stellung des entnommenen Wassers stattgefunden hat und
über die zu zahlenden Beträge jedem Grundstücks- bzw.
Bebäudebefitzer von der Gemeindekasse ein Anforderungs—
zettel zugestellt worden ist.
Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Anforderungs—
zetlels sind die Wassergebühren an die Gemeindekasse zu
entrichten. Rückständige Gebühren und sonstige auf Grund
dieses Statuts vom Gebäude- bzw. Grundstücksbesitzer zu
tragende Kosten werden im Weigerungsfalle im Verwal
tungszwangsverfahren beigetrieben. Außerdem ist die Ge—
meinde befugt, säumigen oder unpfändbaren Zahlern die
Wasserentnahme zu entziehen.
Geht ein Gebäude bzw. ein Grundstück in das Eigentum
eines andern über, so hat der bisherige Eigentümer rebt—
zeitig vorher dem Bürgermeister oder Gemeindevorsteher
Zzavon schriftlich Anzeige zu machen, er bleibt aber der
encinde für die bereits fälligen Wassergebühren und für
iAlen ihr aus der Nichtbefolgung der Vorschriften dieses
Statuts etwa erwachsenden Schaden haftbar.
814.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde
und' dem Gebaͤude- bzw. Grundstücksbesitzer über die Aus—
iegung der Bestimmungen dieses Statuts Meinungsoer
chiedenheiten entstehen, entscheidet der Kreisausschuß mit
ANusschlüuß des Rechtsweges endgültig.
8 15.
Tas Oxrisstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch
den Kreisausschuß mit dem Tage seiner Verkündigung in
draft.
Kleinblittersdorf, den 4. August 1929.
Der Bürgermeister.
gez. Günther.
18
R. A. IJ. Nr. 6366.
Genehmigt.
Beschluß vom 11. September 1929.
Zaarbrücken. den 12. September 1929.
Der Kreisausschuß:
J. V.: gez. Lor scheider
Polizeiverordnung
zur Turchjührung des für die Gemeinde Rilchingen—
Hanweiler erlassenen Ortsstatuts betreffend die
slenteindewasserleitung.
Auf Grund der 88 53 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 und des 8 144 des Ge—
etzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Zuli
1883 wird für den Amfang der Gemeinde Rilchingen-Han—
weiler vorbehaltlich der Genehmigung des, Mitgliedes der
Regierungskommission für die Angelegenheiten des Innern
hinfichtlich des Strafmaßes in 8 10 nachstehende Polizei—
zerordnung erlassen:t
81
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist,
oder errichtet wird, muß, sobald die Straße, an der es liegt.
nit einem Wasserleitungsrohr versehen ist an die Gemeinde—
vosserleitung angeschlossen werden.
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine Anschluß⸗
eitung besiten, mehrere Grundstücke dürfen an eine Zu—
leitung nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde an—
geschlossen werden
83.
Daͤe Verpflichtung, den Anschluß an die Gemeindewasser—
leitung zu bewirken, liegt den Eigentümern der Grund—
stücke ob. Zum Anschluß an die Gemeindewasserleitung
ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde schriftlich einzu—
holen und die Ausführung der Gemeinde gegen Erstattung
der Kosten zu übertragen. (Veral. 8 9
8
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Ge—
zände dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen in
ziner Weite oon nicht weniger als 20 Millimeter und als
Zapf- und Absperrhähne nur Niederschrauhventilhähne ver—
wendet werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem Haupt—
aibsperrhaähn uünter Vermeidung von Luft- und Wasserfäcken
anzulegen, so daß die Leitungen bei Frostwetter onllständia
entleert werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen mässen die
LAeitungen ausreichend umhüllt werden.
8 3.
Den von der Gemeinde mit der Reoision der inneren
Leitungen beauftragten Personen muß jederzeit der Zutritt
zu den mit Wasserleitung versehenen Grundstücken und
Räumen gestattet werden. *
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der An—
chlußleitung vom Hauptrohr bis zu dem inneren Haupt—
ibsperrhahn bzw. zum Wassermesser wahrgenommenen
Fehler sofort dem Bürgermeister oder dem Gemeindeoor
teher anzuzeigen.
87.
Besondere Anordnungen der Gemeinde auf Einschränkung
des Wasseroerbrauchs sind zu beachten.
Fahrlässige oder mutwillige Vergeudung des Wassers
st verböoten.
88.
Während eines Brandes ist jeder an die Wasserleitung
aingeschlossene Grundstücksbesitzer verpflichtet, seine Leitung
den öffentlichen Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Ver—
ügqung zu stellen.
89
An den für die Abgabe des Wassers an die Grundstücks
igentümer von der Gemeinde gelieferte und durch ihre Be—
rüftragte eingebauten Wassermessern dürfen Veränderungen
und Ausbesserungen ebenfalls nur durch Beauftragte der
Hemeinde ausgeführt werden.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf das Haupt-—
rohr — und bis zu einer Entfernung von 1 Meter hinter
dem Wassermesser dürfen an der Leitung keine Aenderungen
orgenommen, insbesondere keine Zapfhähne und Abzwelta—
leitungen angebracht werden.
810.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verord—
rung werden, sofern nach den Gesetzen nicht eine höhere
Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 30 Fr., im Unner—
nögeusfalle mit Haft his zu 3 Tagen bestraft
811.
Die Polizeibverordnung tritt am dritten Tage nach er
olgter Verösfentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Nleinblittersuprf. den 1. August 1929.
Daie Polizeioerwaltung.
Ter Bürgermeister.
aez. Günther.
Genehmigung.
Gemäß 85 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 wird zuü der Festsetzung des Strafmaßes in
»er Polizeiverordnung zur Turchführung des für die Ge—
neinde Rilchingen-Hanweiler erlassenen Ortsstatuts be—
reffend die Gemeindewasserleitung die Genehmigung ertéiltt
Saarbrücken, den 17. Oktober 1929.
Regierungskommission des Saargebietes.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. Wilton.
J. C. Tab.MNr. XII. 43,29. H.
3 Ortsstatut
äber die Kanalisierung der Gemeinde Rilchingen-Hanweiler.
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung für die
skheinprovinz vom 15. Mai 1856, der 88 4, 7, 8 und
31 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Be—
anntmachung vom 21. Dezember, 1923 und des Gemeinde—
atsbeschlusses vom 1. August 1929 wird für die Kanali—
ierung zu Rilchingen-Hanweiler folgendes Ortsstatut er
asson:
81.
Jedes bebaute Grundstück muß, sobald die Straße, ar
»er es liegt, kanalisiert ist. an den Strakenkanal ange
lossen werden
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine eigene
Anfchlußleitung besitzen. Mehrere Grundstücke dürfen an
zine Anschlußleitunge nur mit Zustimmung des Gemeinde
rates und des Bürgermeisters angeschlossen werden.
83
Für die zur Zeit der erstmaligen Inbetriebsetzung der
danalisierung vorhandenen bebauten Grundstücke und später
erstellte Neubauten wird der Anschluß an das Rohrnet
bon dem Hauptrohre bis zur Grundstücksgrenze auf Kostep
der Gemeinde heragestellt