Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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89.
An den für die Abgabe des Wassers an die Grundstücks—
eigentümer von der Gemeinde gelieferten und durch ihre
Beauftragten eingebauten Wassermessern dürfen Verände—
rungen und Ausbesserungen ebenfalls nur durch Beauftragte
der Gemeinde ausgeführt werden.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf das Haupt-—
whr — und bis zu einer Entfernung von 1 Meter hinter
dem Wafsermefser dürfen an der Leitung keine Verände—
ungen vorgenommen, insbesondere keine Zapfhähne und
Abzweigleitungen angebracht werden.
810.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver—
»rdnung werden, sofern nach den Gesetzen nicht eine höhere
Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 30 Franken, im
UInvermögensfalle mit Haft df zu drei Tagen bestraft.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach Ab—
lauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Ver—
kündigung enthaltende Kreisblatt herausgegeben worden ist.
Heusweiler, den 17. September 1929.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
gez. Mayer.

Ortsstaatut
betreffennd die Gemeindewasserleitung zu Kirschhof.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 in Verbfindung
mit Artikel 4 des Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. Mai
1856 und der 88 4, 7, 8 und 61 des Kommunalabgaben—
gesetzes in der unterm 21. Dezember 1923 verkündeten
Fassung (Amtsblatt der Regierungsbommission Nr. 82 vom
27. Dezember 1923) wird auf Grund des Gemeinderats—
beschlusses von heute folgendes Ortsstatut erlassen:
81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist
oder errichtet wird, muß, sobald die Straße, an der es
liegt, mit einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an die
Bemeindewasserleitung angeschlossen werden
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine Anschluß—
eitung besitzen, mehrere Grundstücke dürfen an eine Zu⸗—
leitung nicht angeschlossen werden. Ausnahmen können
oom Gemeinderat im Einverständnis mit dem Bürgermeister
xugelassen werden.

83.
ür die zur Zeit der erstmaligen Inbetriebsetzung der
—— vorhandenen Gebäude wird der Anschluß
an das Rohrnetz von dem Hauptrohr auf dem nächsten
Wege nach dem inneren Hauptabschlußhahn oder Wasser—
nesser auf Kosten der Gemeinde hergestellt. Diese Be⸗
timmung gilt mit der Einschränkung, daß der Hauptab—
schlußßahn oder Wassermesser nicht weiter als 1 Meter
hinter der dem Hauptrohr zunächst liegenden Außenmauer
des Gebäudes angebracht wird.
Die osten der Anschlußleitung zum Hauptabschlußhahn
oder Wassermesser, soweit diese mehr als 1Meter hinter
der dem Hauptrohr zunächst liegenden Außenmauer des
— angebracht werden. trägt der Grundstückseigen—
tümer.
Nach erfolgter Inbetriebsetzung der Wasserleitung sind
die Kosten der Anschlüsse für neuhergestellte Gebäude bzw.
neuanzuschließende Grundftücke vom Hauptrohr ab vom
Brundstücsbesitzer zu tragen. Die Anschlüsse dürfen aber
nur durch die Gemeinde gausgeführt werden.
Die sämtlichen pon der Gemeinde hergefteltten Anschluß—
leitungen bleiben Eigentum der Gemeinde.
84.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Ge—
däude dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen
in einer Weite von nicht weniger als 20 Misnmneter unß
als Zapf- und Absperrhähne nur Niederschra ubventishähne
verwendet werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem Haupt—⸗
absperrhahn unter Vermeidung von Luft⸗ und Vaffer—
säcken anzulegen, so daß die veitungen bei Frostweiter
oollständig entleert werden können.
An den dem Frosft ausgesetzten Stellen müssen die
Leitungen auspeichend umhültt werden
8 5.
Die Herstellung, Unterhaltung und Ausbesserung der
deitungen im Innern der Gebäude, vom Wassermesser ab
iegt dem Eigentümer des Grundstüd6

Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
nneren Leitungen daraufhin zu prüfen und zu überwachen,
ob sie den gegebenen Bestimmungen entsprechen. Den von
der Gemeinde beauftragten Personen muß deshalb jederzeit
der Zutritt zu den mit Wasserleitung versehenen Grund⸗
tücken und Räumen gestattet werden. Vorschriftswidrige
Anlagen müssen auf Aufforderung des Bürgermeisters in
ürzester Frist entfernt, Mängel ebenfalls ungesäumt ab—
pestellt werden.

86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der An⸗
chlußleitung vom Hauptrohr bis zu dem inneren Haupt⸗
ibsperrhahn bzw. zum Wassermesser wahrgenommenen
Fehler sofort dem Bürgermeister oder dem Gemeindevor⸗
teher anzuzeigen. Die Folgen der Unterlassung trefsen
ven säumigen Grundstücksbesitzer.
87.
Die Kosten der durch Froͤst und Feuer verursachten Be⸗
schädigungen sind vom Grundstücksbesitzer zu tragen.
88.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt, Wasser aus der
deitung an andere, worunter jedoch BMieter und Nutz—
nießer des Gebäudes oder Grundstückes nicht zu verstehen
sind, abzugeben. Fahrlässige oder mutwillige Vergeudung
des Wassers ist verboten. 30
Während eines Brandes ist jeder an die Wasserleitung
ingeschlossene Grundstücksbesitzer verpflichtet, seine Leitung
»en öffentlichen Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Ver—
ügung zu stellen. Er hat keinen Anspruch auf Schaden⸗
ersatz, wenn eine Unterbrechung der Wasserlieferung statt⸗
zefunden hat oder wenn er Wasser in nicht genügender
HYdenge erhalten hat. Dagegen hat er Anspruch auf Ber—
jürung des zu Feuerlöschzwecken nachweislich verwendeten
Wassers

810.
Das Wasser wird nur nach Wassermessern abgegeben.
Diese werden von der Gemeinde geliefert und durch ihre
Beauftragten im Kellergeschoß, wo ein solches nicht vor—⸗
sanden ist, in einem frostfreien Raum des Erdgeschosses,
rufgestellt. Veränderungen und Ausbesserungen an den
Wassermessern dürfen ebenfalls nur durch Beauftragte und
auf Kosten der Gemeinde ausgeführt werden. Die Kosten
»er durch Frost, Feuer und durch eigenes Verschulden
des Gebäudebesitzers oder seiner Hausgenossen notwendig
verdenden Ausbesserungsarbeiten sind von ihm zu tragen.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf das
dauptrohr — und bis zu einer Entfernung von 1 Meter
sinter dem Wassermesser dürfen an der Leitung keine Ver—
inderungen vorgenommen, insbesondere keine Zapfhähne
und Abzweigleitungen angebracht werden.
8 11.
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt er einen un⸗
»erhältnismäßig geringen oder hohen oder gar keinen
Wasserverbrauch, so ist letzterer nach dem Verbrauch des
vorhergehenden Vierteljahres festzusetzen.
Ergeben sich auf diese Weise Bedenken über die Rich—
igkeit der Angaben des Wassermessers, so wird er geprüft
uind bei Feststellung grober Ungenauigkeiten durch einen
anderen ersetzt. Die Kosten der Abnahmeprüfung und
Wiedereinschaltung des Wassermessers sfind, wenn die Prü—
ung vom Gebäudebesitzer beantragt war, sich aber die
Richtigkeit des Wassermessers ergeben hat, von Gebäude⸗
hesitzer zu tragen..

812.
Für jeden Wasseranschluß ist eine vierteljährliche An—
schlußgebühr von 100.— Franken zu entrichten, wofür in
diesem Zeitraum 12,50 cbm Wasser geliefert werden. Für
edes Kübikmeter mehr find 8 Franken zu bezahlen.
Die Anschlußgebühr wird auch erhoben, wenn kein Wasser
»erbraucht worden ist. Wenn ein Gebäude ein volles Ka—
enderjahr leer gestanden hat. wird Wasserzins nicht er—
hen

8 13.
Die Wassergebühren werden vierteljährlich erhoben, nach—
dem vorher durch einen Beauftragten der Gemeinde die
Feststellung des entnommenen Wassers stattgefunden hat
ind über die zu zahlenden Beträge dem Grundstücks- bzw.
Bebäudebesitzer von der Gemeindekasse ein Anforderungas—
zettel zugestellt worden ist.
Innerhalb 14 Tagen nach Zuste lTung des Anforderungs—
jettels, spätestens aber gleichzeitig mit der Bezahlung der
Bemeindesteuern sind die Wassergebühren an die Gemeinde—
zasse zu entrichten. Rückständige Gebühren und sonstige
auf Grund dieses Statuts vom Gebäude- bzw. Grund—
tücksbesitzer zu tragenden Kosten werden im Weigerungsfall
im Verwaltungszwängsverfahren beigetrieben. Außerdem ist
die Gemeinde befugt, säumigen oder unpfändbaren Zahlern
die Wasserentnahme zu entziehen.
            
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