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e) die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheit mehrerer
Testamentsvollstrecker und die Außerkraftsetzung der
»om Erblasser durch letztwillige Verfügung getroffenen
Anordnungen (88 2224, 2216 B. G. B.),
die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen
grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit (8 2227
B. G. B.),
die Erteilung und Einziehung eines Erbscheins,
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und eines Zeug⸗
aisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
die Feststellung des Erbrechts des Fiskus (8 1964
B.G. B.),
die Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung
des Gesamtguts einer beendigten ehelichen oder fort—
zesetzten Gütergemeinschaft (8 99 R.F.G. G.).
VII. Sonstige Angesegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
831.
Zur selbständigen Wahrnehmung sind geeignet:
a) die Wahrnehmung der Geschäfte betreffend den Aus—
tritt aus einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts
oder einer Synagogengemeinde,
die Aufforderung zur Einreichung von Urkunden
gemäß 88 244, 259, 260, 265 H. G. B. 88 40, 52
des Gesetzes, betreffend Gem.b. H. 88 33 Abs. 2, 58
Ben.Ges. und die darauf zu erlassende Verfügung,
c) die gesamte Bearbeitung des Handelsregisters ,
d) die Bearbeitung des anbesene B. soweit es
sich handelt um
den Vermerk über Errichtung oder Aufhebung
einer Zweigniederlassung im Register der Hauptniederlassung
(85 131 R.F.G.Go,
die Eröffnung des Konkursversahrens,
die Löschung einer Gesellschaft nach Beendigung
der Liquidation,
den Wechsel in der Person der Geschäftsführer,
Vorstandsmitglieder, ihrer Stellvertreter oder der
diquidatoren sowie die Erteilung oder das Er—
röschen einer Prokura,
die Bestimmung über die Aufbewahrung der
Bücher und Schriften nach Beendigung der Liqui—
sation (z 302 8.G. B., 8.74 Ges. betr. G.m. b. H),
Bearbeitung des Genossenschaftsregisters. soweii
sich handelt um
den Vermerk über Errichtung oder Aufhebung
einer Zweigniederlassung im Register der Haupt
niederlassung (38 1315 147 RFG.G. 810911
der 3 vom 1. Juli 1899 — R.G.Bl.
f5. —,
die Erbffnung des Konkursverfahrens,
die Löschung einer Genossenschaft nach Beendigung
der Liquidation,
den Wechsel in der Person der Vorstandsmitglieder
oder ihrer Stellvertreter oder der Liquidatoren,
die Bestimmung über die Aufbewahrung der
ner und Schriften nach Beendigung der Liqui—
ation,
3. die Bestellung von Revisoren,
7. die Führung der Liste der Genossen,
die Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung in
das Musterregifter,
die Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung in
das Büterrechtsregister, soweit es sich um die im
13 eregeen Güterstände handelt,
rbeitung des i soweit es si
earbei g des Vereinsregisters, soweit es sich
. die Erdffnung des Konkursverfahrens,
2. den Wedhsel in der Person der Vhrehmitglieder
* Ziquidatoren,
die erneute Bestellung eines smitglie
34 339 g eines Vorstandsmitgliedes
die Eintragung der Entziehung der Rechtsfähigkeit
and der Auflösung des“ Vereins 3, 73,770
de diee ins Es 43 73. 74
e Erledigung von Anträgen auf Erteilung be—
Ilaub igter Abschriften, auch d e ileee —
owie von Zeugnissen und Bescheinigungen aus den
hegistern soweit sie dem Richter zuͤsteht, sowie die
xteilung tatsächlicher Auskuünfte auge den Registern
nd aitergtien
ahrnel fe —*
etunenedmung folgender Geschäfte der Anf—
die Bearbeitung der Anmeldungen 17, 18, 31
AmwvVer) bis zum Eingang 38 —— ein⸗
chließlich der Abgabe der Akten an das Grund—
e enn ein Linsprum nicht eingelegt und die
—
— — Grundschuld oder
2. die Ermittlung des Wehrbeitragswertes (8 48
Nr. 1 AwvVery.
Soweit eine Uebertragung erfolgt ist, hat die Vor—
segung nach 85 zu unterbleiben mit Ausnahme der
Fingänge betreffend den Wechsel von Vorstandsmitgliedern
und ihren Stellvertretern bei Aktiengefellschaften und
Kommänditgesellschaften auf Aktien, sowie betreffend das
Büterrechtsregister. g0
833.
Zur selbständigen Wahrnehmung geeignet ist ferner die
Bearbeitung des Binneuschiffsregisters unter entfprechender
Anwendung der 88 33 bis 85, 260 bis c
110 Bekannutmachung
betr. die Konstituienung der Landwirtschaftskammer
sür das Saargebiet.
(Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betr. die
Bildung einer landwirtschaftlichen und gärtnerischen
Beru ssvertretung für das Saargebiet.)
Auf Grund des 8 18 der Verordnung betr. die
Hildung einer landwirtschaftlichen und gärtnerischen Be—
rufsverkretung für das Saargebiet vom 11. Mai 1929
Amtsblatt S. 231) wird zuͤr Anwendung der 88 8.
10, 13 und 17 daselbst sowie des 5 4 der Ausführungs⸗
»estimmungen zu dieser Verordnung vom 10. Obtoder
1929 (Amisblatt S. 491) folgendes destimmt:
81.
Die als Mitglieder der Vandwirtschaftskammer auf
Brund des 8 3, Abs. 1, Ziffer 1 der Verordnung vom
11. Mai 1929 Gewählten werden von dem Mitgliede
der Regierungskommission für die Angelegenheiten der
dandwirtschaft, oder dessen Beauftragten zur konstituieren—
den Sitzung einberufen (8 17 der Verordnung). In dieser
Sitzung sowie auch in etwa noch später zur Konstituierung
der Landwirtschaftskammer notwendigen Sitzungen führt
das Mitglied der Regierungskommission für die Ange⸗
egenheiten der Landwirtschaft oder dessen Beauftragter
den Vorsitz, bis die gemäß 8383, Absatz J, Ziffer 2
rforderlichen Wahlen und die Wahl des Vorsitzenden
810 der Verordnung) getätigt sind. Das Mitglied der
degierungskommisfion für die Angelegenheiten der Land—
virtschaft oder dessen Beauftragter bestimmt für die Dauer
der Wahlhandlungen aus den zu Mitgliedern der Sand—
virtschaftskammer Gewählten zwei Beisißer. Nach Wahl
»es Vorsitzenden gibt das Mitglied der Regierungskom—
nission für die Angelegenheiten der Landwirtschaft die
deitung der Sitzung an diesen ab—
82.
Die in 8 3, Absatz 1, Ziffer 2 der Verordnung vor—
geschriebene Anhörung der etwa vorhandenen Berufsertretungen
durch die Landwirtschaftskammer erfolgt durch
Vermittlung der Regierungskommission, Abteilung Land—
virtschaft, in der Form, daß diese die in Frage kommen—
den Berufsvertretungen zur Abgabe entsprechender Er—
klärungen auffordert; die eingegangenen Erklärungen
verden den zu Mitgliedern der Landwirtschaftskammer
ßewählten (83, Absäatz 1, Ziffer 1 der Verordnung) in
bhrer ersten Sitzung bekanntigegeben.
83.
Die zur Konstituierung der Landwirtschaftskammer nof—
udigen Wahlen vollziehen sich in nachstehender Reihen⸗
folge:
1. Wahl dreier Mitglieder gemäß 8 3, Abs. 1, Ziffer 2
der Verordnung,
Wahl des Vorsißenden gemäß 8 10 der Verordnung,
Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden gemäß 816
der Verordnung,
Wahl dreier Vorstandsmitglieder gemäß 8 10 der
Verordnung,
Wahl der siellvertretenden Vorstandsmitglieder gemäß
810 der Verordnung. —
Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung
durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zuläffig,
wenn niemand widerspricht.
85.
Bei Wahl durch Stimmzeltel geben die Wahlberechtigten
ihre Stimme auf Namendaufruf gab.
Die Wahlstimmen werden mittels verdeckter Stimmzettel
abgegeben.
Sind keine Stimmzettel mehr abzugeben, so erklärt der
Wahlleiter die Wahl für geschlofsen nimmt die Stimm—
zettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die da rauf
berzeichneten Namen. Ein Beisitzer sammelt die verlefenen
Ztimmzettel, während der andere die abgegebenen Stimmen
erzeichnoet