Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet keine
Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig bezeichneten
Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihen—
folge des Vorschlages als gewählt.
817.
Personen, welche in der Wahlliste nicht eingetragen sind.
sind von der Wahl zurückzuweisen.
818.
Das Wahlrecht wird nur in Person und durch Abgabe
eines Stimmzettels ausgeübt, der nur die Bezeichnung
der Liste nach Buchstaben enthalten darf. Stimmzettel mit
anderen Angaben sind ungültig. Die Stimmzettel dürfen
keine äußeren Kennzeichen haben, auch nicht unterschrieben
sein oder einen Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie
ind außerhalb des Wahllokals handschriftlich oder im
Wege der Vervielfältigung herzustellen und derart zu—
ammenzulegen, daß die darauf enthaltene Bezeichnung
verdeckt ist.

823.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind
aur binnen einem Monat nach der Wahl zulässig. Sie
ind bei dem Oberbergamt zu Saarbrücken anzubringen.
Die Wahlberechtigten werden zur Einreichung der Wahl—
oorschlagslisten bis zum 5. März 1930 an den unter—
zeichneten Wahlkommissar aufgefordert.

Bezüglich der Wahlorte, der Wahlabteilungen, der Wahl—
zeit und des Wahltages wird auf die an den einzelner
Wahlorten ausgehängte Bekanntmachung verwiesen.
Saarbrücken, den 31. Januar 1930.
Die Oberbergamtlichen Wahlkommissare:
Moser, Bergrat. Kern, Bergrat.
Manderscheid, Bergmeister.

10 Abraupen der Bäume.
Die Regierungskommission, Abteilung Landwirtschaft, hat
zemäß 8 J der Polizeiverordnung betrefsend das Abraupen
zer Bäume vom 26. Juli 1924 ars al,jährliche Frist zum
Abraupen der Bäume die Zeit vom 14. bis 28. Februar
estgesetzt. Innerhalb dieser Frist ist jeder, der eigene oder
remde Obst- und andere Baumpflanzungen oder sonstige
holzgewächse besitzt, in Benutzung oder Verwaltung hat,
herpflichtet, sie abzuraupen.
Die Polizeibeamten haben Anweisung, die Durchführung
der Verordnung nachzuprüsfen.
Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Sulzbach (Saar), den 4. Februar 1930.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.

Saarbrücken, den 12. Februar 1930
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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