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Der Vorbehalt ist zulässig bei Entscheidungen, bis sie
wirksam geworden sind, im übrigen, bis das übertragene
Geschäft vorgenommen ist.
Der Richter oder Staatsanwalt darf sich bei Prüfung
der Frage, ob das Geschäft zu den übertragenen gehört
owie ob ein Vorbehalt erfolgen soll, auf die Einsicht—
aahme des Eingangs mit eingereichten Urkunden be—
schränken, es sei denn, daß sich aus ihnen ein Anlaß zu
Zweifeln ergibt; bestehen hiernach keine Bedenken gegen
die selbständige Wahrnehmung des Geschäftes dr den
Rechtspfleger, so ist der Richter oder Staatsanwalt für
dessen Ausführung nicht verantwortlich.
87.
Ist ein Geschäft wegen einer Rechtsfrage als schwieriger
anzusehen, so kann der Richter oder Staatsanwalt be—
stimmen, wie zu der Rechtsfrage (z. B. Legitimation)
Stellung zu nehmen ist, und im übrigen von dem Vor—
behalt absehen; diese Bestimmung ist für den Rechts—
pfleger bindend. Der Richter oder Staatsanwalt kann
auch anordnen, daß der Rechtspfleger ihm die Sache mit
einem Entwurfe vorlege.
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auch bei den
veschäften Anwendung, die nach den 88 22, 30 dem
Richter vorbehalten sind oder die der Richter nach den
38 26, 29, 32 sich vorbehalten soll. Wird nach Abs.1
Satz 1 verfahren, so gilt auch ein auf Grund der 88 22
und 30 dem Richter vorbehaltenes Geschäft als über—
ragen.
Im Falle des Abs. 1 Satz J liegt dem Rechtspfleger
hdie weitere Bearbeitung der Sache nach Maßgabe der
Verfügung ob. Innerhalb der durch die Verfügung des
Richters oder Staatsanwalts bestimmten Grenzen haändelt
der Rechtspfleger selbständig.
88..
Soweit eine Vorlogung der Eingänge zu ersolgen hat,
macht der Richter aktenkundig, daß die Eingänge vorge—
legt worden sind, und zwar:
a) bei übertragenen Sachen, die er sich nicht vorbehalten
will, durch ein „Gesehen“ oder „Ges.“,
b) bei übertragenen Sachen, die er sich vorbehalten will,
und bei nuischt übertragenen Sachen durch ein „V.“
(Vorbehalt).
Den Vermerken ist die Unterschrift oder das Namens—
zeichen mit Tagesangabe beizufügen.
89.
Der Rechtspfleger soll die ihm übertragenen Sachen
dem Richter oder Staatsanwal- vorlegen,
a) wenn sich bei ihrer Bearbeitung rechtliche Schwierig—
keiten ergeben,
) wenn er von einer ihm bekannten Stellungnahme des
Richters oder Staatsanwalts abweichen will,
wenn sich ergibt, daß der Richter sie sich gemäß
88 26, 39, 32 vorbehalten soll,
wenn sich in Grundbuchsachen bei Prüfung eines
Sintragungsantrages oder -ersuchens ergibt, daß be—
reits ein vder mehrere noch nicht erledigtèé Eintra—
gungsanträge oder —ersuchen vorliegen,
venn die Aenderung einer Entscheidung oder Ver—
fügung des Rechtspflegers verlangt wird,
venn eine Mitteilung oder Anfrage an eine nicht
saarländische Behörde oder ein Bericht an die Re—
gierungskommission erforderlich wird.
Der Richter oder Staatsanwalt kann in den Fällen
bis d auch nach 87 Abs. 1 verfahren.
810.
Der Rechtspfleger ist nicht befugt:
a) zur Beurkundung der Verfügungen von Todes wegen;
a zur Androhung und Verhängung von Ordnungs—
strafen; ist eine durch richterlichs Maßnahmen er—
zwingbare Handlung trotz zweimaliger Fristsetzung
oͤder Aufforderung von dem Verpflichteten nicht vor—
genommen, so ist die Sache dem Richter vorzulegen:
c) zur Niederschlagung von Gerichtskosten
811.
Zur Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch ist der
Rechtspfleger nur dann befugt, wenn das Gesuch aus—
ichließlich ein übertragenes Geschäft (z. B. ausschließlich
die Erlassung eines Zahlungsbefehls) betrifft.
—A
Bei allen nach außen gehenden Schriftstücken in An—
gelegenheiten, die dem Richter oder Staatsanwalt gesetzich
obliegen, ist als Behörde, von der sie ausgehen, das
Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft zu bezeichnen.
Der Unterschrift ist — auch wenn eine Entlastung nicht
tattfindet — die Amtsbezeichnung des Beamten und ge—
wehenenfalls die Eidenschaft als Rechtspfleger heizufügen
Besteht das übertragene Geschäft in der Aufnahme einer
Urkunde, so ist in dieser die Amtsbezeichnung des Be—
amten sowie seine Eigenschaft als Rechtspfleger anzugeben
813.
Die Gültigkeit eines vom Richter oder Staatsanwalt
vahrgenommenen Geschäfts wird dadurch nicht berührt,
daß es dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung
ibertragen war.
Der Rechtspfleger ist dafür verantwortlich, daß er sich
der selbständigen voder weiteren selbständigen Wahrneh—
nung von Geschäften enthält, wenn sie ihm nach dieser
A. V. nicht zusteht, oder, wenn er auf Grund der Be—
timmungen der 88 9, 10, 15 Abs. 3, 16 Lit. a Abs. 2,
17 Abs. 2 die Sache dem Richter oder Staatsanwalt vor—
zulegen hat.
Ein vom Rechtspfleger selbständig wahrgenommenes Ge⸗
chäft hat nur dann die Wirksamkeit eines richterlichen
»der staatsanwaltlichen Geschäfts, wenn es zur Zeit der
Vornahme ihm übertragen war.
814.
Die selbständige Wahrnehmung richterlicher oder staats—
anwaltlicher Geschäfte durch Rechtspfleger erstreckt sich
auch auf diejenigen übertragenen Geschäfte, die auf Er—
uchen einer anderen Behördé zu erledigen sind.
II. Strafsachen.
8 15.
Zur selbständigen Wahrnehmung geeignet sind die Ge
chafte der Strafvollstreckung.
Ausgenommen hiervon sind:
a) die Strafvollstreckung gegen Jugendliche,
b) die Entscheidung über Aufschub und ter penm
der —— auf Grund der 88 487. 48
die Stellung von Anträgen, die Aeußerung und —
soweit sie den Justizbehörden übertragen ist — die
Entscheidung in Gnadensachen (Strafaufschub, Straf⸗
unterbrechung, Strafteilung, bedingte Strafaussetzung,
Straferlaß und Strafumwandlung),
die Stellung von Anträgen auf gerichtliche Entschei—
dung sowie die Aeußerung auf gestellte Anträge in
den Fällen der 88 490 bis 494 St. P. O., sowie die
Entscheidung der Vollstreckungsbehörde oder des Ge—
richts in diesen Fällen.
Falls Zweifel an der Zulässigkeit der Strafvollstreckung
zestehen, findet 89 Abs. 12, Abs. 2 entsprechende An—
vendung.
Nicht zur Strafvollstreckung gehört die Entscheidung über
die Zurückgabe von Gegenständen, die aus Anlaß einer
Strafsache in amtlichen Gewahrsam gelangt sind (z. B
im Falle des 8 111 St. P. O.).
Soweit eine Uebertragung erfolgt ist, hat die Vor—
segqung nach 8 53 zu unterbleiben.
III. Zivilprozeßsachen.
816.
Zur selbständigen Wahrnehmung sind geeignet:
a) die Entscheidung auf das Gesuch um Erlassung eines
Zahlungsbefehls.
Im Falle des 8 14 der Bekanntmachung zur Ent—
lastung“ der Gerichte vom 9. September 1915
(Reichsges.Bl. S. 562), 18. Mai 1916 (R. G. Bl.
S. 393) ist die Klage, wenn der Rechtspfleger darauf
den Zahlungsbefehl nicht erlassen will, dem Richter
zur Entscheidung vorzulegen, ob er den Zahlungs—
besehl erlassen oder Termin zur mündlichen Ver
handlung anberaumen will.
die Zurückweisung eines Gesuchs, einen Zahlungs—
zefehl für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ge—
jangt gemäß 8 6.Abs. 1 oder 8 9 die Sache an den
Richter, so hat dieser nur darüber zu entscheiden, ob
die Voraussetzungen zum Erlaß eines Vollstreckungs⸗
befehls vorliegen. Auf Grund dieser Entscheidung
liegt dem Rechtspfleger die weitere Erledigung ob,
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in
den Fällen der 88 730 Abs. 1, 733 Absß. J,8. P. O.
ohne Einholung einer Anordnung des Vorsitzenden.
die Entscheidung betreffend Rückgabe einer Sicher—
heit in den Fällen der 88 109, 7215 3. P. O.,
zie in bezug auf die Zwangsvollstrekung in For—
derungen oder andere Vermögensrechte nach den
88 838 bis 863 8. P. O. von dem Vollstreckungsgericht
oder in den Fällen der 88 848, 854, 855 von einem
anderen Amtsgerichte zu treffenden Entscheidungen
und Anordnungen.
Hierunter fällt auch eine Pfändung auf Grund
einer duf Geldzahlung lautenden einstweiligen Ver—
füdung (s8 936. 928. 828 ff. 3. P. O): daqgeagen
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