 81
Der Erlaß des preußischen Handelsministers vom 28.
November 1901 (M. Bl. 1902 Seite 11), abgeändert durch
Ministerialerlaß vom 4. Dezember 1906 (H. M. Bl. Seite
399) erhält folgenden Zusätz:
„12. Die Ortspolizeibehörden sind befugt, Treuhänder
oder Treuhandgesellschaften, die zur Führung von Handels—
büchern verpflichtet sind, von der Beobachtung der Vor—
schriften, mit Ausnahme jedoch derjenigen unter Ziffer 7.
und 9, widerruflich zu dihnden·
Der 8 18 der bayerischen Bekanntmachung vom 6. Okt.
1910 den Vollzug der 88 835, 38 der Gewerbeordnung be
treffend (Bayer. Ges. und Verordn. Bl. Seite 945) wird
durch folgenden Absatz 3 ergänzt:
„Die Bezirkspolizeibehörden sind ermächtigt, Treuhänder
oder Treuhandgesellschaften, die zur Führuͤng von Han⸗
delsbüchern verpflichtet sind, von der Beobachtung der
Vorschriften unter 88 1, 2, 426 und 8, Abfatz 2, wider—
ruflich zu entbinden.“
83.
Diese Verfügung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
m Amtsblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 9. Mai 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die wirtschaftlichen Angelegenheiten:
gez. Morize.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
148 Bekanntmachung
betr. den Personen⸗, Gepäck⸗ und Expreßguttarif der
Saarbahnen, Teil II, vom 1. Oktober 1929.
Nit sofortiger Gültigkeit wird im vorgenannten Tarif,
Abschnitt XXII, Arbeitermonatskarten, die Ziffer 13 wie
folgt neu gefaßt:
1. Arbeitermonatskarten werden nur zur Fahrt zwischen
Arbeitsort und Wohnort ausgegeben an
a) die gegen Gehalt oder Lohn beschäftie
(Beamte, Angestellte und Arbeiter, t
beiträge zur Angestellten- oder
zahlen, aber ein Jahreseinkona
beziehen, oder wenn bei Bea—
angestellten- oder versicherungs
reseinkommen unter 33000 Ir.
Saarbrücken, den 12. Mai 1*
Der Regierungsdirektor füͤüü
Eisenbahn-, Post- und Teegraphe neαα.
gez. Courtilet.
149 Abgabepflichtiger Pferde⸗ und Rindviehbestand.
Tas Verzeichnis des abgabepflichtigen Fiepder und Rind—⸗
diehbestandes liegt vom —— den 23. d. M. ab auf
die Dauer von 14 Tagen im Rathaus, Zimmer Nr. 18
zu jedermanns Einsicht offen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit
ind während dieser Zeit bei mir änzubringen.
Die Abgabe beträgt für Pferde und Esel 8 Fr. und für
Rindvieh 1 Fr.
Sulzbach (Saar), den 22. Mai 1930.
Der Bürgermeister.
Saarbrücken, den 28. Mai 1930.
Ter Landrat: Dr. S 53 rer.