s 57 Beamte,
— aͤs welche zu berichten haben
2 2
2
Die Erledigung anordnende
Verfüqung
03.
Sämtliche Herren
Bürgermeister
14. Febr. 1925, J. 830.
3
Zämtliche Herren
Bürgermeister
2. Oktober 1924,
X. W. 9789
und 3. Dezember 1925,
K. W. III. 8749.
—A——
W. E. 697.
28. Aug. 1922, J. 8468.
5. Februar 1923,
W. E. 190.
25. Oktober 1924,
RK. W. 10609.
22. Oktober 1923,
RK. Ww. 9710.
2213.
23 3.
24 5.
Zämtliche Herren
Bürgermeister
Zämtliche Herren
Bürgermeister
Zämtüche Herren
Bürgerme ister
25
6
Die Herren Bürger—
neister“ zu Dudweiler,
Friedrichsthal und Völk⸗
lingen.
Herr Bürgermeister
zu Brebach
Sämtliche Herren
Bürgermeister
Zämtliche Herren
Bürgermeister
Desgl.
Desgl.
Zämtliche Herren
Bürgermeister
zämtliche Herren
Bürgermeister
Zämtuche Herren
Bürgermeister
zämtliche Herren
Bürgermeister
zämtliche Herren
Püraermeister
26 6.
27 8.
2818.
29 110.
8
3210.
38 n
34 15.
Wz 15
1. Dezember 1928,
K. W. II. 12355.
20. November 1923,
K. A. 6735.
14. Januar 1919,
Dm. 400.
22. Jan. 1924, J. 511.
13. Febr. 1924, J. 996.
29. Dez. 1924, J. 7988.
7. Dez. 1926, J1. 9112.
14. Juni 1922,
K. W. 5744.
12. Juli 1924,
K. WV. 6712.
Jan. 1922. I. 198.
6. April 1925,
K. A. 1834.
25. August 1926,
K. A. 2638.
15. Februar 1921,
Dun. 151.
7. Oktober 1919,
I)m. 1919 u. 26. Jan.
1920, Din. 160.
3. April 1927, J. 2739.
3. Nov. 1921, J. 6747.
6
15
Zämtliche Herren
Rürqderme ister
7 15
38 20.
o ——
HM.
Sämtliche Herren
Bürgermeister
zämtliche Herren
Bürgermeister
zämtliche Herren
Bürgermeister
zämtliche Herren
RPiirogermeister
9. November 1921,
K. A. 7414.
11. Okt. 1923, J. 7031.
12. Juli 1924,
K. W. 6712.
2. Sept. 1921, J. 5142.
1 283. Zämtliche Herren
Bürgermeister
42 2 Sämtliche Herren
Bürgermeister — J
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Verorduung
über die Höhstsätee in der Erwerbslosenfürsorge.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und gemäß
Hhrem Beschlusse vom 11. Dezember 1929 nerordnet die
Regierunaskommission was folgt:
81.
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen
vochentäglich:
l. jür männlihe Personen:
ah über 21 Jahre, sofern sie verheiratet sind
oder einen eigenen Haushalt führen, 9,90 Fr.
) über 21 Jahren, sofern sie ledig sind 9,20,
ey unter 21,5 aber über 18 Jahren, sofern
sie verheiratet sind oder einen eigenen Haus—
halt führen, 6,608,
h ünter 21, aber über 18 Jahren, sofern
sie ledig sind, 6,90,
wunter 18 JVahren 16083
2
3
Gegenstand
Vierteljährliche Nachweisung über die dienstlichen und
außerdienstlichen Reisen der Bürgermeister und Ge—
meindebeamten.
Meldung von Erkrankungas- und Todesfälden.
NRachweisung der am 1. d. M.gemeldeten Wohnungssuchenden
Nachreisungen über die im Monat Dezember unterstützten
Erwerbslosen und die an sie gezahlten Beträge.
Zäuglingsfürsorgestatistik
Monatliche Nachweisung über den Stand der Tuberkulosen
fürsnroe
Monatliche Nachweisung über den Stand der Tuberkulosen
fürsorge.
Lierteljährliche Nachweisung über die Pflegekostenbeiträge
Drittverpftlichteter.
diquidation der Kosten der Erwerbslosenfürsorge für Monas
Dezember.
sachweifungen über Geburten und Eheschließungen.
Monatliche Berichterstattung über den Bevölkerungsstand
Jährliche Nachweisung der Wirtschaften, Branntweinklein
handlungen und Flaschenbierhandlungen.
achnee über Bevölker ungsvorgänge, Geburten und Sterbe
fälle.
Nachweisung über Sterbefälle 2. Monatsdrittel.
Ablieferung der Strafgelder bei chausseepolizeilichen Ueber
tretungen.
Nachweisung über die im abgelaufenen Vierteljahr ein
gegangene Beétriebssteuer. (Fehlanzeige erforderlich)
Vorlage der Nachweisung über die in der Zeit vom
6.-30. j. M. unterftützten Erwerbslosen und die an
die faeczahlten Beträge
Durchsührung der Nahrunasmittelkontrolse
Einreichung einer Nachweisung der approbierten Tierärzte
Arbeitsnachweisstatistik.
Nachweisung der neugewählten, noch nicht auf die Reg.Kom.
vpereidigten Kommunalbeamten. (Fehlanzeige nicht er
forderlich.)
Nachweifung uüͤber Sterbefälle 3. Monatsdrittel.
Sinréeichung einer Nachweifung der bestraften Kraftwagen
führer.
2. für weibliche Personen:
ab über 21 Jahre, sofern, sie verheiratet
sind oder einen eigenen Haushalt führen, 8,80
)R 'über 21 Jahren, sofern sie ledig sind 6,99
5) unter 21, aber über 18 Jahren, sofern
sie verheiratet sind oder einen eigenen
Haushalt führen, 5,30,
q) uͤnter, 21, aber über 18 Jahren, sofern sie
ledig sind, 5,759,
e) unter 18 Jahren 3. 45
3. als Familienzuschläge für:
a) den Ehegatten und sonstige unterstützungs—
berechtigte Angehörige über 21 Jahren 4, 40
h) jedes Kind und unterstützungsberechtigten
Alnaehörigen unter 21 Jahren, 3.30
82.
Einschließlich der Familienzuschläge darf die wochen—
tägliche Unterstürung, die ein Erwerbsloser erhält, in
teinem Falle den Betrag von 30 Franken übersteigen.
83.
Mit der Durchführung dieser Verordnung wird das Mit—
glied der Regierungskoinmission für die Angelegenheiten
des Arbeitswesens beauftraat.