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Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Bolizei⸗Veroronung
Oberpolizeiliche Vorschrift)
betr. Verbot des Abbrennens von verdorrtem Gras usw.
Nach Einsicht des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles, nach Ein—
scht ferner der z8 6, 12 uuͤd 15 des preußischen Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 sowie
des 8 34 des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes
om 1. April 1880 und des 8 137 des preußischen
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.
Juli 1883, nach Einsicht, ferner des Artikels T und 22b,
Absatz 2, des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern wird für
—
berordnung (oberpolizeiliche Vorschrifit) erlassen:
81.
Im Interesse des Vogelschutzes ist das Abbrennen von
Bodendecken auf Wiesen, Feldrainen, Oedland, an Hängen
und Wildhecken sowie von Rohr und Schilf in der Zeit
hont 153. März bis 30. September jeden Jahres verboten.
82.
Zur Wahrung der Belange der Landwirtschaft find die
Landräte und in der Städt Saarbrücken der Polizei—
direktor ermächtigt, das Abbrennen von Bodendecken, wo
es zur landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen nachweis—
lich notwendig ist und nicht vorher erfolgen konnte, aus—
nahmsweise nach dem 15. Narz zu gestatten.
83.
Weoitergehende Anordnungen der nachgeordneten Polizei—
»ehörden sind zulässig.
34.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften
verden nach 8 34 des preußischen Feld- und Forstpolizei⸗
gesetzes bzw. nach Artikel 226, Absatz 2, des Polizei—
strafgesetzbuches für Bayern bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent—
ichung im Amtsblatte der Regierungskommission in Kraft.
Saarbrücken, den 15. April 1929.
der Präsident der Regierungskommission
als Mitglied der Regierungskommission
tür die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
39 Bekanntmachung.
Der Graubenmaschinist Jakob Schmidt-Meyer zu Pütt—
lingen, Bengeserstraße 33 (Ecke Krichingerstraße), beab—
richtigt, die zu seinem daselsbst belegenen Anweseit Flur 9,
Parzelle 770,101 gehörige, freiliegende Scheune zu einer
Metzgerei (Schlachthaus mit Wurstküche) umzubauen.
In Gemäßheit des 8 17 der Gewerbeordnung und der
dazu erlassenen Ausführungsanweisung vom 1. Mai 1904
vird dieses Unternehmen mit der Aufforderung zur all—
geme inen Kenntnis gebracht, daß etwaige Einwendungen
jegen dasselbe, die nicht auf privatrechtlichen Titein be—
ruhen, binnen 14 Tagen bei mir schriftlich in zwei Exem—
olaren oder zu Protokoll auf Zimmer 7 des Rathauses
in Püttlingen anzubringen sind.
Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne liegen innerhalb
»er Einspruchsfrist während der für das Publikum gelten—
»en Sprechstunden im Rathaus zu Püttlingen, Zimmer 7.
zur Einsicht offen.
Die Einspruchsfrist nimmt ihren Anfang am ersten Tage
rach Ablauf desjenigen Tages, an dem das die Ver—
ündigung enthaltende Kreisblatt ausgegeben worden ist.
Kach Ablauf dieser Frist können Einwendungen in dem
Verfahren nicht mehr angebracht werden.
Termin zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig er—
obenen Einwendungen wird auf Donnerstag, den 10.
April 1930, vormittags 10 Uhr, im Rathaus zu Pütt-—
ingen, Zimmer 7, anberaumt. Im Falle des Ausbleibens
des Unternehmers oder der Widersprechenden wird gleich—
vohl mit der Erörterung der Einwendungen vorgegangen
verden.
Püttlingen (Saar), den 14. März 1930.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
GBGenraq.
M
Jagdverpachtung.
Ich beabsichtige die Feldiagd der Gemeinde Sulzbach mit
Wildschadenvergütung auf die Dauer von 6 Jahren öffent—
iich meistbietend zu verpachten.
Die Jagdpachtbedingungen liegen vom 24. d. M. ab zwei
Wochen im Rathause, Zimmer 18, während der Dienst—
tunden zur Einsicht ofsen.
Nur während der Auslegungsfrist kann jeder Jagdgenosse
Grundbesitzer, gegen die Art der Verpachtung und gegen
die Pachtbedingungen Einspruch beim Kreisausschuß er—
yeben.
Sulzbach (Saar), den 20. März 1930.
Der Jagdvorsteher:
Barth,
Bürgermeister und Gemeindevorsteher.
Saarbrücken, den 26. März 1930.
Der Landrat: Dr. Vogeler.