die Aufhebung einer vorläufigen Vormundschaft
G 1908 Abs. 3 B. G. B.), einer nach 8Z 1687 Nr. 3
B. G. B. angeordneten Beistandschaft und einer Pileg—
schaft im Falle des 8 1919 B. G. B.,
die Entziehung der dem Vater (der Mutter) zu—
stehenden Befreiungen (88 1903, 1904, 1915 B. G. B.),
die Genehmigung der Abweichung von den Bestim—
mungen der Eltern hinsichtlich der Geschäftsvertei—
iung bei mehreren Vormündern und die Außerkraft—
setzung der Anordnungen des Vaters (der Mutter)
betrefsend die befreite Vormundschaft oder Pfleg—
schaft (8 1857, 1915 B. G. B.),
die den Familienrat betreffenden Anordnungen und
Entscheidungen,
die dem Vormundschaftsgericht im V. Buch, 4. und
7. Abschnitt des B.G. B. übertragenen Geschäfte (bei
Erbvertrag und Erbverzicht).
V. Grundbuchsachen.
8283.
Zur selbständigen Wahrnehmung geeignet sind:
) das Unterschreiben der vom Richter verfügten Ein—
tragungen und der Hypotheken-, Grundschuld— und
Rentenschuldbriefe sowie der beglaubigten Abschriften
aus dem Grundbuch und der Vermerk auf den
Briefsen,
die Beurkundung der der Form des 8 29 G. B. O.
bedürfenden Eintragungsbewilligungen und der son—
stigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen so—
wie die Entgegennahme von Auflassungen, und zwar
reinschließlich der regelmäßig damit verbundenen Be—
urkundungen, soweit der Richter zu solchen befugt
väre,
Ausgenommen sind die Beurkundungen und Auf—
lassungen in den Fällen, in denen die im 8 26 auf—⸗
zeführtken Rechtsverhältnisse vorliegen, sowie in den
Fällen, in denen es sich um Grundstücke außerhalb
des Amtsgerichtsbezirkes handelt,
die Verfügungen betreffend Einigung und Löschung
auf Ersuchen einer zuständigen Behörde,
die regelmäßigen Verfügungen zur Erhaltung der
debereinstimmung zwischen Grundbuch und Steuer—
buch einschließlich der Fortschreibungen, die eine Zer—
legung der bislang unter einer Katasterbezeichnung
zeführten Parzelle in mehrere Parzellen mit ver—
schiedener Katasterbezeichnung und die eine Zusammen—
fassung mehrerer Parzellen in eine einheitlich he—
zeichnete Parzelle enthalten.
Ausgenommen von der Uebertragung sind jedoch
die Fortschreibungen, die eine Greneranderung unter
Berichtigung eines materiellen Irrtums enthalten,
die Ersedigung von Anträgen auf Erteilung von
Abschriften und auf Bescheinigungen über den In—
halt des Grundbuchs oder der Grundakten sowie auf
Rückgabe von Urkunden,
die Antwort auf Anfragen über den Inhalt des
Grundbuchs,
die Entscheidung auf Anträge, betrefsend die Ge—
stattung der Einsicht des Grundbuchs und der Grund—
akten,
die Entscheidung über Versendung von Grundaäkten
an andere Behörden und die Ueberwachung der Rück—
sendung.
Soweit eine Uebertragung erfolgt ist, hat die Vorlegung
tach 8 5 in den Geschäften zu dubiseh zu unterbleiben.
8 24.
Y Der Landgerichtspräsident kann die Entscheidung auf
Eintragungsanträge einfacherer Art als geeianet be—
zichnen.
Er kann auch die Entscheidung auf alle Eintra—
zungsanträge als geeignet beizeichnen, soweit sich nicht
der Richter die Entscheidung im Einzelfalle vorbe—
hält. Die Entscheidung auf Eintragungsanträge auf
shrund der Aufwertungsverordnung vom 22. April
19829 (A.Bl. Nr. 265) und der dazu ergangenen Durch—
führungsverordnung kann nicht als geeignet bezeichnet
verden, es sei denn, daß es sich
l. um die Eintragung des Widerspruchs auf Grund
des 8 9 Aufw.Verordnung,
um die Eintragung der Widersprüche gemäß 817
Abs. 2 und 3 und 8 31 Aufwertungsverordnung
handelt.
Die Entscheidung über die Eintragung von
Widersprüchen gemäß 88 18, 32 Aw.Ver. kann
nicht als geeignet bezeichnet werden.
Soweit die Entscheidung auf Eintragungsanträge als
geeignet bezeichnet ist, erstreckt sich die Befugnis des
Rechtspflegers auch auf die Bildung der Hypotheken-⸗,
iFruüundschuld- und Meontoenschuldhriefe
8 25.
Vollzieht der Rechtspfleger statt des Richters die Unter—
chriften unter den Eintragungen im Grundbuch und
inter den beglaubigten Abschriften, Briefen und Ver—
nerken, so unterzeichnet als Grundbuchführer ein zweiter
Bürobeamter oder ein vom Behördenvorstand ermäch—
igter Bürnangestellter oder Kanzleibeamter
826.
Der Richter soll von dem Vorbehalte Gebrauch machen
1) wenn derjenige, dessen Recht von der Einträgung be—
troffen wird, nicht im Grundbuche eingetragen ist
(z. B. der Eigentümer hinsichtlich der getilgten Teile
einer Hypothek), insbesondere wenn dercjenige, dessen
Recht von der Eintragung betroffen wird, Rechts—
nachfolger des eingetragenen Berechtigten ist, es sei
denn, daß die Rechtsnachfolge durch vffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunde, und zwar im Falle
der Erbfolge durch Erbschein, nachgewiesen wird,
venn das von der Eintragung betroffene Recht einer
Mehrheit von Personen zusteht und die Eintragung
nicht von allen Berechtigten bewilligt und beankragt
ist (z3. B. nur von einem Beteiligten bei Miteigen-—
tum, Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft, einem Ge—
sellschafter der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts,
der offenen Handelsgesellschaft, der Kommandit—
gesellschaft),
venn die Eintragung von einem Vorerben bewilligt
oder beantragt ist,
wenn das Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt
werden soll
1. für ein Grundstück, das zu einem Fideikommiß
gehört,
2. für eine Bahneinheit,
3. für ein Erbbaurecht,
4. für ein Bergwerk, eine selbständige Kohlenabbau
gerechtigkeit oder eine andere selbständige Gerech—
tigkeit (Art. 22 A.G. G. B.O., Art. 40 A.G. B. G. B
5. für ein Stockwerkseigentum,
2) wenn die Eintragung betrifft:
1. einen Erwerb durch eine juristische Person auf
Grund einer Schenkung oder Zuwendung von
Todes wegen,
2. einen Grunderwerb durch eine nicht saarländische
juristische Person,
wenn es, sich um ein Recht an einem buchungsfreien
Grundstück oder um die Ausbuchung eines Grund—
stückes handelt,
wenn es sich um die Umschreibung unübersichtlich ge—
wordener Grundbücher handelt.
VI. Nachlaßzsachen.
827.
Zur selbständigen Wahrnehmung sind geeignet:
a) die Verhandlungen über Annahme und Rückgabe von
Verfügungen von Todes wegen und die auf Grund
der Verhandlungen zu erlasfenden Verfügungen,
) die Entscheidung über Einsicht in die dem Rachlaß—
gericht eingereichten Schriftstücke (z. B. in ein Ju—
ventar, in eine der im s 2228 B.G.B. bezeichneten
Erklärungen, in eine Erklärung betreffend Anfech—
tung letztwilliger Verfügungen, 8 2081 B. G.B.),
) die Aufforderung zur Ablieserung eines Testamente
oder Erbvertrages,
d)y die Fristbestimmung in den Fällen der 88 1994,
1995, 1996, 2198, 2202 B. G.B. sowie die Benach—
Iqtigung des Vormundschaftsgerichts gemäß 8 1990
Soweit eine Uebertragung erfolgt ist, hat die Vor—
egung nach 8 5 in den Geschäften zu à bis c zu unter⸗
zleiben, es sei denn, daß der Erblasser kein Saareinwohnes
NVaor.
828.
Der Landgerichtspräsident kann weitere Geschäfte ein—
acherer Art mit Ausnahme der nach 8 30 dem Richter
yorbehaltenen als geeignet dnpelchnen
59
Der Richter soll sich die Sache vorbehalten, wenn der
Erblasser kein Saareinwohner war.
830.
Dem Richter bleiben vorbehalten:
an die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft sowie die—
jenigen Geschäfte des Nachlaßgerichts hinsichtlich der
Nachlaßpflegschaft, welche den von der Ueberträgung
ausgeschlossenen Geschäften in Vormundschaftssachen
entsprechen,
die Anordnung und die Aufhebung einer Nachlaß—
verwaltung,
c) die Abnahme eines Offenbarungseides,
J die Ernennung eines Festameontévn Isitreckeræ