Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Gocobebrscker Kresssblodd
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Berlag von
Febr. Hofer ReG, Sagrbrücken Völklingen. — Fernsprecher
der Sruckerei Rr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Bezuqspreis,Für das Vierteljahr 85510, Fr. J
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaitene Millimeter-Zeile
pder deren Raum 60 Cts.

Nr. 14

Mittwoch,

2. April 1930 56. Jahrg.

Inhalt:
Polizeiverordnung betr. Reinhaltung von Wasserläufen Klarenthal (S. 48). — Offenlegung von Haushaltsplänen
S. 45. — Ausführungsbestimmungen zur Verordnung der Bürgermeisterei Sellerbach (S. 48). — Jagdverpachtung
»etr. die Lehreranstellung (S. 47). — Hinweis (S. 47). — Naßweiler (S. 48. — Jaadverpachtung Fürstenhausen
Straßensperren in Holz —Quierichied und Stangenmühle—!(EG. 48).
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

teht für die Besetzung der übrigen ?/, der Schulstellen
das freie Wahlvecht zu. Die Reihenfolge der Besetzung
der freien Stellen in den Schulverbänden mit mehr als
7 Schulstellen hat so zu geschehen, daß die 1. freie Stelle
von der Schulaufsichtsbehörde, die 2. und 3. vom Schul—
derband, die 4. wieder von der Schulaufsichtsbehörde ujw.
zesetzt wird. Die verschiedenen Arten von Schulstellen
sind getrennt zu behandeln. Nach Konfessionen ist nicht
zu trennen. Zur Durchführung dieses Verfahrens hat
hdie Abteilung fsür Kultus und Schulwesen eine Kontrolle
iber die freisen Stellen in den Schulverbänden mit mehr
als 7 Schulstellen getrennt nach den verschiedenen Arten
zu führen. In dieser Kontrolle sind die Rektoren und
donrektoren an den Hilfsschulen von den übrigen Rek—
oren und Konrektoren getrennt zu führen.
Versetzungen im Interesse des Dienstes, die auf das
zgeringst mögliche Maß zu beschränken sind, erfolgen unter
Anrechnung auf die der Schulaufisichtsbehörde zusteheuden
—A—
Erfolgt die Anstellung unmittelbar durch die Schul—
auffichtsbehörde, so ist den Organen der Schulverbände
velegenheit zur Aeußerung zu geben. Diese Vorschrift
tindet auch bei Schulverbänden mit mehr als 7 Schul—
stellen Anwendung. Die Aeußerung ist für die Schul—
aufsichtsbehörde nicht bindend.
Saarbrücken, den 1. März 1930.
Der Regierungskommissar
für Justiz, Kultus und Schulwesen:
gez. Dr. Vezenskh.

31

Polizeiverordnung
betr. die Reinhaltung von Wasserläusen.
Nach Einsicht des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles wird auf
Brund der 88 6, 11, 12 und 15 des Polizeiverwaltungs—
gesetzes vomn 11. März 1850, des 8137 des Landes—
derwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 und des 8 348
»es Wassergesetzes vom 7. April 1913 mit Zustimmung
des Verwaltungsausschusses für den preußischen Teil des
Zaargebietes folgende Polizeiverordnung erlaisen:
81.
Es ist verboten, Erde, Sand, Schlacken, Steine, Holz,
este und schlammige Stoffe sowie tote Tiere in einen
Wasserlauf einzubringen. Ebenso ist verboten, solche Stoffe
ain Wasserläufen abzulagern, wenn die Gefahr besteht, daß
diese Stoffe hineingeschwemmt werden. Ausnahmen kaun
die Wasserpolizeibehörde zulassen, wenn daraus nach ihrem
Urteil eine für andere nachteilige Veränderung der Vor—
lut oder eine schädliche Verunreinigung des Wassers nicht
zu erwarten ist. Wird die Unterhaltungslast erschwert,
o darf die Wasserpolizeibehörde die Ausnahme nur mit
Zustimmung des Unterhaltungspflichtigen zulassen.
Die Vorschriften des Abs. J. gelten nicht für das Ein—
bringen von Fischnahrung, jedoch ist die Wasserpolizei—
hehörde befugt, das Einbringen zu untersagen, wenn da—
durch das Wasser zum Nachteil anderer verunreinigt wird.
Dasselbe gilt für die Düngung künstlicher teichartiger Er⸗
veiterungen von Wasserläufen. die der Fischzucht vder
Fischhaltüng dienen.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
33 hinweis.
Auf die im Amtsblatt der Regierungskommission des
Zaargebietes Nr. 12 vom 22. März 19830 enthaltenen
nachstehenden Veröffentlichungen wird hiermit hinge—
viesen:
1. Nr. 132, Ausführungsbestimmungen vom 15. März
1930 zur Verordnung Nr. 50 vom 29. Januar 1930
zur Abänderung der Verordnung betreffend die Ge—
werbesteuer;
Nr. 133, Ausführungsbestimmungen vom 15. März
1930 zur Verordnung Nr. 49 vom 29. Januar 1930
zur Abänderung der Verordnung betreffend die
Finkommensbesteuerung;
Nr. 134, Verfügung vom 19. März 1930 betreffend
Aenderung der Postordnung für das Saargebiet vom
22. März 1929;
Nr. 135, Verfügung vom 20. März 1930 betreffend
Außerkurssetzung und Neuausgabe von Postwert—
zeichen;
PYr. 136, Verordnung vom 19. März 1930 über die
Erhebung einer Straßenbenutzungsgebühr von Kraft-—
iahrzeugen;
Nr. 137, Bekanntmachung vom 10. März 1930 be—
treffend den Tierverkehr zwischen dem Saargebiet und
Deutschland;
Nr. 144, Verfügung vom 6. März 1930 betreffend
Ausführung der Unsallversicherung nach dem Dritten

82.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den all—
Jemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit
Heldstrafen bis zu 60 Franken, an deren Stelle im
Anvermögensfalle“ entisprechende Haft tritt. bestraft.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 13. Juli 1929.
Der Präsident der Regierungskommission
als Mitalied für die Angelegenheiten des Innern:
qgez. E. C. Wilton.

92

Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung betr. die Lehreranstellung
vom 19. Februar 1930.
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung betr. die
Lehreraustellung vom 19. 2. 1930 werden foldende Aus—
ührungsbestimmungen erlafsen:
DSas Besetzungsrecht wird in Schulverbänden bis zu 7
Zchulstellen allein von der Schulgufsichtsbehorde und in
n Schuverbänden mit mehr als 7 Schussteilen für ein
Drittel sämtlicher Stellen von der Schulaufsichtsbehörde
allein ausgeübt. Für die übrigen Stellen verblelbtes bei
-zchulverbänden mite8 bis 23 Schulstellen bei dem in den
z8 58-61 des B. u vom 3766 bestimmten Ver—
ahren. Den Schulverbänden mit mehr als 253 S«ulstellen
            
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