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tücken und Räumen gestattet werden. Vorschriftswidrige
Anlagen müssen auf Aufforderung des Bürgermeisters in
ürzester Frist entfernt, Mängel ebenfalls ungesäumt ab—
gestellt werden.
86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der An—
chlußleitung vom Hauptrohr bis zu dem inneren Haupt—
1bsperrhahn bzw. zum Wassermesser wahrgenommenen
Fehler sosort dem Bürgermeister oder dem Gemeindevor—
seher anzuzeigen. Die Folgen der Unterlassung treffen
den säumigen Grundstücksbesitzer.
87.
Die Kosten der durch Frost und Feuer verursachten Be—
schädigungen sind vom Grundstücksbesitzer zu tragen.
88.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt, Wasser aus der
Leitlung an andere, worunter jedoch Mieter und Nutznießer
des Gebäudes oder Grundstückes nicht zu verstehen
ind, abzugeben. Fahrlässige oder mutwillige Vergeudung
des Wassers ist verboten. 39
Während eines Brandes ist jeder an die Wasserleitung
angeschlossene Grundstücksbesitzer verpflichtet, seine Leitung
den öffentlichen Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Ver—
fügung zu stellen. Er hat keinen Anspruch auf Schaden—
erfatz, wenn eine Unterbrechung der Wasserlieferung statt⸗
Jdefunden hat oder wenn er Wasser in nicht genügender
Menge erhalten hat. Dagegen hat er Anspruch auf Ver—
ne des zu Feuerlöschzwecken nachweislich verwendeten
assers
810.
Das Wasser wird nur nach Wassermessern abgegeben.
diese werden von der Gemeindes geliefert und durch ihre
Beauftragten im Kellergeschoß, wo ein solches nicht vor—
sanden ist, in einem frostfreden Raum des Erdgeschosses,
ufgestellt. Veränderungen und Ausbesserungen an den
Wassermessern dürfen ebenfalls nur durch Beauftragte und
uf Kosten der Gemeinde ausgeführt werden. Die Kosten
der durch Frost, Feuer und durch eigenes Verschulden
des Gebäudebesihers oder seiner Hausgenossen notwendig
verdenden Ausbesserungsarbeiten sind von ihm zu tragen.
Vor dem Wassermefsser — in der Richtung auf das
dauptrohr — und bis zu einer Entfernung von,1 Meter
sinter dem Wassermesser dürsen an der Leitung keine Ver—
inderungen vorgenommen, insbesondere keine Zapfhähne
uind Abzweiqleituüngen angebracht werden.
811.
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt er einen un—
»erhältnismäßig geringen bder hohen oder gar keinen
Wafserverbrauch, so ist letzterer nach dem Verbrauch des
»orhergehenden Vierteljahres festzusetzen.
Ergeben sich auf diese Weise Bedenken über die Rich—
igkeit der Angaben des Wassermessers, so wird er geprüft
und bei Feststellung grober Ungenauigkeiten durch einen
anderen ersetzt. Die Kosten der Abnahmeprüfung und
Wiede veinschaltung des Wassermessers sind, wenn die Prü—
fung vom Gebäudebesitzer beantragt war, sich aber die
Richtigkeit des Wassermessers ergeben hat, vom Gebäude—
hesitzer zu tragen.
812.
Für jeden Wasseranschluß ist eine vierteljährliche An—
chlußgebühr von 87,50 Franken zu entrichten, wofür in
diesenn Zeitraum 12,50 chm Wasser geliefert werden. Für
edes Kübikmedter mehr sind 7 Franken zu bezahlen.
Die Anschlußgebühr wird auch erhoben, wenn kein Wasser
»erbraucht worden ist. Wenn ein Gebäude ein volles Ka—
enderjahr beer gestanden hat. wird Wasserzins nicht er—
hen
8 13.
Die Wassergebühren werden vierteljährlich erhoben, nach—
dem vorher durch einen Beauftragten der Gemeinde die
Feststellung des entnommenen Wassers stattgefunden hat
ind über die zu zahlenden Beträge dem Grundstücks- bzw.
Bebäudebesitzer von der Gemeindekasse ein Anforderungas—
zettel zugestellt worden ist.
Innerhalb 14 Tagen nach Zustel!kung des Anforderungs—
zetdels, spätestens aber gleichzeitig mit der Bezahlung der
vemeindesteuern sind die Wassergebühren an die Gemeinde—
tasse zu entrichten. Rückständige Gebühren und sonstige
auf Grund dieses Statuts vom Gebäude- bzw. Grund—
tücksbesitzer zu tragenden Kosten werden im Weigerungsfall
m Verwaltungszwängsverfahren beigetrieben. Außerdem ist
die Gemeinde befugt, säumigen oder unpfändbaren Zahlern
die Wasseventnahme zu entziehen.
Geht ein Gebäude bzw. Grundstück in das Eigentum eines
anderen über, so hat der bisherige Eigentümer rechtzeitig
porher dem Buͤrgermeister oder Gemeindevorsteher davon
*riftlich Anzeige zu machen, er hleiht aher der Gemeinde
für die im Vierteljahr fälligen Wafsergebühren und für
allen ihr aus der Nichtbefolgung der Vorschriften dieses
Statuts etwa erwachsenden Schaden haftbar.
8 14.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde und
den Gebäude- bzw. Grundstücksbesitzern über die Auslegung
der Bestimmungen dieses Statuts Meinungsverschieden—
heiten entstehen, entscheidet der Kreisgausschuß mit Ausschluß
des Rechtsweges endgültig.
8 15.
Das Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch
den beldandschuß mit dem Tag seiner Veröffentlichung in
traft.
Heusweiler, den 17. September 1929.
Der Bürgermeister:
gez. Mayer
K. A. I. Nr. 8909.
Benehmigt. Beschluß vom 6. November 1929.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1929.
Der Kreisausschuß:
(LC. S.) gez. Vogeler.
15 Polize ive rordnung
zur Durchführung des für die Gemeinde Hellenhausen
erlassenen Ortsstatuts betreffennd die Gemeindewasserleitung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
»erwaltung vom 11J. März 1850 und des 8 144 des Ge—
etzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Judi
1883 wird für den Umfang der Gemeinde Hellenhausen mit
henehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission für
die AÄAngelegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe des
— in 8 10 nachstehende Polizelverordnung er—
assen:
81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden Aufent—
jalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist oder
rrichtet wird, muß, sobald die Straße, an der es liegt,
nit einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an die Ge—
meindewasserleitung 23 werden
2.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine Anschluß—
leitung besitzen, mehrere Grundstücke dürfen an eine Zu—
leitung nicht angeschlossen perden
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Gemeindewasser—
eitung zu bewirken, liegt den Eigentümern der Grundtücke
ob. Zum Anschluß an die Gemeindewasserleitung ist
die Genehmigung der Ortspolizeibehörde schriftlich einzu—
holen und die Ausführung der Gemeinde gegen Erstattung
der Kosten zu übertragen. Wero 89.)
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Gebäude
dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen in einer
Weite von 20 inm und als Zapf- und Absperrhähne nur
Niederschra ubventilhähne verwendet werden.
Die Leitungen sind in sterigem Gefälle nach dem Haupt—
ibsperrhahn unter Vermeidung von Luft- und Wassersäcken
inzulegen, so daß die Leitungen bei Frostwetter vollständig
rentleert werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müssen die Lei—
ungen ausreichend Ann werden.
Den von der Gemeinde mit der Revision der inneren
deitungen beauftragten Personen muß jederzeit der Zu—
ritt zu den mit Wasserleitung versehenen Grundstücken
und Räumen gestattet iwerdene
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der An—
chlußleitung vom Hauptrohr his zu dem inneren Haupt—
ibschiußsahn bzw.“ zum Wassermesser wahrgenommenuen
Fehler sofort dem Bürgermeister oder Gemeindevorstehern
anzuzeigen.
87.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untecsagt, Wasser aus der
deitung an andere, worunter jedoch Mieter oder Nus—
nießer“ des Gebäudes oder Grundstücks nicht zu verstehen
ünd, abzugeben.
Fahrläsfige oder mutwillige Vergeudung des Wassers
ist verboten.
88.
Während eines Brandes ist jeder an die Wasserleitung
angeschloffene Grundstücksbesitzer verpflichtet, seine Leitung
den öffentlichen Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Ver—
üdung zu stessen