GSongrbrecicker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
SZehr Hoser Aes Saarbruͤchen Pölklingen. F, Fernsprecher
der Druckerei dRir. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 10
Mittwoch.
Bezugqgspreis,ürt das Vierteljahr 5310, Ir.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter-ZJeile
oder deren Raum 60 Ets.
ã. März 1930 56. Jahrg.
Inhalt:
Ermächtigung von Beamten der Jugendämter zur, Auf—
aahme vollstreckbarer Verpflichtungserklärungen zum Unter⸗
halt unehelicher Kinder. — Viehseuchenpolizeiliche An—
Bekanntmachungen der Regierungs—
kommission des Saargebietes.
32 Verordnung
über die Ermächtigung von Beamten der JIngen dämter
zur Aufnahme vollstreckbarer Verpflichtungserklärungen
zum Unterhalt unehelicher Kinder.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevöl⸗
erung verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem
Beschlusse vom ,19. Februar 1930 was folagt:
81.
Beamte des Jugendamtes, denen die in 8 39 Abs. 3
der Verordnung für Jugendwohlsahrt bezeichnete Ermäch—
igung erteilt aft, können auch die Verpflichtungserklärung
des Vaters eines unehelichen Kindes auf Leistung einer
Unterhaltsrente beurkunden. g
82.
Auf die nach 8 1aufzunehmenden Urkunden finden die
auf die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschäftes be⸗
züglichen Vorschriften der 88 168 bis 180 des Reichs—
gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, im preußischen
ebietsteile des Saargebietes auch, die Artikel 63 und
64 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichts—
zarkeit mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
. An die Stelle eines Urkundsbeamten der Geschäfts⸗
stelle tritt ein Beamter des Jugendamtes, dem gleich—
falls die Ermächtigung des 8 39 der Verordnung
für Jugendwohlfahrt verliehen ist.
In, dem Protokoll ist die Verfügung anzugeben, auf
velcher die Befugnis der bei der Beurkundung mit—
virkenden Beamten des Jugendamts zur Aufnahme
don Urkunden gemäß 8 39 der Verordnung für
FJugendwohlfahrt' beruht.
83.
Aus, Urkunden, die von einem Beamten des Jugend⸗
imts innexhalb der Grenzen seiner sachlichen Befugnifse
gemäß 81 in der durch 82 vorgeschriebenen Form' auf—
genommen sind, Findet die gerichtliche Zwangsvollftreckung
—— die Verpflichtungserklärung auf eine bestimmte
Beldsumme oder eine bestimmte Menge anderer vertretnrer
Sachen oder Wertpapiere gerichtet ift und der
Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
ünterworfen hat.
Beurkundungen auf Grund dieser Verordnung sind nicht
aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich
unzuständigen Jugendamt vorgenommen worden sind
84.
Die Bestimmungen der ' Zivilprozeßordnung über die
Zwangsvollstreckung aus ——88 —255 — im Sinne
des 8794 Ziffer“ 5 finden entsprechende Anwendung.
Jedoch wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem
Arkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts er—
vaint ing dessen Bezirke das Jugendamt feinen S6 hat,
die Verpflichtungserklärung beurkundei
Nlche Wes Gericht entscheidet auch über Einwendungen,
vpeg b die dyulassigteit der Vollstreckungskla usel betreffen
ne ie Erteilung einer weiteren voliftrecbaren Nus—
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben
ordnung. — Vollstreckungsbeamter für die Allgemeine
Ortskrankenkasse Heusweiler.
85.
z Mrriechende Verordnung tritt am 1. April 1930 in
raft.
Der Elaß der zur Durchführung dieser Verordnung
erforderlichen Aussührungsbestimmungen und Anordnun—
gen erfolgt durch die Mitglieder der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Justizverwaltung und für
die Angelegenheiten der Volkswohlsfäahrt.
Saarbrücken, den 19. Februar 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
—X Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gemeinde-Stier- und -Bockbestande zu Klaren—
thal ist nach amtstierärztlicher Feststellung die Maul- und
stlauenseuche ausgebrochen.
Ueber den Gemeinde-Stier- und -Bockbestand zu Klaren—
hal wurde die Sperre verhängt. Die Ortschaften Klaren—
thal und Krughütte wurden zum Sperrbezirke erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Behöftssperre; doch ist die Verwendung des Rindviehs
aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und
Bemeindebanne gestattet, in anderen Fällen darf das
sKlauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Geneh—
nigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines
kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
zelten die Vorschriften der Bekanntmachung der Regie—
rungskommission des Saargebietes vom 15. Juni 1920
Umtsblatt S. 31.
Saarbrücken, den 24. Februar 1930.
Der Landrat.
l. 1074. J. V.: Mathar
Bekanntmachungen anderer Behörden.
34 Vekanntmachung.
Auf Grund des 8 404, Abs. 4, der Reichsversicherungs—
ordnung, in der Fassung des Gesetzes über Aenderungen
der Reichsversicherungsordnung vom 21. Juli 1922, Reichs—
gesetzblatt J Seite 6854, eingeführt im Saargebiet durch
VLerordnung der Regierungskommission des Saargebietes
»om 9. Mai 1923 — Amtsblatt Seite 118 —, wird mit
Ermächtigung der Regierungskommission, Abteiluag für
Zozialversicherung, der Geschäftsführer Rendant Johann
Boos aus Püttlingen zum Vollstreckungsbeamten der all—
egeinen Ortskrankenkasse Heusweiler in Heusweiler be—
tellt.
Saarbrücken, den 11. Februar 1930.
Der Vorsitzende des Verficherungsamtes
J. 530. des Landkreises Saarbrücken.
J. V.: Dr. Lorscheider, Regierungsassessor.
Saarbrücken, den 5. März 1930.
DTer Laudrat: Dr. Vogeler.