839
827.
Bestehende Entwässerungsanlagen.
1. Die Polizeiverordnung findet auch auf diejenigen
Entwässerungsanlagen Anwendung, welche zur Zeit des
Inkrafttretens derselben beretts vorhanden waren. Die
Abänderung solcher Anlagen braucht jedoch erst auf Ver—
angen der Polizeiverwaltung zu erfolgen.
Einer, vorgängigen Genehmigung der Polizeiverwal⸗
lung bedarf es gemäß 8 5 dieser Polizeiverordnung auch
dann, wenn eine vorhandene Anlage den Bestimmungen
dieser Polizeiverordnung entsprechend abgeändert werden
foll. Bei seilweisen Aenderungen kann die Genehmigung
in die Bedingung geknüpft werden, daß die ganze An—
lage mit den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung in
Uebereinstimmung gebracht wird.
828.
Beseitigung vorhandener Entwässerungs—
einrichtungen.
1. Sobald die Entwässerung eines Grundstücks in den
Straßen-Kanal erfolgt, müssen alle bestehenden ober⸗
irdischen und unterirdischen Entwässerungseinrichtungen
auf dem Grundstücke beseitigt werden, soweit sie nicht
dee der an den Kanal angeschlossenen Anlage geworden
sind.
Sicker- und Senkgruben, mit Ausschluß der Abortgruben,
sind vollständig zu beseitigen, auch dürfen solche von
diesem Zeitpunkte ab nicht mehr angelegt werden.
2. Die Polizeiverwaltung kann aus besonderen Gründen
Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen, sofern be—
spere⸗ namentlich gesundheitliche Bedenken nicht vor—
iegen.
829.
Instandhaltung der Entwässerungsanlagen.
1. Die gesamten Entwässerungsanlagen müssen stets in
einem guten und den Bestimmungen dieser Polizeiverord—
nung entsprechenden baulichen Zustande erhalten, gehörig
gereinigt (vergl. 8S 18 Nr. 3) und genügend gespült werden.
2. Die Polizeiverwaltung ist befugt, die Anlagen jeder—
zeit auf ihren Zustand zu prüfen, insbesondere einer Ge—
ruch-⸗ und einer Wasserprobe zu unterwerfen, auch die
Beseitigung solcher Teile zu verlangen, welche das ord—
ungemaßige Funktionieren der Anlagen beeinträchtigen
nnen.
8 30.
Zuwiderhandlungen.
1. Für die Innehaltung der Vorschriften dieser Polizei⸗
verordnung ist sowohl der Bauherr bzw. Grundftückszigentümer,
als auch der leitende ünternehmer (veral. 87
Rr,‚ H) verantwortlich.
2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Polizeiberordnung werden, soweit anderweite Vorschriften
leine strengere Strafen androhen, mit Geldstrafe bis zu
30 Mark deftraft, an deren Stelle im Undermögensfaule
entsprechende Hafi tritt.
3. Unabhängig von der Bestrafung erfolgt die zwangs⸗
weise Durchsührung der Vorschriften diefer Polizeiverord⸗
aurg nach Maßgabe des 8 138 des Gesetzes vom 30. Juli
1833 über die allgemeine Landesverwaltung.
. Auch ist die e de berechtigt, in allen
Faͤtlen, wo den bestehenden Vorschriften nicht entsprechende
Einrichtungen vorgefunden werden, bis zur Erfüllung der
gemachten Auflagen die Benutzung der vetreffenden Ent
wasserungsanlagen zu untersogen und, wenn die Anage
an den Straßenkanat angeschlossen ist, nötigenfalls die
Fenutung durch Abschließen vom Straßenkanal zu ver—
n
831.
Die Polize Inkrafttreten.
J olizeiverord i öf ⸗
— 8 ireee nung tritt 8 Tage nach der Veröffent
Brebach, den 17. Februar 1930.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
808tGbant.
Regierungskommission
des Saargebietes.
direktion des Innern
und
Präsidialbüro.
J. C. Tab. Nr. XVI. 33/30 H.
Genehmigung. Gesetzes über die
f bs. 2 des Gesetz p
—A vn Jos März 1850 wird das in
Saarbrücken. den 26. April 1930.
der Polize iverordnung der Polizeiverwaltung Brebach
vom 17. Februar 1930 betreffend Anschluß der be—
bauten Grundstücke an die Straßenkanäle und die Art
und Weise der Ausführung dieser Arbeiten in der
Bemeinde Bischmisheim im 8 30 enthaltene Strafmaß
in Höhe von 80,- Franken hiermit genehmigt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich hiermit zur
öffentlichen Kenntnis.
Brebach, den 9. Mai 1930.
Der Bürgermeister.
i87 Ortsstatut
über den Anschluß au die Entwässerungsanlage in der
BGemeinde Bischmisheim.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 bzw. 15. Mai 1856
uind des Beschlusses der Gemeindevertretung von Bischmis—
seim vom 13. August 1929 wird mit Genehmigung des
streisausschusses des Kreises Saarbrücken-Land für die Ge—
meinde Bischmisheim nachstehendes Ortsstatut erlassen:
81.
Nach 8 1 der Polizeiverordnung vom 17. Februar 1930
iber den Anschluß der Grundstücke an die Entwässerungs—
anlage sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, jedes
bebaute Grundstück an oder in der Nähe einer Straße,
in welcher Straßenkanäle angelegt sind, zum Zwecke der
Entwässerung an die Straßenkanalisation anzuschließen. Sie
ind andererseits zu deren Benutzung nach Maßgabe dieses
Ortsstatuts und der Polizeiverordnung gegen Zahlung der
in der Gebührenordnung besonders sestgesetzten Gebühren
zerechtigt.
82.
Tie Anschlußleitungen vom Straßenkanal bis an die
Lorderkante der straßenseitigen Umfassungsmauer des
vebäudes oder, falls ein Vorgarten vorhanden ist, bis zur
Vorderkante der Gartenmauer bzw. des Zaunes, werden
hei allen bebauten Grundstücken durch die Gemeinde auf
nosten der Grundeigentümer ausgeführt.
83.
Derjenige Teil der Anschlußleitungen, welcher in dem
Straßenkörper und dem Bürgersteige liegt, verbleibt im
Figentum der Gemeinde, diese übernimmt auch die Unter—
haltungspflicht. Wiederherstellungsarbeiten, die durch ein
nachweisbares Verschulden des Grundstücksbesitzers, der
Mieter, Angehörigen und Beauftragten entstanden sind,
verden durch die Gemeinde ausgeführt und die entstande—
W Kosten von dem Besitzer des betreffenden Grunditücks
ꝛindezogen.
84.
Der Eigentümer einer Kanalanschlußleitung kann gegen
die Gemeinde keinen Anspruch auf Entschädigung erheben,
venn das Abwasser aus den Kanälen in seine Besitzung
ihertritt.
8 5.
Bei notwendig werdenden Reparaturen der Hauptkanäle
»der Entwässerungsrohre können Anschlußleitungen zeit—
weise außer Benußung gesetzt werden, ohne daß den An—
liegern dafür eine Entschädigung zusteht.
86.
Dieses Ortsstatut tritt am Tage seiner Verkündigung
in Kraft.
Brebach, den 17. Februar 1930.
Der Bürgermeister:
808b0nt.
Nr. RK. A. J. 1583.
Genehmigt. Beschluß vom 31. März 1930.
Saarbrücken, den 3. April 1930.
Der Kreisausschuß:
Vogeler.
Vorstehendes Ortsstatut bringe ich hiermit zur öffent—
ichen Kenntnis.
Rrebach. den 9. Mai 19230.
Der Bürgermeister.