Nach erfolgter Inbetriebsetzung der Kanalisierung sind
die Kosten der Anfschlüsse für neu anzuschließende Grund—
stücke vom Hauptrohr ab vom Grundstücksbesitzer zu tragen.
die Anschlüsse dürfen aber bis zur Grundstücksgrenze nur
zurch die Gemeinde ausgeführt werden.
Sämtliche von der Gemeinde hergestellten Leitungen
»leiben Eigentum der Gemeinde.
84.
Die Herstellung, Unterhaltung und Ausbesserung der
deitungen innerhälb des angeschlossenen Grundstücks liegt
dem Eigentümer ob.
Die Änschlußleitungen sind in der Regel aus Röhren
bon glasiertem Ton, Zement oder Eisen herzustellen, die
eine lichte Weite von mindestens 150 mmm besitzen. Alle
Muffen sind aufs sorgfältiaste mit geeianetem Material
zu dichten.
85.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der An—
schlußleitung zwischen Hauptrohr und Grundstücksgrenze
vahrgenommenen Fehler sofort dem Bürgermeister oder
Bemeindevorsteher anzuzeigen. Die Folgen der Unter—
assungen treffen den säumigen Grundstücksbesitzer.
86.
Für die Mitbenutzung der öffentlichen Kanäle zur Ent—
vässerung eines Gruündstücks hat der Eigentümer eine An—
schlußgebüͤhr von monatlich 0,50 Fr. und eine Entwässe—
rungsgebühr zu zahlen, die mit 30 Ets. für jedes aus
der Wasserleitung nach Ausweis des Wassermessers enr—
rommene Kubikmeter Wasser berechnet wird.
Die Anschlußgebühr ist auch zu zahlen, wenn kein Wasser
entnommen worden ist.
87.
Die Gebühren werden monatlich erhoben und sind inner—
zjalb 14 Tagen nach Zustellung des Anfsorderungszettels
hei der Gemeindekasse zu entrichten.
Rückständige Gebühren und sonstige auf Grund dieses
Drtsstatuts von dem Grundstücksbesitzer zu tragende Kosten
verden im Weigerungsfalle im Verwaltungszwanasver—
ahren beigetrieben.
Geht ein bebautes Grundstück in den Besitz eines andern
über, so hat der bisherige Eigentümer rechtzeitig dem
Bürgermeister oder Gemeindevorfteher Anzeige zu machen,
er bleibt aber der Gemeinde für alle bereits fälligen
Bebühren und für alle ihr aus der Nichtbefolgung der
— dieses Statuts etwa erwachsenden Schaden
afthar.
88
In allen Fällen, in denen zwischen der Gemeinde und
dem Grundstücksbesitzer über die Auslegung der Bestim—
nungen dieses Ortsstatuts Meinungsverschiedenheiten ent—
tehen, entscheidet der KreisaAusschuß unter Ausichluß des
Rechtsweges endauültie
89.
Dieses Ortsstatut tritt nach Genehmigung durch den
dreisgusschuß mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Kleinblittersdörf. den 1. August 1929.
Der Bürgermeister.
gez. Günther
L. 8)
K. A. INr. 6368.
Genehmigt. Beschluß vom 11. September 1929
Saarbrücken. den 12. September 1929.
Der Kreisausschuß:
J. V.
gez. Lorscheider
L
8
j Polizeiverorduung
iber die Eutwässerung bebauter Grundstücke in den kanali—
sierten Straßen der Gemeinden der Bürgermeißtere;
Aleinblittersdorf.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
erwaltung vom 115 März 1850 und des 8 143 des Ge⸗
etzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 31. Juli
1883 und mit, Genehmigung des Mitgliedes der Regierungs—
ommission für die Augelegenheiten des Innern hinsicht—
ich, der Höhe des Strasmaßes in 8 86 für' die Gemneinde—
bezirke Kleinblittersdorf, Auersmacher und Rilchingen-Han⸗—
weiler folaende Volizeiverordnung erlaffen:
8
Jedes bebaute Grundstück
der es liegt, kanalisiert ist.
schlyssen werdoen
nuß, sobald die Straße an
in den Straßenkanal ande—
An kanalisierten Straßen und Plätzen ist die oberirdische
Ableitung von Haus- und gewerblichen Abwässern in die
Straßenrinne verboten.
82.
Die Zuleitung von Haus- und gewerblichen Abwässern,
der Abflüsse aus Abortgruben, Urinieranstalten, Dung- und
Fauchegruben in die von der Gemeinde hergestellten
Straßenkanäle in Rilchingen-Hanweiler, soweit der Orts—
anal an die Klärgrube angeschlossen ist, unmittelbar in
den Kanal, in allen übrigen Fällen nur geschehen, wenn
die Abwässer vorher in wasserdichten Sammelbehältern
nufgefangen werden, in denen sich ihre festen Bestandteile
ibsetzen. Die Sammelbehälter sind in zwei Abteilungen
Sinkkasten, Sand- und Fettfang) mit Ueberlauf (Tauch—
ohr oder Siphon) herzustellen. Rotwendige Desinfektionen
ind im ersten Abteil der Behälter vorzunehmen.
Küchenabfälle, Kehricht, Asche, Sand, Schutt und andere
este Stoffe dürfen nicht an die Anschlußleitungen und
S5traßenkanäle eingeführt werden.
Um dies zZu verhindern, müssen die Ueberlaufrohre der
Szammelbehälter zu den Anschlußleitungen mit Sieben ver—
ehen sein.
83.
Bei Herstellung einer Entwässerungsanlage mit unter—
rdischem Anschluß an den Straßenkanal find die Vor—
chriften der Baupolizeiverordnung für den Regierungs—
ezirk Trier und der von den Gemeinden erlassenen Orts—
tatute mit ihren etwa nach ergehenden Ahänderungen
zu beachten
f8 4.
Vor Herstellung einer Entwässerungsanlage ist die Ge—
ehmigung der SOrtspolizeibehörde einzuholen. Zu diesem
zwecke sind die Zeichnungen der Anlage bei Neu- und
Imbauten mit den Plänen des Hauptbaugesuches zu ver—
einigen, in anderen Fällen mit einem besonderen Bau—
nesuche in dovppelter Ausfertigung einzureichen.
8 5.
Die Anschlußleitungen vom Straßenkanal bis an die
»orderseitigen Umfassungsmauern des Geländes, oder falls
iin Vorgarten vorhanden ist, bis zur Vorderseite der
Hartenmauer bzw. des Zaunes, dürfen bei allen bebauten
Brundstücken nur durch die vom Bürgermeisteramt be—
timmten Unternehmer ausgeführt werden.
Der Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, vor dem Ver—
üllen der Leitungsgräben der Polizeiverwaltung behufs
Besichtigung der Anlage Mitteilung zu machen.
Die Beauftragten der Polizeiverwaltung sind verech—
igt, die sämtlichen Räume, die mit der Entwässerungs—
inlage in Verbindung gesetzt sind, zu betreten, die Leitung
einer Wasserdruckprobe auf Kosten des Besitzers zu unter—
ziehen und Konstruktionsteile, die dem beabsichtigten Weck
zicht entsprechen, auszuicheiden
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
bolizeiverorduung werden mit einer Geldstrafe bis zu
30 Fr. im Unvermögensfalle mit einer Haft bis zu drei
Tagen bestraft.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
leinblittersdorf, den 1. August 1929.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
dez. Günther.
Genehmigung.
Auf Grund des 8 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Po—
izeiverwaltung vom 11. März 1850 wird die im 8 6
der Polizeiverordnung der Polizeiverwaltung Kleinblitters—
dorf vom 1. August 1929 betreffend die Entwässerung
ebauter Grundstücke in kanalisierten Straßen der Ge—
neinden der Bürgermeisterei enthaltene Strafandrohung
n Höhe von 30 Fr. hiermit genehmigt.
Saarbrücken. den 14. November 1929.
Regierungskommission des Saargebietes
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. Wilton.
3 Bekanntmachung
über das Ergebnis der Neuwahlen der Veisiteer zum Ee—
werbegericht für den Landkreis Saarbrücken.
Spruchkammerbezirk Voölklingen.
Für die auf den 17. d. M. anberaumte Neuwahl der
Beisitzer zum Gewerbegericht für den Landkreis Sagar—
zrücken, Sprruchkammerbezirk Völklingen, ist dus den Kreisen