beitssähigen Familienangehörigen weniger als 500 Franken;
beträgt, auf Antrag zu erlassen.
8 5.
Diese Gebührenordnung tritt rückwirkend vom 1. April
1930 ab in Kraft.
Dudweiler, den 10. Juli 1930.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete:
gez. Burger.
K. A. I. Nr. 8484.
Die vorstehende Gebührenordnung wird mit folgender
Maßgabe genehmigt:
Anstelle der im g 2 fsestgesetzten Benutzungsgebühr ist
olgende Benutzungsgebühr zu erheben:
a) für einen Haushalt 22207
für eine Wirtschaft sowie für einen gewerb—
lichen Betrieb, soweit er nicht nachstehend
unter Buchstabe ——d ausgeführt ist 6,— Fr.
) ür eine Metzgerei 9. —
3) für eine Bäckerei oder für ein Unternehmen
mit Zentralheizung 12 — ,
Beschluß des Kreisausschusses vom 11. November 1930
Saarbrücken, den 18. November 1930.
Der Kreisausschuß:
87) gez. Dr. Vogeler.
)
Veröffentlicht
Dudweiler, den 8. Dezember 1930.
Der Bürgermeister:
gez. Jost.
Saarbrücken, den 31. Dezember 1930.
Der Landrat: Dr. Vogeler.