Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Goorbbhpockene Kredosblodò
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Gebr. Hofer A⸗G,. Sagrbrucken Völklingen. — Fernsprecher
der Sruͤcherei Rr. 1184 Amt Saarbrückend).

Nr. 7

Mittwoch

Bezuqspreis,ür das Viertelijahr 5.19, Fr. 1
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaäitene Millimeter-Zeile
yder deren Raum k06ts

12. Februar 1930 56. Jahrg.

Inhalt:
Berordnung betr. die Einkommensbesteuerung (S. 19. veiler (S. 201. — Im Monat Januar ausgeste!lte Jagd—
Verordnung betr. die Gewerbesteuer (S. 20). — Be—- scheine (8. 21). — Einrichtung eines Holzlagerplatzes in
zanntmachung betr. Kreistagsmitglieder S. 20)1. — Wahlen Geislautern (S. 21). — Berggewerbegericht Saarbrücken
der Beisitzer für das Gewerbegericht, Spruchkammer Dud- (S. 21). — Abraupen der Bäume (S. 22).
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

34 Verordnung
zur Abänderung der Verordnung betr. die Einkommens⸗
besteuernug vom 7. Dezember 1923, 28. April 1926,
22. April 1927, 11. Juli 1927 und 26. März 1928.
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zu dem
Abschnitt Iv (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Be—
dölkerung verordnet die Regierungskommission gemäß
ihrem Beschluß in der Sitzung vom 29. Januar 1930.
vas folgt:
Die Verordnung betr. die Einkommensbesteuerung vom
7. Dezember 1923 Nr. 657 (Amtsblatt Seite 255 ff)
in der Fassung der Verordnungen vom 28. April 1926
Nr. 212 (Amtsblatt Seite 78 ff.), vom 22. April 1927
Nr. 223 (Amtsblatt Seite 109, vom 11. Juli 1927
Nr. 371 (Amtsblatt Seite 171) und vom 26. März 1929
Nr. 183 (Amtsblatt Seite 107) wird wie folgt geändert:
81.
8 5, Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2 Bezüge der Steuerpflichtigen aus einer Krankenver—
sicherung oder der Alters- und Invalidenversicherung
sowie die in Krankheitsfällen an Arbeitnehmer von
Arbeitagebern gezahlten Sozialzulagen;“
82.
In 86, Abs. 11 Nr. 3 und 4 wird die Zahl 1500
durch 2000 ersetzt.
83.
In 8 15, Abs. II werden die Worte „und mittelbaren“
iowie „Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unter—
ichtsanstalten“ gestrichen.
84.
). 8 17 erhält folgende Fassung:
„IJ) Die Einkommensteuer wird berechnet:
l. für natürliche Personen nach dem Tarif in An—
lage A mit der Maßgabe, daß das Einkommen auf
volle einhundert Franken, die Steuer auf volle
Franken nach unten abgerundet wird;
für die in 831 Nr. 2 bezeichneten Steuerpflich—
tigen nach Maßgabe des Tarifs in Anlage .
II) Für“ natürliche Personen wird eine Einkommenstener
nicht festgesetzt, wenn das steuerpflichtige Einkommen
i) nicht mehr als 2000 Franken,
) für Steuerpflichtige, die zwei oder drei Familien—
angehörige unterhalten, nicht mehr als 3090 Fr.,
iür Steuerpflichtige, die mehr als drei Familien—
angehörige unterhalten, nicht mehr als 4000
Franken betragen hat.
III) Unter Familienangehörigen sind die nach 87, Abs. J
und außer dem Steuerpflichtigen zu berücksichtigen—
den, Personen (Ehefrau, Kinder und mittellose Au—
gehörige) zu verstehen,
IV) F Feststellung des für den Steuerpflichtigen nach
Abs. I maßgebenden Steuerfreibetrages ist die Höchft—
zahl der int Laufe des Steuerjahres unterhaltenen
Familienangehörigen »nticheidend

2

8 5.
In den 88 22, Abs. II und 58, Abs. J wird die Zahl
20000 durch 25000 ersetzt.
86.
(1. In 8 57, Abs. J wird die Zahl 6 durch 5 ersetzt.
(11)8 57, Abs. VI erhält folgende Fassung:
„(VI) Wenn sich am Jahresschlusse ergibt, daß nach der
Höhe des steuerpflichtigen Einkommens unter den
Voraussetzungen des 8 17, Abs. 11 bis 1v und
unter Berücksichtigung des 8 58, Abs. III eine Ein—
kommensteuer nicht festzusetzen wäre, so ist die vom
Arbeitslohn einbehaltene Steuer zu erstatten.“
87.
In 8685, Abs. III werden die Zahlen 5,45 durch 4,54
und 5,73 durch 4,77 ersetzt.
88.
(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom Stenerjahre
1929 in Kraft.
(I1) Die aus Anlaß der rückwirkenden Inkraftsetzung
der Verordnung zu erstattenden Staats-, Gemeinde- und
dirchen- (Kultus-) Steuern werden nicht verzinst. Die von
den natürlichen Personen auf diese Steuern gemäß der
Veranlagung für 1928 geschuldeten Vorschüsse bleiben sfür
das vierte Kalendervierseljahr 1929 unerhoben, für das
erste und zweite Kalendervierteljahr 1930 werden sie nur
zur Hälfte erhoben.
(JIJI) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen regelt das Erstattungsverfahren und erläßt die
veiteren zur Durchführung dieser Verordnung erforder—
ichen Ausführungsbestimmungen.
Saarbrücken, den 29. Januar 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Einkommenstener⸗Tarij 4
(Natürliche Personen).
Die Einkommensteuer beträgt:
für die ersten angefangenen oder vollen 20000 Franken
des Einkommens 1,8 v. H.,
für die nächsten angefangenen oder vollen 20 000 Franken
des Einkommens 2 v. H.,
für die nächsten angefangenen oder vollen 20 000 Franken
des Einkommens 2,25 v. H.,
für die nächsten angefangenen oder vollen 20 000 Franken
des Einkommens 3 v. H..,
für die nächsten angefangenen oder vollen 20 000 Franken
des Einkommens 4 v. H.,
für die nächsten angefangenen oder vollen 20 000 Franken
des Einkommens 5 v. H.,
für die nächsten angefangenen oder vollen 30 000 Franken
des Einkommens 6v. H.,
für die nächsten angefangenen oder vollen 30 000 Franken
des Einkommens 7 v. H..

Anlage A.
            
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