Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nähere Bestimmungen sind in den Ausführungsvar⸗
schriften vorzusehen, insbesondere über das Verfah—
en, die Abrechnung und die zulässige Abschlagszah—
ung — der Vorichuß soll jedoch im einzernen nicht
mehr als 10.2 Fr. für jedes voraussichtliche Er
werbslosentagewerk betragen. —
Der endgültige Zuschuß darf im einzelnen nicht höher
ein als'der Anieil der Landeskasse an der Erwerbs—
osenunterstützung, die dem Erwerbslosen zustände, wenn
er noch erwerbslos wäre, d. h. nicht beschäftigt würde.
Dder Zuüschuß kann in der vorgenannten Höhe nur Ge—
meinden und Gemeindeverbänden, nicht auch andern
dörperschaften des öffentlichen Rechts oder Privaten
gewährt werden. Die Arbeiten müssen im Saargebiet
ausgeführt werden.
Bei der Auswahl der Arbeiten ist darauf zu achten,
daß vorzugsweise volkswirtschaftlich und für die Allge—
meinheit wertvolle Arbeiten, z. B. Straßenbauten, be—
rücksichtigt werden; auch ist Wert darauf zu legen, daß
die Arbeiten den größtmöglichen sozialpolitischen Nutz—
efsekt gewährleisten, d. h. einer möglichst großen Zahl
von Erwerbslosen Beschäftigung bieten bei möglichst
geringen Materialkosten. Die Arbeiten müssen an sich
notwendig sein und dürsen nicht ohne dringendes Be—
dürfnis vorgenommen werden.
Die Arbeiten, deren Förderung beantragt wird, sollen
möglichst nicht in eigener Regie und auch nicht durch
sreihändige Vergebung, sondern durch Ausschreibung
ausgeführt werden.
SEin Zuschuß aus Erwerbslosenfürsorgemitteln kann für
olche Arbeiten nicht gewährt werden, für die bereits
ein Zuschuß aus staatlichen Mitteln gewährt wurde oder
noch gewährt werden soll.
Der Zuschuß ist in erster Linie solchen Gemeinden oder
Bemeindeverbänden zu gewähren, in deren Bezirk ver—
hältnismäßig zahlreiche unterstützte Erwerbslose vor—
handen sind.
der Zuschuß wird pro Kopf des beschäftigten Erwerbs—
losen und Arbeitstag berechnet. Die Gewährung kann
davon abhängig gemacht werden, daß ein Mindest-—
prozentsatz, unter Umständen auch eine Mindestzahl von
Erwerbslosen, beschäftigt wird.
Die Zuschußgewährung kann davon abhängig gemacht
werden, daß eine Mindestzahl von Erwerbslosentage—
werken gesichert sein muß. Die Höhe des Gesamtzuschus—
es kann im einzelnen Fall von vornherein begrenzt
werden, unbeschadet nochmaliger Zufchußgewährung
nach erneuter Prüfung.
Die Arbeiten selbst wie auch die Beschäftigung des
einzelnen Exwerbslosen daselbst, müssen zeitlich begrenzt
ein: die Höchstdauer soll in der Regel im ersten Fall
sechs Monate, im zweiten Fall drei Monate (inner—
halb von 12 Monalen) nicht übersteigen. Notwendigen—
alls hat ein regelmäßiger Austausch der beschäftigten
Erwerbslosen in mehr oder wenider kurzen Zeiträumen
u erfolgen (Turnus).
Der Zuschuß wird in der angegebenen Höhe (Ziffer 2)
rur für solche unterstützte Erwerbslose gewährt, die
om öffentlichen Arbeitsnachweis überwiesen wurden
uind am Tage der Ueberweisung mindeftens bevreits
Wh Wochen ununterbrochen Unterstützung bezogen
Die Erwerbslosen sind im freien Arbeitsverhältnis
zu beschäftigen; jedoch muß ihre Abberufung durch den
Arbeitsnachweis jederzeit möglich sein für den Fall, daß
guterbringung auf dem freien Arbeitsmarkt möba—
Zaarbrücken, den 5. März 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wislton

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
72 Berich tiguugen.
Die im Amtsblatt Nr. 19 vom J. Mai 1928 veröffent—
lichten Verordnungen Nr. 234und 235 vom 25. April
1828 über den allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Wegen
o»zw. über Kraftfahrzeugverkehr werden wie folgt berichtigt:
Seite 14884 Bifffer (D Zeile 4 von oben soll es heißen:
„farblosem“ statt „farblosen“.
Seite 149 8.11 Ziffer (3) Zeile 2 von unten ist hinter
dem Wort: „dürfen“ das Work dbeladene“ einzufügen.
Seite 152 8,1 Zisser 2Zeile“3 bon ben ist an Stelle
250“ die Zahl „850 zu setzen.
Seite 153 Ziffer 7 Zweitletztes Wort der dritten Zeile
»on oben soll „sie“ heißen tatt „die“).
zeite 160 8537 soll s heißen

„Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt“
statt: „Wer den Vorschriften dieser Vorschriften zuwider
sandelt“9.
Saarbrücken, den 30. Januar 1930.
Im Namen der Regierungskommission
des Saargebietes:
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Die vorstehend angezogenen Verordnungen Nr. 234 und
235 vom 25. April 1928 sind im Kreisblatt von 1928
Nr. 21, Seite 81 bis 90, veröffentlicht.
Der Landrat.
J. V.: Mathar.

73 Bekonutmachung
über die endgültige Zusammensetzung des Kreisgewerbe⸗
gerichts, Spruchktammern Dudweiler und Brebach.
a) Dudweiler.
Vorsitzender: Rechtsanwalt Justizrat Mügel, Saarbrücken;
stellv. Vorsitzender: Kreissyndikus Strathmann, Saarbrücken
Arbeitgeberbeisitzer:
Paul Jenewein, Bäckermeister, Dudweiler, Saarbrücker—
traße 2793;
Johann Resch, Klenpnermeister, Dudweiler, Saar—
brückerstraße 258:
Karl Gewehr, Metzgermeister, Dudweiler, Bahnhof—
straße 1:
Jakob Langenbahn, Bauunternehmer, Dudweiler, Am
Marktplatz 14;
August Wildberger, Schneidermeister, Dudweiler, Bahn—
syofstraße 30;
ßeter Marx jun., Fuhrunternehmer, Dudweiler, Sud—
traße 28.
Arbeitnehmerbeisitzer:
udwig Ferber, Gasarbeiter, Dudweiler, Alter Stadt—
weg
Friedrich Schank, Gemeindearbeiter, Dudweiler, Fisch—
bachstraße 3;
Willi Pfleger, Ecektriker, Dudweiler, Fingerhut—
straße 26;
I Gillenberg, Arbeiter, Dudweiler, Neuhauser—
weg 813
Karl Fürst, Gasarbeiter, Dudweiler, Mühlenweg 163
Ldudwig Schröder, Gasarbeiter, Dudweiler, Schlacht—
hoswerk.
b) Brebach.
Borsitzender: Amtsgerichtsrat Dr. Neumarck, Saarbrücken;
stellv. Vorsitzender: Kreissyndikus Strathmann. Saarbrücken.
Arbeitgeberbeisitzer:
August Bohrer, Bäckermeister, Brebach;
Artur Burgard, Sägewerksbesitzer, Brebach;:
Friedrich Wollf, Bauunternehmer, Güdingen;
Ludwig Köhl, Betriebsleiter bei der Halbergerhütte
Brebach;
Fritz Serwert, Mitinhaber der Firma Clemens, Brebach:
Ludwig Jung, Schlossermeister, Brebach.
Arbeitnehmerbeisitzer:
Peter Diener, Hüttenarbeiter, Fechingen, Hohlweg 51:
Josef Miedel, Maschinist, Schafbrücke;
Johann Seither, Schreiner, Neufechingen, Gartenstraße:;
Ludwig Diener, Dreher, Neusechingen, Garten—
straße;
Karle'Taufsend, Dreher, Bischmisheim, Steinacer 13
Adam Schnabel, Straßenbahner, Bliesransbach,. Kirch—
straße 54.
Saarbrücken, den 26. Februar 1930.
Der Vorsitzende
des Kreisausschusses:
Dr. Vodqeler.

74

Bekannimachung.
Die Ausführung des Impfgeschäftes in dem Bezirke der
Bürgermeisterei Kleinblittersdorf ist Herrn Medizinablrat
Dr. Altmeyer in Saarbrücken vom Kreisausschuß ühertragen
vorden.
Saarbrücken, den 1. März 1930.
Der Vorsitzende des Kreisausschusies ·
Dr Vodesor
            
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