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138 Ordnung
betreffend die Erhebung von Gebühren für den Auschluß
an die Straßenkanäle und die Benutzung der Entwãsserungs⸗
anlagen in der Gemeinde Bischmisheim.
Auf Grund der Beschlüfsse der Gemeindevertretung von
Bischmisheim vom 13. August 1929 und 11. Februar 1930
wird in Gemäßheit der 8861, 4,7 und, 8 des Kommunal-⸗
Abgabengesetzes vom 21. Dezember 1923 mit Genehmigung
des Kreisausschuffes des Kreises Saarbrücken-Zand für die
hHemeinde Bischmisheim folgende Ordnung erlassen:
81.
Alle Besitzer bebauter Grundstücke und gewerblicher An⸗
agen, die das von denselben abgehende, durch Haushalts⸗
gebrauch oder durch gewerbliche Benutzung verunreinigte
Waffer mittelbar oder unmittelbar in die Entwäfserungs⸗
anäle ableiten, haben zur Deckung eines Teiles der Bau—⸗
fosten eine einmalige Anschlußgebühr und zur Deckung der
stosten für Instandhaltung und Reinigung der Anlagen,
sowie für Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten jähr—
liche Benutzungsgebühren zu entrichten.
Die einmallge Anschlußgebühr beträgt 50.- Ir. für
edes laufende Meter kanglisierter Baufront,. Als Be—
iutzungsgebühr werden 6,10 Ir. für je eine Mark des für
die staatlich veranlagte Gebäudesteuer festgelegten Gebäude⸗
teuernutzungswertes jährlich erhoben.
Die Abführung des Niederschlagwassers ist gebührenfrei
Bei Gebäuden, die mit der Front an mehreren Straßen
tehen, werden die Gebühren erhoben für die Hälfte der
gesamten Straßenfrontläugen, aber mindestens für die—
enige Straße, an der die längste Front des Gebäudes
liegt.
82.
Für die Grundstücke, welche staatlicherseits zur Gebäude—
teuer nicht veranlagt werden oder noch nicht veranlagt
ind, erfolgt die Ermittelung des Nutzungswertes, nach wel⸗
hem die Kanalgebühr bemessen wird, durch die Gemeinde—
hertretung unter sinngemäßer Anwendung der für die
Veranlagung der Gebäudesteuer geltenden Bestimmungen.
Auch wenn ein Grundstück nebst den daͤraufstehenden Ge⸗
zäuden stgatlicherseits nur teilweise zur Gebäudesteuer ver—
anlagt ist, wird der Veranlagung zu den Kanalgebühren
der Webäudefteuernutzungswert des gesamten Grundstücks
und der Gebäude zugrunde gelegt und durch die Ge—
meindevertretung unter sinngemäßer Anwendung der für
die Peranlagung der Gebäudefteuer geltenden Bestimmungen
»*wmiftelt
83.
Die Verpflichtung zur Leistung der Anschlußgebühr be⸗
ginnt nach der tatsächlicher Fertigstellung des Anschlusses
durch die Gemeinde.
Diejenige zur Leistung der Benutzungsgebühren beginnt
mit dem ersten Tage des auf die Herstellung des Kanal⸗
anfchlusses folgenden Monats, setzt iedoch die tatfächliche
Benutzung voraus.
84.
Die einmaligen Anschlußgebühren sind innerhalb drei
Mongaten, die Benutzungsgebühren vierteljährlich in der
rsten Hälfte des zweiten Monats jeden Viéèrteljahres an
die Gemeindekasse Bischmisheim in, Brebach einzuzahlen.
Loörauszahlungen für das ganze Jahr sind zulässig.
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt im Weigerungs—
alle im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
Wenn bei“ einem Grundstück der Anschluß an die Kana—
lisativn aufgehoben wird, so ruht die Gebüuͤhrenpflicht vom
rsten Tage des der Aufhebung folgenden Monats ab.
Wenn ein Grundstück während eines ganzen Kalender—
oierteljahres unbewohnt bzw. unbenutzt gewesen ist, so
verden auf schriftlichen Antrag des Eigentümers die Ge⸗
hühren für dieses Vierteljahr erstattet.
8 5.
Tiese Ordnung tritt sofort nach erfolgter Bekanntmachung
n Kraft.
Brebach, den 17. Februar 1930.
Der Bäürgermeister:
Qoskantft.
Nr. K. A. I. 15883.
Genehmigt. Beschluß vom 31. März 1930.
Zaarbrücken, den 3. April 1930.
Der Kreisausschuß:
Vogeler.
Vorstehende Ordnung bringe ich hiermit zur öffentlichen
Fenntnis.
Brebhach, den 9. Mai 1930
Der Bürgermeister.
ig9 Ortsstatut
ür die Gemeinde Friedrichsthal, betr. Errichtung von
Bohnhäusern an nicht ausgebauten Straßen, Anlegung und
Leränderung von Straßen und Plätzen und die Auf⸗
bringung der dazu erforderlichen Kosten.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
stheinprovinz vom 28. 7. 1845, der 88 12 und 15 des
Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli1875 und des Beschlusses
ser Gemeindevertretung vom 18. Oktober 1929 wird für
den Umfang der Gemeinde Friedrichsthal folgendes Orts⸗
tatut erlassen:
81.
Für die Anlegung oder Veränderung von Straßen und
Plaͤtzen in der Gemeinde Friedrichsssthal sind Straßen und
Haufluchtlinien vom Gemeindevorstande Bürgermeister) im
Finverständnis mit dem Gemeinderat festzusetzen.
82.
An Straßen und Straßenteilen, welche noch nicht gemäß
den baupolizeilichen Bestimmungen (8 9), der Gemeinde
für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig her—
jeftellt sind, dürfen Wohngebäude, die nach diesen Stra—
zen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden
83.
Im Sinne des 8 2 gilt als für den Verkehr und den
Anbau fertig hergestellt eine Straße mit befestigtem Fahr⸗
damm und Bürgersteig, Kanal und Beleuchtungsvorrichtung.
84.
Ausnahmen in Einzelfällen für Klein- und Mittelwoh⸗
rungen können mit Ruͤcksicht auf Umfang, Bestimmung und
zrtüche Lage der beabsichtigten Bauten unter folgenden
Bedingungen vom Gemeinderat unter Zustimmung der Orts⸗
oolizeibehoͤrde zugelassen werden:
s. hei 'unentgeltlicher und lastenfreier Abtretung des in
die nach 81 festzustellende Baufluchtlinie fallenden
Straßengeländes an die Gemeinde,
bei Verpflichtung zur Zahlung des auf das Grund—
stück entfallenden Teilbetrages (6 5), der durch die
spätere Fertigstellung der Straße entstehenden Straßen⸗
baukosten und Leistung einer Sicherheit hierfür.
8 5.
Bei der seitens der Gemeinde erfolgenden Anlage einer
ieuen, voder bei der Verlängerung einer schon bestehenden
Straße, welche zur Bebauung bestimmt ist, sind die Besitzer
der angrenzenden Grundstücke, sobald auf denselben Ge⸗
bäude an diese Straßen errichtet werden, verpflichtet, zu
den Kosten für die Freilegung, erste Einrichtung, Ent—
vässerung und Beleuchtungsvorrichtung, einen nach dem
Berhältnis der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze
zon' den Gesamtunkosten ermittelten Beitrag an die Ge⸗
meindekalse zu entrichten. gs
Bei dem Anbau an schon vorhandene, bisher unbebaute
Straßen und Straßenteile haben die Unternehmer von Neu—
inlagen und die angrenzenden Eigentümer — letztere, so⸗
zald“ sie Gebäude an der neuen Straße errichten — den in
5 bestimmten Kostenbeitrag ebenfalls an die Gemeinde⸗
tasse zu entrichten. 87
Bei Berechnung der Beiträge sind die Kosten der ge—
amten Straßenlänge bzw. deren Unterhaltung festzustellen
und umzulegen.
Bei Edhäusern sind Anliegerbeiträge zu der Straße zu
ntrichten, nach der der Ausgang angelegt werden. soll.
zat ein Eckgebäude seinen Ausgang in der an der Ecke bei
der Straße liegenden abgestumpften Ecke, so sind zu beiden
Straßen Anliegerbeiträge zu entrichten
88.
Die Zahlung der nach diesem Statut zu leistenden Bei⸗
räge hat vor Beginn des Baues (Hausbaues) zu erfolgen,
ofern nicht mit Rücksicht quf die Vermögenslage der Zah—
ungspflichtigen für die Entrichtung Ratenzahlung oder
Zahlungsfrisi bis zu höchstens 2 Jahren vom Gemeinderaf
dewilligt wird.
Im Falle des Anbaues an noch nicht zum Verkehr aus⸗
gebauten bzw. nicht fertig ausgebauten Straßen werden
zie Beiträge fällig, sobald der Ausbau der Straße
zeendet ist. Bei abschnittweiser Herstellung einer
Ztraße werden die Kosten für die erste Einrichtung um—
assend auch die von vorneherein vorgesehene spätere end—
zültige Herstellung, derart geteilt, daß die Kosten für die
Freileguñg, für die Entwässerung, die Beleuchtung, die
interhaltuͤng ferner für die erste Einrichtung aetrennt er⸗
joben werden.
Straßenkostenbeiträge für Gebäude an Straßen, die nach
dage und Ausstattung für Wohnungen der Minderbemittel⸗
sen besonders geeignet sind und für den Bau von Häusern
mit höechsiens einein Obergeschoß über dem Erdgeschoß kön—