Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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3. als Familienzuschläge für:
a) den Ehegatten und jeden sonstigen unter⸗
tützungsberechtigten Angehörigen über
21 Jahren 4 Fr.
sedes Kind und sonstigen unterstützungs⸗
berechtigten Angehorigen unter 21Jahren 3—2
Einschließlich der Familienzuschläge darf die wochen⸗
tägliche Unterstützung, die ein Erwerbsloser erhält, in
einem Falle den Betrag pe 30 Fr. übersteigen.
Mit der Durchführung dieser Verprdun wird das
Pitalied der Regieruͤngskommission für das rbeitswesen
eauftragt.

ied Erlaß J
betreffend lang⸗ und lurzfristige Anleihen und Kredite
der Kommunen.
In Ergänzung des Erlasses vom 23. März 1927
(Amtsbl. S. 65/66) und des Erlasses vom 2. Juli 1929
AÄutsbl. S. 331,32) wird nachfolgendes bestimmt:
die leitenden Beamten der Gemeinden und Gemeinde—
berbände und die Finanzdezernenten werden persönlich
dafür verantwortlich gemacht, daß
kurzfristige Anleihen nur aufgenommen werden, wenn
sie als soͤlche genehmigt sind, insbesondere genehmigungs⸗
oflichtige kurzfristige Anleihen nicht unter der mißbräuch⸗
lichen Bezeichnung des „vorübergehenden“ Betriebs⸗
kredites aufgenommen werden,
Ausgaben auf Rechnung kurzfristiger oder langfristiger
Anleihen aus anderen bereiten Mitteln nur geleistet
verden, wenn die Genehmigung für die Anleihen er—⸗
deilt und der Eingang der Anleihe sichergestellt ist.
Diese Verantwortung kann ihnen von den Genehmigungs⸗
zehörden nicht abgenommen werden. Jedem Versuch, durch
zchaffung vollendeter Tatsachen die Genehmigung eines
donfte nicht zu genehmigenden Kredites zu erreichen, ist
nit Entschiedenheit entgegenzutreten.
Saarbrücken, den 10. April 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange⸗
legenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Das Mitqglied der Regierungskommission für die Finanzen:
gez. J. Morize.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
Im Kreise Saarbrücken-Land empfingen im Monat April 1930 Jagdscheine:

84.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Mai 1930
in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
bom 11. Dezember 1929 (Amtsblatt 1929, Seite 564/65)
außer Kraft.
Saarbrücken, den 15. April 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

28 Hinweis.
Auf folgende im Amtsblatt der Regierungskommission
des Saargebietes Nr. 16 vom 22. April 1930 enthaltene
Veröffentlichung wird hingewiesen:
Nr. 198. Verordnung betr. das Internationale Ab—
tommen über Kraftfahrzeugverkehr.

130

Beginn

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Gültigkeit

Name, Stand und Wohnort

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Schulte Alfred. Gemeindeoberförster, Saarbrücken
Sschwickert Richard, Bierverleger, Zulzbach
Scchöppe Max, Schlafhausmeister, Bildstock
Züch Kudwig Jatob. Bergmann, Berschweiler

Saarbrücken, den J. Mai 1930..
31 Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 3 der preußischen R — —
nungen betreffend die Schlachtvieh— und leischbeschau
einschließlich Trichinenschau, bei Schlachtungen im Inland
bom 203. 03 werden in Abänderung der Anordnung
bom 17. 53. 1929 (Kreisblatt 1929, Seite 49 im Fleisch—
beschaubezirke Kleinblittersdorf
a) die Fleischbeschau für gewerbliche und Hausschlachtungen
in den Gemeinden Auͤersmacher, Bübingen, Güdingen,
Kleinblittersdorf und Rilchingen-Hanweiler, J
b) die Irganzungssleisenbeschan in der Gemeinde Blies—
ransbach
oom 5. Higi“ 1930 ab Herrn Tierarzt Dr. Legner zu Klein—
Aittersdorf übertragen.
Sagarbrücken., den 1. Mai 1930.
Ter Landrat.
Dr. Podeler.

I dJ
JR. VB:: Mathar
rut befallen sind, sofort der Ortspolizeibehörde anzu—
zeigen, welche die Anzeige unmittelbar der Regierungs—
ommission. Abteilung Laändwirtsichaft, weiterzugeben hat
82.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, die
Ankersuchung feiner Bienenstöcke durch eine von der Re—
Jierungskommission, Abteilung Landwirtschaft, im Einver—
dehmen mit der Landwirtschaftskammer bestimmte Kom—
mifsion von Sachverständigen zu gestatten,
83.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken, bei denen bösartige
Faulbrut festgestellt ist, ist verpflichtet, gemäß Anord⸗
zung der nach 812 gebildeten Kommission, auf Grund
der Aufforderung' durchh die Polizeibehörde, die erkrankten
hienenstöcke zu deseitigen oder beseitigen zu laisen.
84.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu
30 Franken oder entsprechender Haft im bayrischen
Teile des Saargebietes nach Maßgabe des Artikels 120
des Polizeistrafgesetzbuches für Bahern bestraft.
Saarbrücken, den 31. August 1926.
Der Präsident der Regierungskommifsion
als Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. V.: gez. Koßmann
Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich hiermit zu
illgemeinen Kenntnis.
Saarbrücken. den 29. April 1930.
2257 Der Landrat.
RXRWV: Mathar

232

Polizeiverorduung.
Oberpolizeiliche Vorschrift.)
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 83) des Friedensvertrages von Versailles, auf Grund
erner des preußischen Gesetzes über die Polizeiverwaltung
om 11. März 1850 und des 8 137 des preußischen Ge—
etzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883, sowie auf Grund des Artikels 120 des Polizei—
strafgesetzbuches für Bayern wird nach Anhörung der
Landwirtschaftskammer für das Saargebiet sür den Be—
reich des ganzen Saargebietes folgende Polizeiverord—
aung (obervolizeiliche Vorschrift) erlassen:
* 81.
Jeder Besitzer von Bieuͤcenstöcken ist verpflichtet, das
Porhandensein solcher Stöcke, die von der bösartigen Faul—
            
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