Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

0

13. Bellmann Michel, Bergmann, Obervölklingen, Kaiser—
straße 101 (erwerbslos);
14 f8eibel Wilhelm, Zimmermann, Völklingen, Gerhard⸗
straße (Schmitt Joh., Bauunternehmer, Völklingen);
15. Schaly Nikolaus, VUrbeiter Völklingen, Gerhardstr. 20
(erwerbslos);
16. Bay Willi, Straßenbahner, Völklingen, Lessingstr. 7
(Betriebswerke Völklingen);
17. Kreutzer Peter, Arbeiter, Luisenthal, Thalstraße (er⸗
werbslos);
18. Louis Ibhann, Arbeiter, Völklingen, Luisenstraße 4
erwerbslos).
Die Liste ist eingereicht von dem Wahlberechtigten, Martin
Reimann, Zäpfer, Völklingen, Wilhelmstraße 6. Sie erhielt
die Bezeichnung C.
Die Wahl sür die Gruppe der Versicherten findet am
Mittwoch, den 7. Januar 1931, nachmittags von 41/4 bis
ß Uhr in Zimmer 22 des Landratsamtes in Saarbrücken,
Schloßplatz 89 GSitzungssaal), statt.
um Wahlraum haben nur die Wahlberechtigten Zu—
rift.
Die Wähler müssen sich durch die Vorlage der über—
andten Wahlaufforderung bei der Wahl ausweisen.
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines
Stimmzettels ausgeübt. Der Stimmzettel ist in dem jedem
Wahlberechtigten vom Versicherungsamt übersandten Um—
ichlage, der zu verschließen ist, abzugeben.
Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und
keinen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind
außerhalb des Wahlraums handschriftlich oder durch Ver—
odielfältigung herzustellen.
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt
werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten,
in welchen die Reihefolge der Vorgeschlagenen geändert ist.
Es genügt aber, wenn die Wähler die Bezeichnung der
diste augeben, für die sie sich entscheiden.
Aus dem Kreise der Arbeitgeber ist nur die nach—
tehende Vorschlagsliste eingegangen:
1. Richer Lucien, Ingenieur-Prinzipal, Luisenthal;
2. Neu Peter, Schmiedemeister, Völklingen;
* Guichard Robert, VBérificateur, Luisenthal;
Ratzel Robert, Handlungsbevollmäch igter, Völklingen;
Bataille Antoine, Vérifiecateur, Von der Heydt;
„. Mettger Jakob, Zimmermeister, Sulzbach;
7. Thaillon Moise, Vérificateur, Dudweiler;
Kraus Jakob, Hüttenbeamter, Brebach;
Montaut Denis, Ingenieur, Sulzbach;
16 Hofftetter Peter, Steinbruchbesitzer, Kleinblittersdorf;
l1. Lecomte Léon, Ingenieur, Dilsburg;
12. Elautot Maurice, Ingenieur, Camphausen;
13. Siegwart Jakob, Personalchef, Fenne;
13. Pitz Wilhelm, Schuhmachermeister, Dudweiler:
15. dodin Josef, Verificateur, Friedrichsthal;
16. Sutter René, Seerétaire, Geislautern;
17. Mathey Matthias, Zimmermeister, Heusweiler;
18. Hupfer Kari Heinrich, Fadrikdirektor, Kleinblittersdorf.
Für diese Gruppe sindet, da nur ein Wahlvorschlag ein—
gegangen ist, gemäß Ziffer 13 der Wahlordnung keine
Wahl 'ftatt. Die in der Vorschlagsliste verzeichneten Per—
donen gelten in der erforderlichen Zahl und in der
Reihenfoͤlge des Vorschlages als gewählt. Die unter Nummer
7 bis 18 Aufgeführten sind Stellvertreter.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1930.
Der Wahlleiter:
Dr. Lorscheider,
stellb. Vorsitzender des Versicherungsamtes.

342 J. Nachtrag
zum Ortsstatut betreffend die Abfuhr der Hausabfälle
in der Gemeinde Dudweiler vom 20. September 1922.
Gemäß Beschluß des Gemeinderates Dudweiler vom
10. Juli 1930 wird folgender Nachtrag zu dem oben⸗
»ezeichneten Ortsstatut erlassen:
Der 8 8 des oben bezeichneten Ortsstatuts erhält fol⸗
zgende Fassung:
„Zur Deckung der der Gemeinde Dudweiler durch die
Errichtung, Unterhaltung und des Betriebes der Müll⸗
abfuhr entstehenden Kosten werden von den Teilnehmern
der Veranstaltung, die gemäß den Bestimmungen der
Polizeiverordnung und des Ortsstatuts vom 20. September

1922 die Müllabfuhr benutzen, Benutzungsgebühren nach
Maßgabe einer besonders zu erlassenden Gebührenordnung
erhoben.“
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend vom 1. April 1930
ab in Kraft.
Dudweiler, den 10. Juli 1930.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete:
gez. Burger.

K. A. I. Nr. 8484.
Genehmigt. Beschluß des Kreisausschusses vom 11. No—
vember 1930.
Saarbrücken, den 18. November 1930.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.

8.

Dudweiler, den 8.

Veröffentlicht.
Dezember 1930.
Der Bürgermeister:
gez. Jost.

343 Gebührenordnung
zum Ortsstatut betreffend die Absuhr der Hausabfälle
in der Gemeinde Dudweiler vom 20. September 1922.
Auf Grund des 8 4 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 in der Fassung der Verordnung der Re⸗
gierungskommission des Saargebietes vom 21. Dezember
1923 und gemäß dem Beschluß der Gemeindevertretung
dudweiler vom 10. Juli 1930 wird für die Gemeinde
Ddudweiler folgende Gebührenordnung erlassen:
81.
Alle Inhaber (Eigentümer, Mieter, Nutznießer, Be⸗
autzer uswh.) von Vohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten
n 'der Gemeinde Dudweller, ausschließlich des Ortsteiles
dudweiler⸗ Camphausen, die einen eigenen Hausstand oder
inen Gewerbebetrieb führen und gemäß den Bestimmungen
der Polizeiverordnung und des Ortsstatuts vom 20. Sep⸗
ember 1922 die Mullabfuhr benutzen, haben eine Be—
utzungsgebühr zu entrichten, die so bemessen wird, daß
dadurch die der Gemeinde Dudweiler entstehenden Kosten
zer Exrrichtung, Unterhaltng und des Betriebes der Ver⸗
instaltung einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung
ind Tilgung des aufgewendeten Kapitals gedeckt werden.
Zu ꝛnderen Zwecken darf die Gebühr nicht verwendet
verden.

82.
Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich
a) für einen Haushalt mit 1 Mülleimer 2.— Fr.
b) für einen Haushalt mit 2 Mülleimern 4.-2,
c) für einen kleineren Geworhebetrieb 5.—2
d) für einen mittleren Gewerbkebetrieb 10. — ,
e) für einen größeren Gewerbebetrieb 20. —2
Die Abgabepflicht beginnt mit dem 1. Tage des auf
zie Benutzung der Räumlichkeiten folgenden Monats. Sie
zrlischt, faͤlls der Pflichtige an Stelle der zur Benutzung
nnegehabten Räumlichkeiten keine andere in Benutzung
uimmt, mit dem Ende des Monats, in dem die Benutzung
der Räumlichkeiten aufhört.
83.
Die Benutzungsgebühr wird von dem Haushaltungsvor—
tand bzw. dem Inhaber des Gewerbebetriebes eingezogen.
die Erhebung der Müllabfuhrbenutzungsgebühren erfolgt
ür Rechnung der Gemeindekasse Dudweiler allmonatlich
zurch die beauftragten Gelderheber der Gemeinde⸗Betriebs⸗
verke gleichzeitig mit der Erhebung der Gase, Wasser⸗ und
Stromgebühren. Vorauszahlung mehrerer Monatsteilzah⸗
fungen evti. für das ganze Jahr ist statthaft.
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt im Falle des
deisftungsverzuges auf Grund der Verordnung vom 15.
Nhndmder 1839 betreffend das Verwaltungszwanasver—
ahren.

84.
Der Bürgermeister ist befugt, die Benutzungsgebühr im
Fasle nachgewiesener Bedürftigkeit des Pflichtigen und so⸗
deit desfen moöngtliches Einkommen einschließlich seiner ar⸗
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.