Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Geht ein Gebaude bzw. Grundstũc in das Eigentum eines
anderen über, so hat der bisherige Eigentümer rechtzeitig
horher dem Bürgermeister oder Gemeindevorsteher davon
schriftlich Anzeige zu machen, er bleibt aber der Gemeinde
jür die im Vierteljahr säcligen Wassergebühren und für
allen ihr aus der Nichtbefolgung der Vorschriften dieses
Statuts etwa vrwachsenden eneden haftbar
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde und
den Gebäude- bzw. Grundstücksbesitzern über die Auslegung
der Bestimmungen dieses Statuts Meinungsverschieden-—
heiten entstehen, entscheidet der Kreisausschuß mit Ausschluß
des Rechtsweges vudslitig 13
Das Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch
py —Ü—— mit dem Tag seiner Veröffentlichung in
draft.
Heusweiler, den 20. September 1929.
Der Bürgermeister:
gez. Mayer.
. A. I. Nr. 8909.
Benehmigt. Beschluß vom 6. November 1929.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1929.
Der Kreisausschuß:
L. S.) gez. Vogeler.

17 Polizeive rordnung
zur Durchführung des für die Geneinde Kirschhof
erlassenen Ortsstatuts betrefsend die Gemeindewasserleitung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
oerwaltung vom 11. März 1850 und des 8 144 des Ge—
setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Judi
1883 wird für den Umfang der Gemeinde Kirschhof mit
Genehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission für
die Angeͤlegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe des
Strafmäßes in 8 10 nachstehende Porizeiverordnung er—
assen:

81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden Aufent⸗
zall von Menschen bestimmtes Gebaͤude errichtet ist oder
rrichtet wird, muß, sobald die Straße, an der es liegt,
nit einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an die Ge—
neindewasserleitung angeschlossen werden
8 2.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine Anschluß⸗
eitung besitzen, mehrere Grundstücke dürfen an eine Zu⸗
eitung nicht angeichtossen werden.
83.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Gemeindewasser—⸗
leisung zu bewirkenn, liegt den Eigentümern der Grund—
tücke Db. Zum Anschluß an die Gemeindewasserleitung ist
die Genehmigung der Orispolizeibehörde schriftlich einzu—
holen und die Ausführung der Gemeinde gegen Erstattung
zder Kosten zu überträgen. (Vergl. 8 9.
84
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Gebäude
dürfen nur Roöhren auͤs verzinktem Schmiedeeisen in einer
Weite von 20 um und als Zapf- und Absperrhähne nur
Riederschraubventilhähne verwendet werden.
Die Leitungen sind in sterigem Gefälle nach dem Haupt—
absperrhahn uͤnter Vermeidung von Luft- und Wassersäcken
anzulegen, so daß die Leitungen bei Frostwetter vollständig
entleert werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müssen die Lei—
ungen ausreichend umhüllt werden.
8 5.
Den von der Gemeinde mit der Revision der innerxen
deitungen beauftragten Personen muß jederzeit der Zu⸗
rritt zu den mit Wasserleitung versehenen Grundstücken
und Räumen aestattet werden.
86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der An—
ichlußleitung vom Hauptrohr bis zu dem inneren Haupt⸗
wfschiußgahn bzw. zum Wassermesser wahrgenommenen
Fehler sosort dem Bürgermeister oder Gemeindevorsteher
anzuzeigen.

87.
Dem Grundstücksbesitzer ist es — Wasser aus der
deitung an andere, worunter jedoch Mieter oder Nutz⸗
ießer des Gebäudes oder Grundstücks nicht zu verstehen
nd, abzugeben.
Fahrläffige oder mutwillige Vergeuduna des Wassers
It horhoten

88.
Während eines Brandes ist jeder an die Wasserleitung
ingeschlossene Grundstücksbesißer verpflichtet, seine Leitung
den öfsentlichen Löscheinrichtungen unentgelitlich zur Ver—
ügung zu stellen.

89.
An den für die Abgabe des Wassers an die Grundstücks—
ꝛigentümer von der Gemeinde gelieserten und durch ihre
Beauftragten eingebauten Wassermessern dürsen Verände—
ungen und Ausbesserungen ebenfalis nur durch Beauftragte
der Gemeinde ausgeführt werden.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf das Haupt⸗
ohr — und bis zu einer Entfernung von 1 Meter hinter
dem Wassermesser dürfen an der Leitung keine Verände—
rungen vorgenommen, insbesondere keine Zapfhähne und
Abzweigleitungen angebracht Ferden.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver⸗
ordnung werden, sofern nach den Gesetzen nicht eine höhere
Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 30 Franken, im
Unvermögensfalle mit Daft d zu drei Tagen bestraft.
11.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach Ab—
lauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Ver—
eündigung enthaltende Kreisblatt herausgegeben worden ist
Heusweiler, den 20. September 1929.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
gez. Mayer.

Dris sta tut
betrefsennd die Gemeindewasserleitung zu Kutzhof.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 283. Juli 1845 in Verbindung
mit Artikel 4 des Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. Mai
1856 und der 88 4, 7, 8 und 61 des Kommunalabgaben—
zgesetzes in der unterm 21. Dezember 19283 verkündeten
Fafssung (Amtsblatt der Regierungskommisston Nr. 82 vom
27. Dezember 1923) wird auf Grund des Gemeinderats—
heschlusses von heute folgendes Ortsstatut erlassen:
81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist
»der errichtet wird, muß, sobald die Straße, an der es
liegt, mit einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an die
vHemeindewasserleitung angeschlossen werden.
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine Anschluß—
eitung besitzen, mehrere Grundstücke dürfen an eine Zu—
eitung nicht angeschlossen werden. Ausnahmen können
hom Gemeinderat'im Einverständnis mit dem Büragermeister
zudgelassen werden.

83.
Für die zur Zeit der erstmaligen Inbetriebsetzung der
Waͤsserleitung vorhandenen Gebäude wird, der Anschluß
ain das Rohrnetz von dem Hauptrohr auf dem nächsten
Vege nach dem inneren Hauptabschlußhahn oder Wasser⸗
nesser auf Kosten der Gemeinde hergestellt. Diese Be—
timmung gilt mit der Einschränkung, daß der Hauptab—
chlußhahn oder Wassermesser nicht weiter als 1 Meter
inter der dem Hauptrohr zunächst liegenden Außenmauer
des Gebäudes angebracht wird.
Die Koften der Anschlußleitung zum Hauptabschlußhahn
»der Wassermesser, soweit diese mehr als 1Meter hinter
der dem Hauptrohr zunächst liegenden Außenmauer des
debäudes angebracht werden, träat der Grundstückseigen—
ümer.
Rach erfolgter Inbetriebsetzung der Wasserleitung find
»ie Koͤsten der Anschlüsse für, neuhergesteclte Gebäude bzw.
veuanzuschließende Grundstücke vom Hauptrohr ab vom
Frundsftücksbefitzer zu tragen. Die Anschlüsse dürfen aber
nur durch die Gemeinde ausgeführt werden.
Die sämtlichen von der Gemeinde hergestellten Anschluß—
eitungen bleiben Eigentum der Gemeinde.
84.
Das dem Bergfiskus vertragsmäßig eingeräumte Recht,
ie innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen bergfiskabischen
hetriebsanlagen, Beamten- und Arbeiterwohnungen durch
igene Leitungen mit Wasser zu versorgen, wird durch die
Bestimmung des 8 3 nicht inei
3.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Ge—
bhäude dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen
iiner Weite von nicht weniger als 20 Mislimeter und
als Zapf- und Absperrhähne nur Niederschraubventilhähne
gervendet werden.
            
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